Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. I ZR 157/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7373

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210618UIZR157.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S [X.]OLKES
URTEIL
I
ZR
157/16
[X.]erkündet am:

21. Juni 2018

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]ollsynthetisches Motorenöl
UWG § 5
Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1
a)
Eine Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG liegt nicht nur vor, wenn einer Ware konkrete, im Einzelnen benannte Ei-genschaften zugewiesen werden, die sie tatsächlich nicht aufweist. Zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware kann auch die Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie (hier: vollsyn-thetische Motorenöle) gehören, die sich nach der [X.]erkehrsauffassung von anderen Katego-rien unterscheidet. Darin kann eine Angabe über die Art der Ware gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG liegen.
b)
Eine Irreführung kann dabei auch durch Angaben erfolgen, die über die Eigenschaften einer Ware oder Leistung unmittelbar nichts aussagen, von denen der [X.]erkehr aber annimmt, dass sie nur verwendet werden, wenn bestimmte Beschaffenheitsmerkmale vorhanden sind, die für die Wertschätzung durch den [X.]erbraucher von Bedeutung sind. Ob die kaufrelevante Wertschätzung, die der nach diesen Grundsätzen gebildeten Produktkategorie vom [X.]erkehr entgegengebracht wird, im Hinblick auf konkrete objektive Eigenschaften zu Recht besteht oder auf der subjektiven Einschätzung beruht, mit dem Kauf eines infolge des aufwendige-ren Herstellungsprozesses teureren Ware erwerbe man ein exklusiveres Produkt oder
tue sich sonst "etwas Gutes", ist ohne Belang.
[X.], Urteil vom 21. Juni 2018 -
I ZR 157/16 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhand-lung vom 21.
Juni
2018
durch die
Richter
Prof. Dr.
Koch und
Dr.
[X.], die Richterin Dr. [X.], den Richter [X.]
und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
Juni 2016 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen.
[X.]on Rechts
wegen

Tatbestand:
Die Parteien vertreiben Öl und Schmierstoffe für Kraftfahrzeuge.
Motorenöle werden
herkömmlich aus mineralischen Grundölen gewonnen,
wobei ein Motorenöl zu etwa 75 bis 80% aus Grundölen und zu 20 bis 25% aus Additiven besteht. Diese
herkömmlichen Motorenöle wurden
in der
Klassifikati-on
des [X.] (API)
in die API-Gruppen
I und [X.] einge-ordnet.
Seit Mitte der 1970er Jahre werden Motorenöle vertrieben, deren [X.] nicht aus Mineralöl, sondern aus einfachen
Grundverbindungen durch Polymerisation oder [X.]eresterung
hergestellt wird. [X.]erwendet werden Grundöle auf Basis von Polyalphaolefinen
oder
Dicarbonsäureestern. Diese Öle wurden in die [X.] und [X.] eingeordnet. Eine weitere Gruppe der Grundöle bilden
die sogenannten "[X.]e"
(API
Gruppe [X.]I).
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-
Die Beklagte bezeichnete
in an [X.]erbraucher gerichteten
Produktinformati-onen
das von ihr vertriebene
[X.] "[X.] 504
00, 507
00, 5
W-30"
als "[X.]"
sowie als "[X.]es Motorenöl der neuen Genera-tion".
Die Klägerin macht geltend, diese Angaben seien irreführend. Seit den 1970er Jahren seien [X.]e Motorenöle im Premiumsegment ange-siedelt. [X.]ollsynthetische Öle seien in der Herstellung aufwendiger und teurer als andere Öle. Der [X.]erkehr verstehe unter "[X.]"
nur Motorenöle, deren Grundöle fast gänzlich aus Polyalphaolefinen
oder Dicarbonsäureestern be-stünden. Dagegen gehörten [X.]e
wie das der Beklagten
nicht in die Kategorie der
[X.]en Öle.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ([X.], [X.], 1551) der Beklagten verboten, im geschäftlichen [X.]erkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
Motorenöle mit der Bezeichnung "[X.] 504 00, 507 00, 5W"
als "vollsynthe-tisch"
zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
3
4
5

-
4
-

-
5
-

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des [X.] landgerichtlichen Urteils.

6

-
6
-
Entscheidungsgründe:
[X.] [X.] hat angenommen,
der Klägerin stehe der [X.] zu.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Bezeichnung eines Motorenöls ohne nähere Erläuterung als "vollsyn-thetisch"
sei irreführend, wenn das Öl einen wesentlichen Anteil an [X.] ([X.]) enthalte. Auf die konkreten Eigenschaften dieses Pro-dukts komme
es nicht an.
Seit Mitte der 1970er Jahre
seien
Öle, deren [X.] nicht aus [X.] ([X.] und [X.]), sondern aus Ölen der [X.] und [X.]
bestünden, infolge des aufwendigen Produktionsprozesses im oberen
Preis-segment angesiedelt und am Markt unter der Bezeichnung "synthetisch"
einge-führt.
Der [X.]erbraucher verbinde mit der Bezeichnung "[X.]es
Öl"
ei-ne besondere Qualität, die den höheren Preis rechtfertige. Der Durchschnitts-verbraucher
dürfe erwarten, dass ein als "[X.]"
beworbenes Motoröl den Produkten entspreche, die ihm bisher unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten seien. Liege ein durch die wettbewerbliche Praxis geprägtes [X.]erbraucherverständnis vor, was ein "[X.]es Öl"
sei, sei es irrefüh-rend, wenn Öle, die in einem anderen Produktionsprozess gewonnen würden, unter dieser am Markt eingeführten Bezeichnung vertrieben würden.
I[X.] Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter dem Ge-sichtspunkt der unlauteren Irreführung gemäß §
5 Abs.
1
Satz
1 und 2 Nr.
1
UWG zu.
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7
-
1. Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5
Abs. 1
UWG irrefüh-rend, wenn das [X.]erständnis, das sie bei den [X.]erkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen [X.]erhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den ange-sprochenen [X.]erkehrskreisen hervorruft (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 24.
September 2013 -
I [X.], [X.], 1254 Rn. 15 = [X.], 1596 -
Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 21.
April 2016 -
I
ZR
151/15, [X.], 1193 Rn. 20 = [X.], 1354 -
Ansprechpartner).
2. [X.] hat angenommen, die Bezeichnung eines Moto-renöls ohne nähere Erläuterung als "[X.]"
sei irreführend, wenn das Öl einen wesentlichen Anteil an [X.] ([X.]) enthält. Auf die konkreten Eigenschaften dieses Produkts komme
es dabei nicht an. Liege ein durch die wettbewerbliche Praxis geprägtes [X.]erbraucherverständnis vor, was ein "[X.]es Öl"
sei, sei es irreführend, wenn Öle, die in einem ande-ren Produktionsprozess gewonnen würden, unter dieser am Markt eingeführten Bezeichnung vertrieben würden.
Seit Mitte der 1970er Jahre seien Öle auf dem Markt, deren [X.] nicht aus Mineralölen (API-Gruppen
I und [X.]), son-dern aus Ölen der [X.] und [X.] bestünden. Infolge des aufwendigen Produktionsprozesses seien diese Produkte im oberen Preissegment angesie-delt und am Markt unter der Bezeichnung "synthetisch"
eingeführt. Der [X.]er-braucher verbinde mit der Bezeichnung "[X.]es
Öl"
eine besondere Qualität, die den höheren Preis rechtfertige. Er werde zumindest erwarten, dass es sich um "künstlich hergestelltes"
Öl handele, das eben deswegen einem na-türlich gewonnenen (Mineral-)Öl gegenüber [X.]orzüge aufweise. Der [X.] dürfe vorliegend erwarten, dass ein als "[X.]"
beworbenes Motoröl den Produkten entspreche, die
ihm bisher unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten seien. Ob er die von ihm dem be-11
12

-
8
-
kannten Produkt zugeschriebenen Merkmale zu Recht oder zu Unrecht für we-sentlich halte, sei grundsätzlich unerheblich. Maßgeblich sei, dass der [X.]erkehr sie für kaufentscheidend halte und seine geschäftliche Entscheidung an ihnen ausrichte.
3. Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden [X.] der [X.]erkehrsauffassung, die in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüf-bar sind, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.], 1254 Rn.
16
-
Matratzen Factory Outlet;
[X.], 1193 Rn. 20 -
Ansprechpartner; Urteil vom 21.
Juli 2016 -
I
ZR
26/15, [X.], 1076 Rn.
37 = [X.], 1221 -
LGA tested, jeweils mwN), lassen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erken-nen.
Diese Feststellungen tragen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Bezeichnung des Motorenöls als "[X.]" sei
irreführend.
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dem Berufungsurteil fehle be-reits deshalb die erforderliche Tatsachengrundlage, weil es nicht hinreichend zwischen einer möglichen Irreführung aufgrund des unterschiedlichen Herstel-lungsprozesses der Motorenöle und einer möglichen Irreführung aufgrund der Eigenschaften des Motorenöls der Beklagten unterscheide.
[X.] hat eine solche Unterscheidung vorgenommen. Es hat angenommen, für die Einschätzung der Irreführung der beanstandeten An-gabe komme es nicht auf die konkreten Eigenschaften des Produkts an. [X.] sei vielmehr, dass
der [X.]erkehr angesichts der seit Jahrzehnten beste-henden Übung unter [X.]en Ölen eine bestimmte Produktgruppe
künstlich hergestellter Motorenöle verstehe, die infolge eines aufwendigen Pro-duktionsprozesses
im oberen Preissegment angesiedelt seien. Es stelle unab-13
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-
hängig von den konkreten Merkmalen des Produkts eine Irreführung dar, wenn
ein Motorenöl als "[X.]"
bezeichnet werde, das
in einem anderen Produktionsprozess gewonnen werde
und nicht den Produkten entspreche, die dem [X.]erkehr bisher unter dieser Bezeichnung entgegengetreten seien.
b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe keine [X.] dazu getroffen, inwieweit sich die angesprochenen [X.]erkehrskreise zum Herstellungsprozess Gedanken machten und welche Eigenschaften ein "voll-synthetisches"
Motorenöl nach dem [X.]erständnis des [X.]erkehrs habe.
Das [X.] habe auch nicht festgestellt, welche Qualität der [X.]erkehr mit der beanstandeten Bezeichnung verbinde und wann diese Qualität vorliege. Damit habe das Berufungsgericht auch nicht beurteilen können, ob eine Diskrepanz zwischen dem [X.]erständnis der angesprochenen [X.]erkehrskreise
und den tat-sächlichen [X.]erhältnissen bestehe. Damit dringt die Revision nicht durch.

[X.] hat hinreichende Feststellungen zum [X.]erkehrsver-ständnis getroffen. Es
ist
davon ausgegangen, die maßgebliche Abweichung der
[X.]erkehrsvorstellung von den
tatsächlichen [X.]erhältnissen liege in der feh-lenden Zugehörigkeit des [X.]s
der Beklagten zu der vom [X.]erkehr aufgrund des Herstellungsprozesses und des gehobenen Preises als eigen-ständige Produktgruppe angesehenen
Kategorie der
[X.]en Öle. [X.]
hat dazu festgestellt, dass seit Mitte der 1970er [X.] sind, deren [X.] nicht aus Mineralölen ([X.] und [X.]), sondern aus Ölen der [X.] und [X.] bestehen. Infolge des [X.] seien diese Produkte im oberen Preissegment an-gesiedelt und am Markt unter der Bezeichnung "synthetisch"
eingeführt. [X.] dieser mit der Lebenserfahrung im Einklang stehenden
(vgl. auch [X.], [X.], 667, 668; [X.], Urteil vom 22. Januar 2008

I-20
U
46/05, juris Rn. 20 ff.)
und von der Revision nicht angegriffenen Fest-16
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10
-
stellungen ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass
der ange-sprochene [X.]erkehr mit der Bezeichnung "[X.]es Öl"
eine besondere
Qualität verbinde, die den höheren Preis rechtfertige. Er werde zumindest er-warten, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Öl handele, das eben [X.] einem natürlich gewonnenen (Mineral-)Öl gegenüber [X.]orzüge aufweise.
c) Die Revision macht außerdem geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Berufungsgericht annehmen könne, dass es auf die konkreten Eigenschaf-ten des Motorenöls nicht ankomme, während es zugleich die Irreführung damit begründe, die [X.]erkehrskreise würden mit der streitgegenständlichen Bezeich-nung eine besondere Qualität verbinden. Nur wenn feststehe, durch welche konkreten Eigenschaften sich die besondere Qualität eines [X.]en Motorenöls kennzeichne, könne das [X.]orliegen einer Irreführung geprüft werden. Der Ansatz des
Berufungsgerichts sei widersprüchlich und verstoße gegen Denkgesetze. Diese [X.] bleiben
ebenfalls
erfolglos.
aa) Die Revision berücksichtigt
wiederum nicht hinreichend den vom [X.] angenommenen Gegenstand der Irreführung. Diesen hat es nicht darin gesehen, dass der [X.]erkehr mit der Bezeichnung "[X.]es Öl"
bestimmte Eigenschaften -
etwa eine besondere Langlebigkeit oder ein beson-deres breites Einsatzspektrum in Bezug auf [X.] oder Außentempera-turen
-
verbindet. [X.] ist vielmehr von einer Irreführung über die Zugehörigkeit zu einer nach der [X.]erkehrsauffassung seit Jahrzehnten be-stehenden bestimmten Produktkategorie ausgegangen. Dabei hat es zwar bei der Frage, durch welche Umstände der [X.]erkehr
die Produktkategorie der voll-synthetischen Öle von anderen Kategorien von Motorölen abgrenzt, auch [X.] abgestellt, der [X.]erkehr werde mit der Bezeichnung "[X.]es Öl"
eine besondere Qualität verbinden. [X.] hat damit allerdings nicht angenommen, dass sich die [X.]erkehrsanschauung insoweit auf konkrete 18
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11
-
Eigenschaften des Öls stützt. Es hat
vielmehr -
ausgehend von seiner Feststel-lung, die synthetischen Öle seien infolge eines aufwendigeren [X.]es im oberen Preissegment angesiedelt -
angenommen, der [X.]erkehr ver-binde mit der angegriffenen Bezeichnung eine besondere Qualität, die den [X.] Preis rechtfertige.
[X.]) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts lässt
auch im Übrigen
keinen Rechtsfehler erkennen. Eine Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware im Sinne von § 5 Abs. 1
Satz 1 und 2
Nr. 1 UWG liegt nicht nur vor, wenn einer Ware konkrete, im Einzelnen benannte Eigenschaften zugewiesen werden, die sie tatsächlich nicht aufweist. [X.] ist vielmehr zutreffend da-von ausgegangen, dass zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware auch die Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie gehört, die sich nach der [X.]erkehrsauf-fassung von anderen Kategorien unterscheidet.
(1) Zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung im [X.] von § 5 Abs. 1 Satz
1 und 2 Nr. 1 UWG gehört auch deren Art. Die Art eines Produkts bezeichnet seine Gattung und damit einen Oberbegriff für Produkte, die nach der [X.]erkehrsauffassung in wesentlichen Merkmalen übereinstimmen ([X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 36.
Aufl., §
5
Rn.
2.5).
Der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Produktkategorie kann der [X.]erbraucher auch ohne nähere Angaben zu konkreten Eigenschaften erste In-formationen darüber entnehmen, welchen konkreten Bedarf dieses Produkt be-friedigt (vgl. [X.]/[X.]/Büscher/Obergfell, UWG, 3.
Aufl., §
5 Rn.
287).
Die Angabe über die Art ist irreführend, wenn für die beworbene Ware oder Dienstleistung zu Unrecht die Zugehörigkeit zu einer Gattung in Anspruch genommen wird, mit der der [X.]erkehr eine wie auch immer geartete Wertschät-zung verbindet (Großkomm.UWG/[X.], 2. Aufl., §
5 Rn. 348).
20
21

-
12
-
(2) [X.]on diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, es liege ein bestimmtes, seit Jahrzehnten durch die wettbe-werbliche Praxis geprägtes [X.]erbraucherverständnis
hinsichtlich der Produktka-tegorie des "[X.]en Öls"
vor, die infolge des aufwendigen Produkti-onsprozesses im oberen Preissegment angesiedelt sei. Der [X.]erkehr verbinde mit der in Rede stehenden Bezeichnung eine besondere Qualität, die den höhe-ren Preis rechtfertige. Er dürfe daher erwarten, dass ein als "[X.]"
beworbenes Motoröl den Produkten entspreche, die ihm bisher unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten seien.
d) Die Revision rügt
weiter
ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei rechts-fehlerhaft davon ausgegangen, es sei unerheblich, ob der angesprochene [X.]er-kehr die von ihm dem Produkt zugeschriebenen Merkmale zu Recht oder zu Unrecht für wesentlich halte.
aa) [X.] hat angenommen, der [X.]erkehr dürfe vorliegend erwarten, dass ein als "[X.]"
beworbenes Motorenöl den Produkten entspreche, die ihm bisher unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetre-ten seien. Ob er die von ihm dem bekannten Produkt zugeschriebenen Merk-male zu Recht oder zu Unrecht für wesentlich halte, sei dabei grundsätzlich un-erheblich. Maßgeblich sei vielmehr, dass der [X.]erkehr sie für kaufentscheidend halte und seine geschäftliche Entscheidung an ihnen ausrichte.
[X.]) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Die Angabe über die Art im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1
UWG
ist
bereits
irrefüh-rend, wenn für die beworbene Ware oder Dienstleistung zu Unrecht die Zuge-hörigkeit zu einer Gattung in Anspruch genommen wird, mit der der [X.]erkehr eine wie
auch
immer geartete Wertschätzung verbindet (Großkomm.UWG/[X.]
aaO §
5 Rn.
348). Dabei kann auch durch
Angaben irregeführt wer-22
23
24
25

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13
-
den, die über die
konkreten
Eigenschaften einer Ware oder Leistung unmittel-bar nichts aussagen, von denen der [X.]erkehr aber annimmt, dass sie nur ver-wendet werden, wenn bestimmte Beschaffenheitsmerkmale vorhanden sind, die für die Wertschätzung durch den [X.]erbraucher von Bedeutung sind (vgl. [X.] in [X.]/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5 Rn. 247). Ob die kaufrelevante [X.], die
der nach diesen Grundsätzen gebildeten
Produktkategorie vom [X.]erkehr entgegengebracht wird, im Hinblick auf
konkrete
objektive Eigenschaf-ten zu Recht besteht oder
auf einer
subjektiven Einschätzung beruht, wie etwa der Überlegung, mit dem Kauf einer
infolge des
aufwendigeren
Herstellungs-prozesses teureren Ware erwerbe man ein exklusiveres
Produkt
oder tue sich sonst "etwas Gutes", ist ohne Belang.
Maßgeblich ist allein, ob diese [X.] -
wie im Streitfall rechtsfehlerfrei vom Berufungsgericht festgestellt -
für die Kaufentscheidung von Bedeutung ist.
[X.]) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.]s, der im Streitfall angesprochene allgemeine [X.]erkehr richte seine Kaufentscheidung auch danach aus, ob ein als "[X.]"
beworbenes Motoröl im Hinblick auf den Herstellungsprozess den Produkten entspreche, die ihm
bislang seit Jahren
unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten sind.
Soweit die Revision
geltend macht,
anders als bei Prestigeprodukten wie etwa "mundgeblasenem Glas"
komme es
bei
einem technischen [X.]erbrauchs-material
wie Motorenöl nur auf das Produkt und nicht auf den [X.] an, versucht sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, die Beurteilung des Tatrichters durch ihre eigene abweichende Ansicht zu ersetzen. Die [X.] rügt in diesem Zusammenhang ferner zu Unrecht, das Berufungsgericht ha-be
angenommen, allein die Fehlvorstellung über den Herstellungsprozess be-gründe die Irreführung. [X.] hat vielmehr rechtsfehlerfrei auf 26
27

-
14
-
die durch den aufwendigen
Herstellungsprozess bedingte Hochpreisigkeit und die damit verbundene unspezifische Qualitätsvorstellung des [X.]erkehrs [X.]. Dass der [X.]erkehr keine konkreten [X.]orstellungen von der Herstellung von Motorenölen hat, ist unerheblich. [X.]
hat angenommen, der [X.]erkehr werde zumindest erwarten, dass es sich bei "[X.]em"
Moto-renöl um ein künstlich hergestelltes Öl handele, das eben deswegen gegenüber einem natürlich gewonnenen (Mineral-)Öl [X.]orzüge aufweise. Diese Beurteilung steht mit der Lebenserfahrung im Einklang (vgl. auch [X.], Urteil vom 22. Januar 2008 -
I-20 [X.], juris Rn. 23)
und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
4. Ohne Erfolg macht die Revision außerdem geltend, das Berufungsge-richt habe den Streitfall zu Unrecht mit
seinen Entscheidungen vom 13. Juni 2014
([X.], [X.], 1082)
und vom 5. Juli 2005 ([X.], [X.], 363) für vergleichbar gehalten. Selbst wenn -
wie die Revision meint -
das Berufungsgericht verkannt haben sollte, dass die von ihm in diesen Ent-scheidungen
zugrunde gelegten Maßstäbe im vorliegenden Fall keine Bedeu-tung haben, ändert dies nichts daran, dass das Berufungsgericht im Streitfall von zutreffenden rechtlichen Obersätzen ausgegangen ist und seine tatrichterli-che Beurteilung
lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
5. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft da-von ausgegangen, der [X.]erbraucher müsse darüber aufgeklärt werden, dass es sich bei dem
von der Beklagten beworbenen
"[X.]en"
Öl um ein sol-ches
handele, das mit einem anderen [X.]erfahren hergestellt worden sei als die vom [X.]erbraucher bekannten "[X.]en"
Öle. Dem Berufungsgericht sei auch insoweit entgegenzuhalten, dass es keine Feststellungen zu der Frage getroffen habe, inwieweit sich die angesprochenen [X.]erkehrskreise überhaupt Gedanken zum Herstellungsverfahren eines als "[X.]"
beworbenen 28
29

-
15
-
Motorenöls machten. Wenn sich aber die angesprochenen [X.]erkehrskreise [X.] darüber machten, in welchem Herstellungsverfahren das Moto-renöl gewonnen werde, dann könne auch ein zusätzlicher Hinweis auf das Hydrocrack-[X.]erfahren
nicht die [X.]orstellungen der beteiligten [X.]erkehrskreise beeinflussen.
Damit kann die Revision keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht den Gegenstand der Irreführung nicht in einer Täuschung über das Herstel-lungsverfahren, sondern in der Täuschung über die Zugehörigkeit zur Pro-duktkategorie der [X.]en Motorenöle gesehen hat
(vgl. Rn. 12 und 19). Im Übrigen hat das Berufungsgericht mit der von der Revision angegriffe-nen Erwägung, es sei der Beklagten unbenommen, in geeigneter Weise dar-über aufzuklären, dass es sich bei seinem Produkt um ein Öl handele, das mit einem anderen [X.]erfahren hergestellt worden sei als die dem [X.]erbraucher be-kannten [X.]en Öle, keine Aufklärungspflicht der Beklagten ange-nommen. Es hat vielmehr -
zugunsten der Beklagten -
mit den angegriffenen Ausführungen dargelegt, dass der ursprüngliche Klageantrag zu weit gefasst war und deshalb mit Recht
von der Klägerin im Wege der teilweisen Klagerück-nahme auf die konkrete [X.]erletzungsform eingeschränkt wurde.
30

-
16
-
[X.][X.] Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenent-scheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch
[X.]
[X.]

[X.]
Schmaltz
[X.]orinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.05.2015 -
33 O 227/13 -

[X.], Entscheidung vom 24.06.2016 -
6 [X.] -

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Meta

I ZR 157/16

21.06.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. I ZR 157/16 (REWIS RS 2018, 7373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7373

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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