Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. IV ZR 205/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 774

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL IV ZR 205/02

Verkündet am:

10. November 2004

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der [X.].

Er ist 1938 geboren und war seit 1953 als Vermessungsingenieur in der ehemaligen [X.] tätig. Zum 1. September 1990 wechselte er als Sachbearbeiter zur [X.] Magistratsverwaltung. Am 1. Januar 1991 wurde er von der [X.] übernommen und bei der [X.] zur Versicherung angemeldet. Seit dem 1. Januar 2001 erhält er eine Zusatzversorgungsrente von der [X.].

Bei der Berechnung der Rentenhöhe legte die Beklagte im [X.] an das Senatsurteil vom 27. September 2000 ([X.] - - 3 -

[X.], 1530 ff.) zwar auch sämtliche Vordienstzeiten des [X.] zugrunde, die sich aus seiner Tätigkeit im späteren [X.]. Gestützt auf § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop[X.]. [X.] ihrer Satzung (im folgenden: [X.]) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des [X.] maßgebenden Fassung berücksichtigte sie aber für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen [X.], von dem die Höhe ihrer Zu-satzrente abhängt, außer den [X.], in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten [X.] beigetragen hat, darüber hinaus andere [X.]en, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des [X.] zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit [X.] Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der [X.] gewährte Zusatz-versorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente [X.] der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 [X.] a.F.). Das [X.] hat in der Halb-anrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzli-chen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne ([X.], 835 = NJW 2000, 3341).

Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. Januar 2001 eine monatliche Versorgungsrente in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren, wobei für die Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen [X.] nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop-- 4 -

[X.]. [X.] [X.] die zurückgelegten Vordienstzeiten insgesamt in vol-lem Umfang zu berücksichtigen seien.

Das [X.] hat der Klage mit der Einschränkung stattgege-ben, daß die Beklagte zur Neuberechnung längstens bis zu dem [X.]-punkt verpflichtet sei, zu dem eine neue, die Regelung der Vordienstzei-ten ändernde Satzung in [X.] trete. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren insgesamt weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehört der Kläger schon nicht zu dem Personenkreis, für den das [X.] die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber [X.], daß auch für diese Gruppe von [X.] die [X.] unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten [X.] in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertra-ges geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungs-angebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den [X.] ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhaf-te Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der - 5 -

Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zu-sätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Sub-stanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezo-gen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der [X.] gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt wer-den könnten.

Im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der [X.] durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr [X.] (vgl. [X.], [X.], 37. Ergl. August 2002 Teil [X.]. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die [X.] etwa wegen Untätigkeit der [X.] ergänzend auszulegen.

2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Das [X.] hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-de einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der [X.] erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-höhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt [X.], nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die [X.] 6 -

führerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von [X.]en vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen [X.] andererseits gewandt hatte, hat das [X.] die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop[X.]. [X.] [X.] a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der [X.] sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, [X.] davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das [X.] feststellt.

Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-lauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark [X.] Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des [X.] allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem [X.]punkt sei die Beklagte durch die Entscheidung [X.] 98, - 7 -

365 = [X.], 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

Der Senat folgt dem [X.] darin, daß die An-wendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop[X.]. [X.] [X.] bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß ge-gen §§ 9 [X.], 307 BGB vor. Denn mit dem [X.] ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Un-gleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-fänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der [X.] Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

b) Bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens ist der [X.], der seinen Anspruch auf eine von der [X.] zu [X.] Altersrente begründet hat, jedoch erst nach diesem Stichtag eingetre-ten. Er gehört also zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundes-verfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann. Ob den [X.] 8 -

gungen des [X.]s zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der [X.] in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, [X.], 337 ff.), kann der Senat jedoch auch in Fällen der hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. Sep-tember 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86 [X.] n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es be-reits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]. 371) vorgesehen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird ei-ne Betriebsrente auf der Grundlage von [X.] gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine [X.] Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. [X.] n.F.). Diese [X.] wird vom [X.] an jährlich um 1% erhöht (§ 39 [X.] n.F.). Damit ist den Anforderungen des [X.]s jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - [X.] - [X.], 183 unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.], 453 unter [X.]; [X.] vom 11. Februar 2004 - [X.] - [X.], 499 unter 3).

c) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar-beitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum [X.] eines Rentenanspruchs oder einer [X.] gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf - 9 -

Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchs-konstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 [X.]O unter [X.]). Daß die neue Satzung der [X.] mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kernbereich eingegriffen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.

Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung [X.] führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklag-ten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen [X.] vorgesehen, daß die Höhe der sich bis zum 31. Dezember 2001 er-gebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die ent-sprechend § 39 [X.] n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsor-geplan 2001 ([X.]. 2002, 387) sinngemäß, für das [X.] sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Rege-lung liege noch in der [X.] der Tarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.

Diese Übergangsregelung hält nicht etwa das alte System noch für das [X.] aufrecht. Vielmehr ist die vom [X.] gerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Dem Kläger und anderen Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt ge-worden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 [X.] n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belas-- 10 -

sen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenbe-rechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht, wie der Kläger im Hinblick auf den letzten Absatz der dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefüg-ten Anlage 1 zum [X.] meint, die Grundsatzfrage, ob Vor-dienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige [X.] einzurechnen sind, für die [X.] nach dem 31. Dezember 2000 einer Ent-scheidung durch ein [X.] überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt.

d) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, die der Kläger bezieht. Damit wird der Kläger gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der [X.] richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 [X.] n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des [X.] Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersicht-lich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden [X.] aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

e) Der Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 ([X.] - [X.], 499 unter 2 d) klargestellt, daß Vor-- 11 -

dienstzeiten in der früheren [X.] nicht voll angerechnet werden können, weil es an entsprechenden Umlagen des Arbeitgebers in dieser [X.] fehlt, und daß dadurch die davon betroffenen Personen nicht in ihren Grundrechten verletzt werden. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b [X.] a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - [X.] - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des [X.]s vom 28. April 1999 ([X.] 100, 1 ff.).

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.]

Meta

IV ZR 205/02

10.11.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. IV ZR 205/02 (REWIS RS 2004, 774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 774

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