Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. StB 2/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7249

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

StB 2/13

vom
19. März
2013
in dem Strafverfahren
gegen

wegen
Mordes

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 19. März
2013
gemäß § 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 17. Januar 2013 -
[X.] [X.] 3/12 -
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
I.

Der Angeklagte ist am 8.
April 2007 festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen, mithin seit knapp sechs Jahren in [X.]. Nachdem der [X.] durch seine Beschlüsse vom 30.
Oktober 2007, 14.
Februar 2008 und 17.
Juni 2008 jeweils die Fortdauer der Untersu-chungshaft angeordnet hatte, hat der [X.] unter dem 24.
Juni 2008 Anklage wegen mehrfachen vollendeten und versuchten Mordes, unter anderem in Tateinheit mit [X.] in einer ausländischen terroristi-schen Vereinigung, und wegen anderer Straftaten zum [X.] erhoben. Dieses hat nach Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 21.
November 2008 ab dem 15.
Januar 2009 die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten durchgeführt und ihn durch Urteil vom 27.
September 2011 wegen Mordes an zwei Menschen zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat 1
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-
der [X.] durch Urteil vom 29.
November 2012
das erstinstanzliche Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung an einen anderen Strafsenat des [X.] zurückverwiesen.

Durch Beschluss vom 17.
Januar 2013 hat das [X.] auf den Haftprüfungsantrag des Angeklagten vom 5.
Dezember 2012 entschieden, dass der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 27.
Mai 2008 im Hinblick auf den Tatvorwurf des Mordes an zwei Menschen aufrecht erhalten bleibt und weiter vollzogen wird.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. Zur Begrün-dung des Rechtsmittels trägt er im Wesentlichen vor, dass die angefallenen Ermittlungsergebnisse schon einen dringenden Tatverdacht gemäß §
112 Abs.
1 Satz 1 StPO nicht
begründen; insbesondere habe das Oberlandesge-richt die Bedeutung der Revisionsentscheidung des [X.]s hinsichtlich der An-gaben des Belastungszeugen [X.]

unzutreffend bewertet. Außerdem sei das Verfahren bisher nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Insoweit sei auch die [X.] von sechs Monaten, die der jetzt zuständige Straf-senat des [X.]s für die Vorbereitung der neuen Hauptverhand-lung beanspruchen wolle, mit den Grundsätzen des §
121 StPO nicht verein-bar. Die [X.]entscheidung verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit fehle es in der angefochtenen Entscheidung an einer Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer der neuen [X.] und der sich daraus ergebenden Gesamtdauer des
Verfahrens.

Das [X.] hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.

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4
-
Der [X.] hat beantragt, die Beschwerde als unbegrün-det zu verwerfen.
II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.
Der Angeklagte ist (weiterhin) dringend verdächtig, als führendes [X.] der terroristischen Vereinigung "[X.] Sol"
("Revolutionäre Linke", Vorgängerorganisation der "[X.]") von der [X.] aus in einem Telefonat mit dem Zeugen

Gü.

den durch ein [X.] Kommando dieser Organisation am 1.
April 1993 gegen 10:00 Uhr verübten Mordanschlag in [X.]/[X.] angeordnet zu haben, bei dem zwei Polizeibeamte getötet wurden. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den zu diesem Tatvorwurf in der Anklage des [X.]es benann-ten Beweismitteln; zu dem konkreten Anschlagsbefehl durch den Angeklagten von [X.] aus beruht er insbesondere auf den Angaben des Zeugen

[X.]

, die dieser bei seinen kommissarischen Vernehmungen während der Hauptverhandlung am 17.
Februar 2010 und am 23.
September 2010 ge-macht hat, sowie auf den Angaben des Zeugen

Gü.

in dessen po-lizeilichen Vernehmung vom 2.
Mai 1993.

Der Zeuge [X.]

hat in seiner Vernehmung vom 17.
Februar 2010 be-kundet, der Zeuge Gü.

habe ihm berichtet, dass der Angeklagte diesem telefonisch die Anweisung zur Durchführung des am 1.
April 1993 in [X.] auf Polizeikräfte verübten Anschlags erteilt habe. Der Angeklagte habe sich damals in [X.] aufgehalten. In seiner zweiten kommissarischen [X.] hat der Zeuge [X.]

diese Angaben ausdrücklich bestätigt und die Umstände der Mitteilung durch den Zeugen Gü.

weiter erläutert. Der Her-5
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-
5
-
anziehung der Angaben des [X.]

steht nicht entgegen, dass der [X.] das erstinstanzliche Urteil mit den Feststellungen aufgehoben hat. Zwar war es sachlich-rechtlich fehlerhaft, dass das [X.] die Angaben des [X.]

, die er bei seinen beiden kommissarischen Vernehmungen zu der Mitteilung des Zeugen Gü.

über die Erteilung des Anschlagsbefehls durch den Angeklagten gemacht hatte, insgesamt als konstant gewürdigt hat, obwohl der Zeuge zum [X.]punkt und zu einigen Begleitumständen dieser Mit-teilung widersprüchlich ausgesagt hatte. Auch hat der [X.] auf der Grundlage der schriftlichen Urteilsgründe nicht auszuschließen vermocht, dass das Ober-landesgericht bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Angaben des Zeugen in diesen Teilen nicht konstant waren, die
Beweislage anders bewertet hätte. Dies führt indes nicht dazu, dass der im Rahmen dieser Beschwerdeent-scheidung auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel zu beurteilende Beweiswert der Aussagen dieses Zeugen derart vermindert wäre, dass der dringende
Tatverdacht gegen den Angeklagten entfiele; denn der in der Revisi-onsentscheidung des [X.]s aufgezeigte Widerspruch betrifft nicht [X.] der Angaben des [X.]

. Vielmehr hat dieser die
Tatsache, dass der Zeuge Gü.

ihm mitgeteilt hat, der Angeklagte habe diesem den Befehl zur Durchführung dieses Anschlags erteilt, im Wesentlichen konstant bekundet. Bei der Bewertung dieser Aussagen hat der [X.] -
wie schon in der Revisionsentscheidung -
berücksichtigt, dass der Zeuge [X.]

zur Tatbeteili-gung des Angeklagten "Zeuge vom [X.]"
ist und die den Tatvorwurf stützende Beweislage auch im Übrigen von bedeutsamen Besonderheiten [X.] ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist unter den gegebenen Umständen nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der [X.] [X.]

im Rahmen der neuen Hauptverhandlung keine Angaben mehr ma-chen wird oder seine bisherigen Angaben nicht auf andere Weise in diese ein--
6
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geführt werden könnten. Letztlich muss dies der neuen Hauptverhandlung vor-behalten bleiben.

Hinzu kommt, dass der Zeuge

Gü.

in seiner Vernehmung durch [X.] Ermittlungsbehörden am 2.
Mai 1993 angegeben hat, dass ihm der Angeklagte von [X.] aus den [X.] für den am 1.
April 1993 in [X.] verübten Anschlag auf eine Polizeieinheit erteilt habe, bei dem zwei Polizeibeamte und drei "Militante"
getötet, sowie sechs weitere Poli-zeibeamte verwundet und ein "Militanter"
festgenommen worden seien. Die Verwertung dieser Angaben, die bereits Grundlage des gegen den Angeklagten bestehenden dringenden Tatverdachts seiner Anschlagsbeteiligung im Haftbe-fehl des
Ermittlungsrichters des [X.] vom 27.
Mai 2008 (6 [X.] 52/2008), der Haftprüfungsentscheidungen des [X.]s vom 17.
Juni 2008 ([X.]) und vom 2.
Oktober 2008 ([X.]) sowie Gegenstand der Anklage des [X.]es vom 24.
Juni 2008 waren, wird nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht dadurch gehindert, dass der Zeuge -
mehrfach, zuletzt auch gegenüber dem [X.] -
behauptet hat, er sei durch die Anwendung von Gewalt und Folter von Beamten der [X.]n Polizei zu dieser Aussage bzw. zum Unterschreiben der Vernehmungsprotokolle gezwun-gen worden (§
136a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StPO); denn angesichts der insoweit nur vagen und pauschalen Angaben des Zeugen zu angeblich ange-wandten unzulässigen [X.], dem Fehlen von Angaben zu einem konkreten Foltergeschehen und auch angesichts der vorliegenden Er-gebnisse der zu dem [X.] des Zeugen angestellten Ermittlungen in der [X.], durch die die von dem Zeugen erhobenen Vorwürfe nicht bestätigt [X.] sind, ist diese Behauptung des Zeugen derzeit zumindest nicht erwiesen (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Mai 2008 -
StB 4 und 5/08, NStZ
2008,
643; zu 9
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7
-
Art. 15 [X.] und Art. 3 [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 14.
September 2010 -
3 [X.], [X.]St 55, 314, 319).

2.
Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten neben dem Haftgrund des §
112 Abs. 3 StPO auch die Haft-gründe der Fluchtgefahr und der Verdunkelungsgefahr gemäß §
112 Abs. 2 Nr.
2 und 3 StPO weiterhin vorliegen. Dem gegebenen erheblichen Fluchtan-reiz stehen weiterhin keinerlei belastbare private Bindungen und [X.] Be-ziehungen des Angeklagten in [X.] gegenüber. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung bei sei-nem Bruder wohnen könnte. Die gegebenen Umstände schließen auch eine Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach §
116 Abs. 1 StPO aus.

3. Die Untersuchungshaft hat mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwi-schen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Interesse der Allge-meinheit an einer effektiven Strafverfolgung bei Berücksichtigung und Abwä-gung der gegebenen Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens -
auch an-gesichts der bereits knapp sechs Jahre währenden Untersuchungshaft
und der zu erwartenden Gesamtdauer des Verfahrens -
fortzudauern. Die [X.] steht angesichts der Besonderheiten des Verfahrens auch nicht außer [X.] zu der erwarteten Strafe (§
120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Insoweit gilt:

a) Bei Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft ist das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit in besonderer
Weise zu beachten. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 E[X.] ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den 10
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vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erschei-nenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechts-kräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zu-kommt.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, son-dern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig vom Tatvorwurf und von der Straf-erwartung Grenzen. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich ge-genüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zu-nehmender Dauer der Untersuchungshaft. Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die [X.] in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die [X.] rechtfertigenden Grund zu.
Das verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsa-chen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle mögli-chen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der
gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entschei-dung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderun-gen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Zur [X.] eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwen-dig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensver-zögerungen verursacht ist. Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere [X.]räume umgreifende Hauptver-13
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handlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist. Auch das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde muss deshalb so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition aus Art.
2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 GG besteht. Dem ist vor allem durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von [X.]entschei-dungen Rechnung zu tragen. Die mit [X.] betrauten Gerichte haben sich
bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese ent-sprechend zu begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die [X.] der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer
Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Frei-heitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der [X.] sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die [X.] maßgeblichen Umstände angesichts des [X.]ablaufs in ihrem Gewicht ver-schieben können. Bei der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive [X.] bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Ein-zelfall bezogene Prüfung des [X.] erforderlich.
Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfah-rens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende [X.]. Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine 15
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Überprüfung des [X.] am Grundsatz der [X.] nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 17.
Januar 2013 -
2 BvR 2098/12 mwN, juris Rn. 39 ff.).
b) Daran gemessen ist der Haftbefehl gegen den Angeklagten aufrecht-zuerhalten und die Untersuchungshaft weiter zu vollziehen. Zwar begegnet die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der gebotenen Begründungstiefe recht-lichen Bedenken. Darauf kommt
es im Ergebnis allerdings nicht an. Die im Be-schwerdeverfahren veranlasste eigenständige Prüfung durch den [X.] ergibt nämlich, dass die Voraussetzungen der [X.] weiterhin gegeben sind. Dem steht -
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers -
der bisherige [X.] des Verfahrens nicht entgegen.
aa) Wie der [X.] schon während des Ermittlungsverfahrens in mehre-ren Haftprüfungsverfahren entschieden hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30.
Oktober 2007 -
AK 21/07, vom 14.
Februar 2008 -
AK 2/08, vom 17.
Juni 2008 -
[X.] und vom 2.
Oktober 2008 -
[X.]), hat der [X.] nach der (zufälligen) Festnahme des Angeklagten die umfangreichen und durch einen
starken Auslandsbezug geprägten Ermittlungen mit der in [X.] geboten Beschleunigung durchgeführt und nach rund 14 Monaten unter dem 24.
Juni 2008 die Anklage erhoben, durch die er dem Angeklagten auf der Grundlage zahlreicher Beweismittel umfangreiche Tatvorwürfe gemacht hat.
bb) Auch die Durchführung des Zwischenverfahrens und der Verlauf der [X.]) Hauptverhandlung lassen erhebliche vermeidbare Verzögerungen nicht erkennen. Das [X.] hat -
nach einer auf Antrag der Verteidiger gewährten Verlängerung der gemäß §
201 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmten 16
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Frist -
am 15.
Dezember 2008 zunächst in der [X.] vom 15.
Januar 2009 bis zum 26.
Juni 2009 insgesamt 54 [X.] anberaumt; damit war
eine Ver-handlungsfrequenz von durchschnittlich 2,25 Verhandlungstagen pro Woche vorgesehen. Tatsächlich konnte in diesem [X.]raum lediglich an 19 Tagen ver-handelt werden (0,79 Verhandlungstage pro Woche). Im Einzelnen:
Der Angeklagte hat sich bis zum 4. Verhandlungstag (4.
Februar 2009) zu den Anklagevorwürfen geäußert, indem er eine schriftlich vorbereitete Erklä-rung verlesen hat bzw. verlesen ließ. Danach erklärte er über seine Verteidiger, sich zu aufgezeigten möglichen Fragestellungen des Gerichts gegenwärtig nicht äußern zu wollen.

Das [X.] hat sodann zunächst im Inland erreichbare [X.]n vernommen, deren Vernehmung zum Teil nicht abgeschlossen werden konnte. Der gemeinsam mit dem Angeklagten in der Wohnung der Zeugin K.

festgenommene Zeuge

D.

sowie die Zeugen

A.

, De.

,

S.

und

[X.]

, gegen die we-gen des Verdachts
der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§
129b StGB) u.a. seit dem 8. März 2008 vor dem [X.] verhandelt wurde, haben sodann über ihre Verteidiger angekün-digt, nach §
55 StPO von ihrem jeweiligen Auskunftsverweigerungsrecht [X.] zu machen. Der Zeuge Se.

hat am 14. Hauptverhandlungstag (6.
Mai 2009) nach §
55 StPO keine Angaben zur Sache gemacht. Die [X.], dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren des [X.]es an-hängig war, ist dem [X.] vor der Vernehmung des Zeugen nicht bekannt gewesen. Am 28.
April 2009 wurde der Zeuge

Gü.

in Er-ledigung des [X.]) [X.] vom 2.
Januar 2009 vor dem 11. Gericht für schwere Straftaten in [X.] in Anwesenheit der [X.] kommissarisch vernommen.
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12
-

In der Hauptverhandlung gewonnene Erkenntnisse boten Anlass, unter dem 14.
April 2009 ein weiteres Ersuchen an die [X.]n Behörden zu rich-ten betreffend die Übersendung von zwei Vernehmungsprotokollen über eine staatsanwaltliche Vernehmung und über eine Vorführung des Zeugen

Gü.

beim Staatssicherheitsgericht [X.]; ferner war Ziel des Ersuchens Auskunft darüber zu erhalten, welchen Ausgang das Verfahren auf die Anzeige des Zeugen "wegen Misshandlung zum Erzwingen eines Geständnisses"
ge-nommen hat.

Das Ersuchen um Vernehmung des Zeugen

Ka.

vom 20.
Februar 2009 wurde am 2.
April 2009 -
das [X.] vom 6.
März 2009 am 15.
April 2009 -
dem [X.]n [X.] übermittelt. Dem [X.] ist unter dem 24.
April 2009 mitgeteilt worden, dass der Zeuge nach den Nachforschungen der [X.]n Behörden zurzeit in der "Tür-kischen Republik Nordzypern"
seinen Wehrdienst ableistet. Das Oberlandesge-richt hat
daraufhin um eine Vernehmung des Zeugen Ka.

noch während seiner Militärzeit gebeten. Das [X.] [X.] teilte unter dem 13.
November 2009 mit, dass das Ersuchen auf Vernehmung des Zeugen

Ka.

erst nach seinem Wehrdienst erledigt werden könne.

Gegenstand des Ersuchens vom 2.
April 2009 um Ermittlung und [X.] von Polizeibeamten waren aufklärungsbedürftige Umstände, deren Be-weiserheblichkeit sich
aus der Aussage des Zeugen

Ad.

am 10. und 11. Verhandlungstag (1. und 12.
März 2009) ergeben hatte. Die Verteidigung hat im Hinblick auf §
136a StPO einer Befragung des Zeugen Ad.

seitens der [X.] widersprochen,
soweit in diesem Rahmen Angaben des Zeugen aus dem
"[X.]"
bei der [X.]n Polizei 21
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13
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vom 11.
Februar 1995 vorgehalten werden sollen. Die mögliche Feststellung und rechtliche Bewertung der angewandten [X.] während des Verhörs des Zeugen waren von ausschlaggebender Bedeutung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer weiteren Beweiserhebung und [X.] der insoweit gewonnenen Erkenntnisse. Das Ersuchen um Ermittlung und Befragung von Polizeibeamten ist unter dem 9.
April 2009 an das [X.] übersandt worden. Die Verneh-mung des Zeugen Ad.

vor dem [X.] konnte aus diesem Grund nicht abge-schlossen werden.

Schon geraume [X.] nach Beginn der Hauptverhandlung waren die Rechtshilfeersuchen vom 20.
Februar, 2. und 14.
April 2009 noch nicht [X.] erledigt. Weitere Rechtshilfeersuchen an die [X.]n Behörden zur Aufklärung angewandter [X.] bei der polizeilichen Verneh-mung des Zeugen

Gü.

am 2.
Mai 1993 sowie um Vernehmung der Zeugen

[X.]

und

B.

mussten während des Laufes der [X.] vorbereitet und gestellt werden.

Die am 13. Hauptverhandlungstag (22.
April 2009) begonnene Verneh-mung des Zeugen E.

wurde am 17., 18., 20. und 21.
Hauptverhand-lungstag (17.
Juni, 24.
Juni,
2.
Juli und 3.
August 2009) fortgesetzt; deren [X.] war durch kontroverse Auffassungen der Verfahrensbeteiligten und des [X.]s über den Umfang des dem Zeugen zustehenden Aus-kunftsverweigerungsrechts nach §
55 StPO bestimmt. Nach Aufhebung des Beschlusses über die Anordnung der Beugehaft vom 2. Juli 2009 durch den Beschluss des [X.] vom 4.
August 2009 (StB 37/09) war eine weitere Sachaufklärung durch Fortsetzung der Vernehmung dieses Zeugen nicht zu erwarten.
24
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14
-

Zur Feststellung zahlreicher, mutmaßlich der "[X.]"
zuzurechnenden Brand-, Sprengstoff-
und Schusswaffenanschläge, die vor und nach dem 30.
August 2002 in der [X.] begangen worden waren, sowie zur Feststellung der Aktivitäten
der "[X.]"
im Bereich der [X.] und illegaler Grenzübertritte (Kuriertätigkeit, [X.]) hat das [X.] zahlreiche Zeugen vernommen, die ihre Erkenntnisse aus der Auswertung der im Rahmen der Rechtshilfe durch [X.] und [X.] Behörden überlassenen Unterlagen ausführlich dargelegt, die Aufklärung der Aktivitäten der "[X.]"
in der sog. Rückfront erläutert sowie über den Inhalt der in [X.] aufgefundenen Dokumente zur Schulungspolitik dieser Vereini-gung in [X.] ausgesagt haben (19., 22. bis 26., 28., 33., 35. und 36.
[X.]stag [25. Juni bis 17. Dezember
2009]). Die Dauer und Anzahl der erforderlichen [X.] zu deren Vernehmung war angesichts der Komplexität der Ermittlungen mit Auslandsbezug in weiten Bereichen nicht vorhersehbar.

Am 32. und 33. Hauptverhandlungstag (12. und 26. November 2009) sind umfangreiche [X.] aus [X.]ungen ("[X.]") sowie sog. Tatbekennungen ("Erklärung" oder "lnterneterklärung") betreffend die der "[X.]"
zuzurechnenden Brand-, Sprengstoff-
und Schusswaffenanschläge verlesen worden. Die Verfahrensbeteiligten haben am [X.] (24. Februar 2010) eine umfangreiche Zusammenstellung von Urkunden erhalten, die im Wege des [X.] in die Hauptverhandlung ein-geführt wurden.

Aufgrund des Anfang Mai 2009 eingegangenen Behördengutachtens des [X.] vom 30.
April 2009 waren aus dem nachrich-26
27
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-
15
-
tendienstlichen Aufkommen neue, den Angeklagten belastende Erkenntnisse betreffend den Tatvorwurf der [X.] in einer ausländischen terro-ristischen Vereinigung ("[X.]") zu erwarten. Angesichts der -
während der laufenden Hauptverhandlung -
erforderlichen zeitaufwändigen Auswertung die-ser Beweismittel sowie aufgrund der bei der Erledigung von Rechtshilfeersu-chen des [X.]s an [X.] Behörden nicht absehbaren zeitlichen Verzöge-rungen ist die Anzahl der wöchentlichen Verhandlungstermine ab Mitte August 2009
reduziert worden. Weitergehend sind Verhandlungstermine wegen [X.] terminlicher Verhinderung der Verteidigung aufgehoben bzw. bei der Terminabstimmung mit [X.] auf diese angezeigte Verhinderung Rücksicht genommen worden.

Eine ab dem 27. Hauptverhandlungstag (9.
September 2009) erwogene und später vom [X.] vorgeschlagene Verständigung nach §
257c StPO kam nicht zustande: Am 29.
Hauptverhandlungstag (7.
Oktober 2009) stimmten Rechtsanwalt Sch.

und die Vertreter der [X.] zwar der Vorbereitung einer solchen zu. Nachdem Rechtsanwalt Bu.

zunächst erklärt hatte, dass eine abschließende Stellungnahme wegen des zeitnahen Eingangs von weiteren Unterlagen noch nicht möglich sei, erklärte der Ange-klagte am 31. Hauptverhandlungstag (4.
November 2009) indes, seine Bereit-schaft zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung setze voraus, dass das [X.] den "Faschismus
in der [X.]"
nicht (weiter) [X.] oder verteidige, die "Bedrohung mit seiner
Auslieferung"
gestoppt und die "Folter durch Isolationshaft"
in der [X.] eingestellt werde.

Das [X.] hat daraufhin die Beweisaufnahme maßgeblich auf die Auswertung der vom [X.] zur Verfügung gestellten Beweismittel (7 Bände) erstreckt und zu
den Ermittlungsmaßnahmen und
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30
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16
-
-ergebnissen weitere Zeugen vernommen, zahlreiche Urkunden verlesen und eine Videoaufzeichnung in Augenschein genommen (33. bis 40. Hauptverhand-lungstag [26. November 2009 bis 24.
Februar 2010]). Die aus Sicht des [X.] erforderliche Aufklärung der Beweismittelgewinnung scheiterte an der [X.] vom 6.
Januar 2010 im [X.] auf einen Fragenkatalog, der dem [X.] bereits unter dem 13.
November 2009 unterbreitet worden war. Nach fernmündlicher Inter-vention des Vorsitzenden, ob einzelne der vom [X.] formulierten Fragen gleichwohl beantwortet werden könnten, hat der [X.] unter dem 30.
März 2010 mitgeteilt, weitere Informationen könnten nicht übermittelt werden, da solche Rückschlüsse auf die Art ihrer Gewinnung zulassen würden.

Um weitere tragfähige Erkenntnisse zu gewinnen, hat das [X.] außerhalb der Hauptverhandlung wiederholt als Beweismittel in Betracht kommende Briefe (beglaubigte Kopien) und Postsendungen beschlagnahmt (Beschlüsse vom 3., 29. Juli, 23. September, 8., 14. Oktober, 24. November, 29. Dezember 2009) sowie die betreffenden Übersetzungen in der [X.] verlesen und (teilweise) in Augenschein genommen (29., 32. und 42. Hauptverhandlungstag [7. Oktober und 12. November 2009, 25.
März 2010]).

Die für den 17. und 18. Februar 2010 vorgesehenen [X.] sind am 38. Hauptverhandlungstag (13. Januar 2010) aufgehoben [X.], nachdem nach Mitteilung des [X.]n [X.]s die Verneh-mung des Zeugen

B.

im Beisein von [X.] Verfahrensbeteiligten in [X.] am hierfür vorgesehenen Tag (16.
Februar 2010) nicht möglich war. Der Zeuge wurde jedoch am darauf folgenden Tag in Anwesenheit von Mitglie-dern des [X.]s und anderen Verfahrensbeteiligten durch den ersuchten Rich-ter des 14. Gerichts für schwere Straftaten vernommen. Ebenso kommissarisch 31
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vernommen worden ist am 17.
Februar 2010 der Zeuge

[X.]

. Aus [X.]-gründen konnten weitere Fragen von Verfahrensbeteiligten im Rahmen dieser Vernehmung nicht mehr angebracht werden. Außerdem hatte der Zeuge [X.] bekundet, die für die Verfahrensbeteiligten neu waren und nach [X.] der Aussage Nachfragen auslösen. Diese Umstände boten Anlass, un-ter dem 31.
März 2010 ein weiteres Ersuchen betreffend die (nochmalige) [X.] des Zeugen

[X.]

an die [X.]n Behörden zu richten. Mit Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Bu.

sind am 6.
Mai 2010 Fragen des Angeklagten (12 Seiten) eingegangen, die unmittelbar dem Nachtrag zum Rechtshilfeersuchen vom 31.
März 2010 beigefügt worden sind.

Nach Mitteilung des [X.]n [X.]s vom 7.
Oktober 2009 hat der [X.] den [X.]n Behörden auf deren Ersuchen die Wahrung der Anonymität der dort ermittelten Vernehmungsbeamten zugesichert. Das türki-sche [X.] hat mit Schreiben vom 25.
Januar 2010 der [X.] die erbetenen Aussagen der [X.] Polizeibeamten über-sandt, die am 24.
Februar 2010 beim [X.] eingegangen sind. Kopien der Übersetzungen sind am 41.
Hauptverhandlungstag (11.
März 2010) an den Angeklagten, die Verteidiger und die Vertreter der [X.] ausgehändigt worden.

Die am 10. und 11. Hauptverhandlungstag (11. und 12.
März 2009) be-gonnene Vernehmung des Zeugen

Ad.

sollte gemäß Absprache mit seinem anwaltlichen Beistand am 45.
Hauptverhandlungstag
(20. Mai 2010) fortgesetzt werden. Der Termin ist wegen Erkrankung des [X.] kurzfristig abgesagt worden. Die zunächst ab dem 44.
Hauptverhandlungstag (28.
April 2010) vorgesehene Fortsetzung kam zu diesem [X.]punkt nicht mehr in Betracht, nachdem sich ein anderer Beistand angezeigt und dieser um Ab-33
34
-
18
-
lichtungen der den Zeugen Ad.

betreffenden Unterlagen sowie eine ange-messene Vorbereitungszeit gebeten hatte.

Angesichts der neuen Beweisergebnisse, insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen

[X.]

vor [X.] in [X.] am 17.
Februar 2010, hat das [X.] die Beweisaufnahme erneut auf den Tatvorwurf erstreckt, im März 1993 von [X.] aus einen am 1.
April 1993 in [X.]/Instanbul begangenen Mord an zwei Menschen sowie einen Mordversuch an sechs Menschen angeordnet zu haben. Vor diesem Hinter-grund erschien nunmehr eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung des Zeugen Ul.

geboten, die am 44.
Hauptverhandlungstag (28.
April 2010) erfolgt ist. Soweit eine Vernehmung dieses Zeugen bereits für den 4.
März 2009 vorgesehen war, war davon nach vorläufiger Bewertung der bis dahin ge-wonnenen Erkenntnisse zunächst abgesehen worden.

Ferner sind außerhalb der Hauptverhandlung Ermittlungen durchgeführt worden zur Feststellung der Identität und der [X.] Anschrift des sog. "anonymen Zeugen aus [X.]", der polizeilich am 26.
August und 1.
September 1993 sowie richterlich am 26.
August und 2.
September 1993 vernommen worden ist und Angaben zu der terroristischen Vereinigung
"[X.] Sol"
sowie zum Aufenthalt des
Angeklagten in [X.] im Sep-tember/Oktober 1992 gemacht hat. Die Ermittlungen blieben ohne Erfolg.

Nach der zweiten kommissarischen Vernehmung des Zeugen

[X.]

am 23.
September 2010 hat das [X.] die Beweisaufnahme fortgesetzt und -
gegen den Widerspruch der Verteidiger -
am 10.
Februar 2011 (68.
Hauptverhandlungstag) erstmals geschlossen. Wie im Urteil des Oberlan-desgerichts dargelegt ([X.] f.), konnte das Verfahren nach der Entgegen-35
36
37
-
19
-
nahme und Erledigung zahlreicher Anträge der Verteidigung, die zu einem dreimaligen Wiedereintritt in die Beweisaufnahme geführt haben, erst nach 94 [X.]n am 27.
September 2011 zum Abschluss gebracht werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Ablaufes der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nimmt der [X.] auf den Inhalt der Beschlüsse des [X.] vom 7.
Juli 2009, vom 19.
Mai 2010 und vom 18.
August 2010 sowie auf die Gründe des Urteils des [X.]s vom 27.
September 2011 Bezug. Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung des Verfahrensgangs durch das [X.] nicht zutreffend wäre, haben sich nicht ergeben.

Danach hat das [X.] mit seiner anfänglichen Terminierung dem Gebot einer dem Umfang des Verfahrens angemessenen, vorausschau-enden, einen größeren [X.]raum umfassenden Verhandlungsplanung entspro-chen. Dass demgegenüber in diesem [X.]raum tatsächlich nur an 19 Tagen verhandelt werden konnte, war mit Blick auf die dargelegten Besonderheiten nicht vermeidbar.
Auch der weitere Verlauf der Hauptverhandlung war maßgeb-lich von dem überaus starken Auslandsbezug des Verfahrens und damit we-sentlich von der Erledigung der an die [X.]n Behörden gerichteten Rechtshilfeersuchen abhängig, deren Notwendigkeit und Umfang sich teilweise erst aus der Hauptverhandlung selbst ergeben haben. Die Verminderung der Anzahl der [X.] ab August 2009 war daher zur Vermeidung einer Aus-setzung der Hauptverhandlung unumgänglich. In dieser Situation hätte die Sa-che durch Anberaumung zusätzlicher Verhandlungstermine nicht beschleunigt werden können. Hinsichtlich der zwischen den einzelnen [X.]n verstri-chenen [X.]räume ist dem Verlauf der Hauptverhandlung zu entnehmen, dass diese zur Auswertung neuer Beweismittel, zur Vorbereitung der jeweils folgen-38
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-
den [X.] bzw. der kommissarischen Vernehmungen in der [X.] so-wie zur Beratung und Entscheidung über die in der Hauptverhandlung gestell-ten Anträge notwendig waren. Die dargestellten Besonderheiten des Verfah-rens und der Hauptverhandlung, die einen erheblichen [X.]aufwand notwendig gemacht, zum Absetzen von [X.]n bzw. zu deren Verkürzung geführt, die Verhandlungsfrequenz (negativ) beeinflusst und insgesamt die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens
von rund zwei Jahren und acht Monaten [X.] haben, führen zu der Beurteilung, dass insoweit erhebliche vermeidbare und dem Staat zuzurechnende Verzögerungen (gleichwohl) nicht vorgekommen sind.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage
zu stellen. Die -
früher schon einmal aufgestellte und nunmehr wiederholte -
Behauptung des Beschwerdeführers, der anfängliche Verhandlungsplan mit 54 vorgesehenen [X.]n innerhalb von sechs Monaten habe schon bei seiner Aufstellung lediglich "auf dem Papier gestanden", also keinen ernsthaf-ten sachlichen Hintergrund gehabt, wird durch das Beschwerdevorbringen (wiederum) nicht belegt. Hierfür gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte. [X.] ergeben sich aus den Darlegungen des [X.]s in seinen Haftentscheidungen zahlreiche Gründe für ein nachträgliches Abweichen vom ursprünglich geplanten Verlauf der Hauptverhandlung. Darauf hat der [X.] bereits in seinem Beschluss vom 4.
August 2009 (StB 36/09) hingewiesen, und damals in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass allein sechs der ur-sprünglich vorgesehenen Termine entfallen sind, weil einer der Verteidiger dies beantragt hatte (vgl. auch Beschluss des [X.] vom 9.
Juni 2009).
40
-
21
-
cc) Erhebliche vermeidbare Verzögerungen im Sinne der Rechtspre-chung des [X.] hat es auch während des weiteren [X.] nicht gegeben (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 13.
Mai 2009
-
2 BvR 388/09, [X.], 479): Nachdem das schriftliche, 94 Seiten umfas-sende Urteil des [X.]s am 30.
November 2011 zur [X.] gelangt und den Verteidigern des Angeklagten am 9. bzw. 12.
Dezember 2011 zugestellt worden war, gingen bis zum 12.
Januar 2012 umfangreiche Re-visionsrechtfertigungen der beiden Verteidiger
ein, die mit zahlreichen [X.] das Verfahren beanstandeten und die Verletzung des sachlichen Rechts [X.]. Außerdem begründete der Angeklagte das Rechtsmittel selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle mit Beanstandungen der Verletzung des formellen und des
sachlichen Rechts. Eine Rüge, das Verfahren sei rechtsstaatswidrig verzögert worden, wurde allerdings nicht erhoben. Nach Erstellung der Gegenerklärung vom 22.
Februar 2012, die dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden war, ging die Antragsschrift des [X.]es (25 Seiten) am 17.
April 2012 beim [X.] ein. Nach Ablauf der in §
349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmten Frist verfügte der Vorsitzende des 3.
Strafsenats unter dem 11.
Mai 2012 die Zuteilung an den Berichterstatter und übertrug die Sach-bearbeitung zunächst einem wissenschaftlichen Mitarbeiter. Nach Vorlage von dessen Gutachten am 21.
Juni 2012 wurde die Sache am 16.
August 2012 im [X.] beraten; dabei ergab sich die Notwendigkeit einer Hauptverhandlung (§
349 Abs. 5 StPO), die
-
unter Beachtung der [X.] der [X.] Geschäftsverteilung des [X.]s -
für den 29.
November 2012 terminiert und an diesem Tag durchgeführt wurde. Bereits am selben Tag hat der [X.] entschieden, dass das erstinstanzliche Urteil wegen eines sachlich-rechtlichen Fehlers in der Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen wird. Die [X.] wurden am 11.
Dezember 2012 an das [X.] versandt, das schriftliche Revisionsurteil [X.]
-
22
-
langte am 18.
Dezember 2012 zur Geschäftsstelle des [X.]s und wurde dem [X.] am 20.
Dezember 2012 per Fax übermittelt. Die Schluss-
und Druckereiverfügung der [X.]sgeschäftsstelle datiert vom 20.
Dezember 2012 und wurde am 14.
Januar 2013 abgefertigt.

dd) Eine die Fortdauer der Untersuchungshaft hindernde Verzögerung stellt auch nicht der Umstand dar, dass das Ersturteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückverwiesen worden ist. Auch verfassungsrechtlich ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, die infol-ge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene [X.] nicht der er-mittelten Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2005 -
2 BvR 1964/05, [X.], 73). Eine Ausnahme hier-von ist (nur) dann zu machen, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur ei-nes offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat; dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
September 2005 -
2 BvR 1315/05, [X.], 47).

c) Zum voraussichtlichen Gang des weiteren Verfahrens bei dem [X.] Düsseldorf hat die Vorsitzende des dort zuständigen 6.
Straf-senats -
zusätzlich zu den sich bereits aus dem Beschwerdeverfahren erge-benden Verfahrenstatsachen, dass dieser [X.] am 17.
Januar 2013 durch den angefochtenen Beschluss über den Haftprüfungsantrag des [X.] vom 5.
Dezember 2012 entschieden hat und die neue Hauptverhand-lung Ende April/Anfang Mai 2013 beginnen soll -
ergänzend mitgeteilt,
dass am 7.
Dezember 2012 das Protokoll der Urteilsverkündung des Bundesgerichtsho-fes vom 29.
November 2012 (3
StR 139/12) und am 11., 14., und [X.] 2012 die Aktenvorgänge eingegangen seien. Das Revisionsurteil sei in Ab-lichtung am 20.
Dezember 2012 übersandt worden. Zu der aktuellen Belastung 42
43
-
23
-
hat sie mitgeteilt, dass der 6. Strafsenat seit dem 26.
Juli 2012 in einer Beset-zung von fünf Richtern nebst einer Ergänzungsrichterin aus dem eigenen [X.] an zwei bis drei Wochentagen gegen

El.

u.a. ([X.] [X.] 1/12) -
sog.
[X.] Zelle -
verhandele. Ein Ende der Beweisaufnahme sei nicht absehbar; das Verfahren werde in keinem Fall vor September 2013 beendet sein. Es handele sich um eine Haftsache mit einem Umfang von heute 287 [X.]; die vier Angeklagten machten von ihrem Schweigerecht umfas-send Gebrauch.

Der [X.] verhandele daneben seit dem 21.
Januar 2013 in einer Be-setzung von drei Richtern an einem weiteren Wochentag in dem Verfahren ge-gen

Ko.

([X.] [X.] 2/12) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §
129a Abs. 1 Nr. 1, §
129b Abs.
1 Satz 1 und 2 StGB u.a. ([X.]). Durch Beschluss des [X.]s vom 3.
Dezember 2012 sei die am 24.
September 2012 eingegangene Anklage des [X.]s (2 StE 9/12-6) unverändert zur Hauptverhandlung [X.] und das Hauptverfahren eröffnet worden. Auch hierbei handele es sich um eine Haftsache mit einem Umfang von gegenwärtig 38 [X.]. Es sei aufgrund der weitestgehend geständigen Einlassung des Angeklagten [X.], dieses Verfahren bis Ende April 2013 abzuschließen.

Am 20.
Dezember 2012 sei die Anklageschrift des [X.] in der Strafsache gegen

Kr.

wegen Verdachts der
Mitglied-schaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §
129b Abs. 1, §
129a Abs. 1 StGB u.a. ([X.]) eingegangen. Es handele sich um eine Haftsache. Die sich insoweit ergebende Überlastung des 6.
Strafsenats habe sie dem Präsidium am 7.
Januar 2013 schriftlich angezeigt. 44
45
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24
-
Mit Beschluss vom 18.
Januar 2013 habe das Präsidium das Verfahren gegen

Kr.

dem 5. Strafsenat (Vertretersenat) übertragen.

Neben den laufenden Hauptverhandlungen an mindestens drei Wochen-tagen sei der [X.] in der Strafsache gegen

Er.

aufgrund des verfah-rensentscheidenden [X.] bereits seit etwa drei bis vier Wochen mit der Vorbereitung umfangreicher Rechtshilfeersuchen sowie der [X.] mit einem Umfang von gegenwärtig 134 [X.]
befasst. Allein die Vorbereitung der Hauptverhandlung bedinge einen [X.]raum von mehreren Wochen, so dass der [X.] sich auch aus diesem Grund außer Stande sehe, zu einem früheren [X.]punkt als vor Ende April/Anfang Mai 2013 mit der Hauptverhandlung zu beginnen. Das Verfahren werde -
wie das dem aufgehobenen Urteil zugrundeliegende -
in einer Besetzung von fünf Richtern nebst einem Ergänzungsrichter zu verhandeln sein.

Danach kann die neue Hauptverhandlung nach dem derzeitigen [X.] aus sachlichen Gründen (Vorbereitung des Verfahrens, gleichzeitige Durchführung anderer, teils schon vor Eingang des gegenständlichen Verfah-rens begonnener Hauptverhandlungen) nicht früher beginnen. [X.] Verzögerungen lässt dies entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erkennen. Nachdem der früher sehr umfangreiche Verfahrensstoff auf den Vorwurf der Beteiligung des Angeklagten an dem Mordanschlag vom 1.
April 1993 beschränkt ist, geht der [X.] davon aus, dass die neue Hauptverhand-lung deutlich kürzer sein wird
als die erste.

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-
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-
Nach alledem ist die Fortdauer der Untersuchungshaft angesichts der Bedeutung der Sache und der konkreten Erwartung einer lebenslangen Frei-heitsstrafe immer noch verhältnismäßig (§
120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §
473 Abs. 1 StPO.

Schäfer Pfister Hubert

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49

Meta

StB 2/13

19.03.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. StB 2/13 (REWIS RS 2013, 7249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7249

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 573/09

2 BvR 2098/12

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