Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. 1 StR 260/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1485

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 [X.]/08 vom 14. Oktober 2008 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja _______________________ StGB § 333 1. Die für eine Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB erforderliche (ange-strebte) [X.] setzt voraus, dass der [X.] mit dem Ziel handelt, auf die künftige [X.] des Amtsträgers Einfluss zu nehmen und/oder seine vergangene [X.] zu honorieren, wobei eine solche dienstliche Tätigkeit nach seinen Vorstellungen nicht - noch nicht einmal in groben Umrissen - konkretisiert sein muss. 2. Ob in diesem Sinne eine [X.] vorliegt, ist Tatfrage und un-terliegt der wertenden Beurteilung des Tatgerichts, die regelmäßig im Wege einer [X.] aller in Betracht kommenden Indizien zu erfolgen hat. - 2 - 3. In die Würdigung fließen als mögliche Indizien neben der Plausibilität einer anderen Zielsetzung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des [X.]s zu dessen dienstlichen Aufgaben (dienstliche [X.]), die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem [X.] oder dem Gewähren von Vorteilen (Heimlichkeit oder Transparenz) [X.] die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile. [X.], [X.]. vom 14. Oktober 2008 - 1 [X.]/08 - [X.] in der Strafsache gegen wegen Vorteilsgewährung - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. Oktober 2008, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], [X.], Prof. [X.], [X.]

und St[X.]tsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft gegen das [X.]eil des [X.] vom 28. November 2007 wird [X.]. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der St[X.]ts-kasse zur Last. Von Rechts wegen
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Vorteils-gewährung in sieben Fällen freigesprochen. Der hiergegen gerichteten Revision der St[X.]tsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt der Erfolg versagt. 1 [X.] 1. Das [X.] hat - für den [X.] bindend - festgestellt: 2 Der Angeklagte war Vorstandsvorsitzender des [X.] (fortan: [X.]). Bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit hatte die [X.] im Februar 2002 von der [X.] (fortan: [X.]) Sponsoren- bzw. Werberechte für die im Jahre 2006 in [X.] stattfindende [X.] erworben. Die [X.] 3 - 5 - war Hauptsponsor der [X.]-WM 2006 und der einzige nationale Sponsor aus [X.]. Im Rahmen von gemeinsamen Initiativen von St[X.]t und Wirtschaft, an denen auch die [X.]esregierung beteiligt war, entwickelte sich eine enge Kooperation der [X.] vor allem mit dem Land [X.]. Bei Gesprächen mit dem Referat "[X.]" des [X.] wurde vereinbart, die [X.]eiligen [X.] für die [X.] miteinander abzugleichen, um [X.] zu vermeiden. Die Marketingabteilung der [X.] entwickelte ein Sponsoringkonzept. Hierzu gehörte ein Konzept zur Verteilung der ca. 14.000 Eintrittskarten, die der [X.] zur Verfügung standen. Dieses Einladungskonzept sah unter anderem vor, "einen kleinen Teil der Karten für Repräsentanten aus Wirtschaft, Gesell-schaft, Kultur, Wissenschaft und Politik zu verwenden, um den Eingeladenen die Gelegenheit zu geben, ihre entsprechenden Institutionen zu präsentieren und repräsentieren, und zugleich durch das öffentliche Erscheinen angesehe-ner und bekannter Persönlichkeiten die Rolle der [X.] als Hauptsponsor der [X.] werbewirksam hervorzuheben" ([X.]). Geplant war, jedenfalls die hochrangigen Vertreter der Politik "zunächst" nicht in der Lo-ge der [X.], sondern "in erster Linie" im [X.]-Ehrenbereich unterzubringen, für den der [X.] ebenfalls Eintrittskarten zustanden. Zudem war vorgesehen, sämtliche Mitglieder der [X.]esregierung und der Landesregierung [X.] einschließlich der [X.] einzuladen. 4 Am 20. Dezember 2005 unterzeichnete der Angeklagte als [X.] in Anwesenheit seiner persönlichen Referentin und zweier Sekre-tärinnen ca. 700 [X.]. Adressaten waren Personen, deren Daten in der bei [X.] gepflegten [X.] des Angeklagten gespeichert [X.]. "Entscheidend für die Aufnahme (einer Person) in die [X.] war die persönliche Bekanntschaft zum Vorstandsvorsitzenden sowie die [X.] - 6 - sche Wertigkeit des Kontakts, nicht aber eine eventuelle dienstliche Relation zum Unternehmen" ([X.]). Auf den vorformulierten Grußkarten fügte der Angeklagte handschriftlich den [X.]eiligen Namen mit Anrede sowie seine Un-terschrift ein, in einigen Fällen auch einige persönliche Worte. Bei etwa der Hälfte der Karten machten die drei Mitarbeiterinnen einen Vorschlag für ein Präsent, mit dem der Adressat bedacht werden sollte. Der Vorschlag erfolgte auf der Grundlage einer Präsentliste, welche die Mitarbeiterinnen gemeinsam mit der Leiterin der Protokollabteilung der [X.] erstellt hatten. Unter den [X.] befanden sich mit dem offiziellen [X.] der [X.] verse-hene Gutscheine für Logenplätze bei einem [X.]sspiel in [X.] oder [X.]. Eine Versendung der Eintrittskarten selbst war aufgrund der vom Veranstalter festgelegten Bedingungen noch nicht möglich. Die Gut-scheine waren - so das [X.] - "personengebunden und nicht übertrag-bar" ([X.], 15); vorgesehen war, dass die Koordinierung und Abwicklung der [X.] über die Leiterin der Protokollabteilung der [X.] erfolgen sollte. Der Angeklagte stimmte dem aufgrund der Präsentliste gemachten [X.] der Mitarbeiterinnen in allen Fällen zu. Auf die beschriebene Art und Weise ließ der Angeklagte an 36 Personen mit den [X.] [X.] versenden, unter anderem - in den sieben verfahrensgegenständlichen Fällen - an den Ministerpräsidenten und fünf Minister des Landes [X.] (für [X.]eils zwei Eintrittskar-ten) sowie an den beamteten St[X.]tssekretär im [X.]
(für eine Eintrittskarte). Fünf Gut-scheine waren für den Spielort [X.], zwei Gutscheine für den Spielort [X.] ausgestellt. Wie das [X.]eil im Einzelnen ausführt, waren die Landesminister und ihre Ministerien im Rahmen ihrer Ressortzuständigkeit mit Angelegenheiten be-fasst, die für die Geschäftspolitik und den wirtschaftlichen Erfolg der [X.] oder den Angeklagten persönlich von erheblicher Bedeutung waren; Gleiches galt für 6 - 7 - das [X.]. Diese "Beziehungen" waren dem Angeklagten - wenn auch nicht im Detail - bekannt. Die Grußkarte an die [X.]war mit dem handschriftlichen Zusatz "Vielen Dank für die stets exzellente Zusammenarbeit" versehen. Zu dem [X.]punkt, zu dem der Ange-klagte diese Worte niederschrieb, wusste er allerdings - nach den [X.] des [X.]s - noch nicht, ob der Umweltministerin ein Präsent und gegebenenfalls welches ihr zugedacht war. Der Angeklagte handelte im Bewusstsein des - insofern noch offenen - Sponsoring- und Einladungskonzepts der [X.], wobei ihm als Vorstandsvor-sitzenden ein Gestaltungsspielraum zukam. Ihm war bekannt, dass die sieben verfahrensgegenständlichen Empfänger zu dem Personenkreis einzuladender hochrangiger Repräsentanten zählten. 7 Nachdem in der Presse über die Versendung der Gutscheine berichtet worden war und die St[X.]tsanwaltschaft [X.] Mitte Februar 2006 ein [X.] gegen den Angeklagten eingeleitet hatte, lehnte der [X.] Ministerpräsident mit Schreiben vom 2. März 2006 die Einla-dungen namens der Regierungsmitglieder ab. Obwohl dies im Sponsoringkon-zept vorgesehen war, kam es ebenso wenig - auf Anraten des Verteidigers des Angeklagten - zur Einladung der anderen Regierungsmitglieder durch die [X.] wie zum Abgleich der [X.] zwischen dieser und dem Land. Gleichfalls am 2. März 2006 zog St[X.]tssekretär [X.]
seine zunächst erteilte Zusage zurück. 8 Sämtliche Mitglieder der Landesregierung hatten anderweitig freien Zu-gang mit Begleitung jedenfalls zu allen [X.]n in [X.]. Zur Verfügung standen ihnen Plätze sowohl in der Loge, die sich das Land mit dem [X.] teilte, als auch im [X.]-Ehrenbereich. 9 - 8 - Bereits am 31. Mai 2005 hatten die Minister des [X.] im Ministerrat einen Beschluss zur Annahme von Geschenken durch [X.] gefasst. Unter Nr. 4 war Folgendes festgehalten worden: "Ehrenkarten für Veranstaltungen, deren Besuch zu den Repräsentationspflich-ten eines Regierungsmitglieds gehört, sind nicht als Geschenke zu bewerten und unterfallen daher nicht der Genehmigungspflicht." 10 2. Das [X.] hat den Angeklagten "aus tatsächlichen und rechtli-chen Gründen" freigesprochen. 11 Aus rechtlichen Gründen ist der Freispruch erfolgt, weil das [X.] die Eintrittskarten nicht als Vorteil im Sinne von § 333 Abs. 1 StGB gewertet hat. Was die sechs Taten zugunsten der Mitglieder der Landesregierung betrifft, so hat es darüber hinaus den zuvor im Ministerrat gefassten Beschluss als eine Genehmigung im Sinne von § 333 Abs. 3 StGB angesehen, die als [X.] zur Straflosigkeit führe. Auf tatsächlichen Gründen beruht der Frei-spruch dagegen insoweit, als sich das [X.] nicht von einer "für die Tat-bestandserfüllung (nach § 333 Abs. 1 StGB) erforderliche(n) Unrechtsvereinba-rung" hat überzeugen können ([X.]). 12 I[X.] 1. Die Verfahrensrügen dringen aus den vom [X.] in der Hauptverhandlung vorgebrachten Gründen nicht durch. 13 2. [X.] in sieben Fällen hält sachlich-rechtlicher Überprüfung - noch - stand. 14 [X.] ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, es fehle schon an einem - vom Angeklagten angebotenen oder versprochenen - Vorteil 15 - 9 - im Sinne von § 333 Abs. 1 StGB (nachfolgend a). Rechtsfehlerhaft ist das [X.]eil auch insoweit, als sie den am 31. Mai 2005 im Ministerrat gefassten Beschluss als eine Genehmigung im Sinne von § 333 Abs. 3 StGB angesehen hat (un-ten b). Soweit die Kammer zu dem Schluss gekommen ist, dem Angeklagten sei eine "[X.]" nicht nachzuweisen gewesen, ist dies dagegen im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (unten c). a) Die Eintrittskarten für [X.]sspiele in [X.] und [X.], die der Angeklagte nach den Feststellungen sechs Mitgliedern der [X.] und dem St[X.]tssekretär im [X.] anbot oder versprach, stellen Vorteile im Sinne von § 333 Abs. 1 StGB dar. 16 Unter einem Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträ-ger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. nur [X.]St 47, 295, 304; [X.] NStZ 2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310). Besser gestellt wird der Amtsträger vor allem durch materielle Zuwendungen jeder Art. Hierzu zählen auch Eintritts-karten für regulär entgeltpflichtige Veranstaltungen, da solche Karten einen Vermögenswert haben (vgl. [X.] in [X.] § 331 Rdn. 62). 17 [X.]) Dass die vom Angeklagten bedachten Mitglieder der [X.] nach den Feststellungen ohnehin freien Zugang "mit Begleitung jedenfalls" zu allen Weltmeisterschaftsspielen in [X.] hatten ([X.]), hat auf die Bewertung der für diesen Spielort vorgesehenen Eintrittskarten als Vorteil kei-nen Einfluss. Insoweit gilt: Wird dem Amtsträger oder Dritten ein geldwerter Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt, so ist es von vornherein unbe-achtlich, wenn der Begünstigte einen vergleichbaren Vorteil auch auf eine [X.] erlangen kann. Auf derartige hypothetische Erwägungen kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. auch O[X.] NJW 2001, 907, 18 - 10 - 908). Sie können allenfalls für die subjektive Wertschätzung durch den [X.] und damit für die (angestrebte) [X.] von Bedeutung sein. Identisch waren die Vorteile, die der Angeklagte anbot oder versprach, und diejenigen, die den Mitgliedern der Landesregierung ohnehin zustanden, hier nicht. Denn es handelte sich in jedem der Fälle um zweierlei Eintrittskarten für verschiedene Zuschauerplätze. Insbesondere was die "[X.]-Loge" einer-seits und "Landesloge" andererseits betrifft, liegt dies auf der Hand, zumal der Aufenthalt in der "[X.]-Loge" die Bewirtung vorsah, während entsprechende Feststellungen für die "Landesloge" nicht getroffen sind. All dies gilt entsprechend in Bezug auf den St[X.]tssekretär [X.] . Auf seine - rein hypothetischen - Angaben als Zeuge, er hätte "Karten zu [X.] bekommen, wenn er sich in seiner Eigenschaft als St[X.]tssekretär darum bemüht hätte" ([X.]), kommt es erst recht nicht an. 19 [X.]) Der [X.] teilt auch nicht die Auffassung der Kammer, es sei schon deswegen kein Vorteil gegeben, weil die Eintrittskarten den Begünstigten ledig-lich die Ausübung der dienstlichen Aufgabe ermöglichen sollten, das Land bzw. den [X.] in der Öffentlichkeit zu repräsentieren ([X.]). 20 Zwar hat die Kammer die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben zu Recht zu den Dienstpflichten von Regierungsmitgliedern, auch von St[X.]ts-sekretären gezählt (vgl. [X.] f.). Dies nimmt den in Aussicht gestellten [X.] jedoch nicht den [X.]. Auf die im Schrifttum teilweise vertretene Meinung, ein Vorteil ergebe sich nicht schon daraus, dass dem Amtsträger lediglich die zur [X.] erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt würden (so etwa Fischer, StGB 55. Aufl. § 331 Rdn. 12; [X.]/Kühl, StGB 26. Aufl. § 331 Rdn. 5, [X.]. unter Bezugnahme auf [X.] Zweibrücken NStZ 1982, 204: kostenloses Benzin an Polizeibeamten für Ermittlungen in der 21 - 11 - Freizeit; a.A. etwa [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 331 Rdn. 28 und [X.] in [X.] § 331 Rdn. 94, denen zufolge dies ausschließlich im Rahmen der sog. [X.] zu berücksichtigen ist), kommt es [X.] nicht an. Ob für den Vorteilsbegriff in § 333 Abs. 1 StGB überhaupt eine derartige Ausnahme zu machen ist, braucht der [X.] nicht zu entscheiden. Denn hier sollten die Eintrittskarten für die Mitglieder der Landesregierung und ihre Begleitpersonen sowie für den St[X.]tssekretär M.

nicht nur einen sol-chen dienstlichen Nutzen haben. Die beabsichtigten geldwerten Zuwendungen dienten vielmehr gerade der Befriedigung persönlicher Interessen, die mit dem unmittelbaren Erleben eines Weltmeisterschaftsspiels im Stadion verbunden sind. Dies sah auch der Angeklagte so, aus dessen Sicht es "Sinn der Präsent-versendung (war), zu [X.] eine Freude zu machen, mit den Gutschei-nen insbesondere die Vorfreude auf die [X.]" ([X.]). b) Soweit die [X.] den am 31. Mai 2005 im Ministerrat gefassten Beschluss als eine Genehmigung im Sinne von § 333 Abs. 3 StGB angesehen hat, tragen die insoweit unzureichenden Feststellungen die rechtliche Wertung nicht: 22 Es liegt schon nicht fern, dass mit dem in dem Beschluss verwendeten Begriff "Ehrenkarten" nur solche Karten gemeint sind, die von dem Veranstalter selbst - für seine "Ehrengäste" - zur Verfügung gestellt werden. Ferner könnte die nur auszugsweise wiedergegebene Regelung dahin zu verstehen sein, dass auf die dienstrechtliche Nichtgenehmigungsbedürftigkeit bestimmter als straf-rechtlich unbedenklich angesehener Vorteile - hier "Ehrenkarten" - hingewiesen wird (vgl. dazu [X.] [X.]O Rdn. 168); hierfür spricht der Wortlaut der Regelung ("unterfallen – nicht der Genehmigungspflicht" anstatt "werden generell ge-nehmigt"). Dann wäre die Vorfrage der Strafbarkeit losgelöst von dieser Rege-lung zu beurteilen. Im Übrigen versteht sich auch nicht von selbst, dass die [X.] besagt, die bedachten Regierungsmitglieder dürften solche "Ehrenkar-ten" in jedem Fall - unabhängig von den konkreten protokollarischen Pflichten - zudem für eine Begleitperson annehmen. 24 c) Die Auffassung des [X.]s, "eine für die Tatbestandserfüllung (nach § 333 Abs. 1 StGB) erforderliche [X.] (sei) nicht [X.]", hält hingegen revisionsrechtlicher Prüfung stand. Dass das [X.] sich nicht von der notwendigen inhaltlichen Verknüpfung zwischen dem angebotenen oder versprochenen Vorteil und der [X.] zu überzeu-gen vermocht hat, also davon, dass der Angeklagte - so der Wortlaut des § 333 Abs. 1 StGB - [X.]eils den Vorteil "für die [X.]" anbot oder ver-sprach, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. [X.]) Für die Frage, wie der Gesetzeswortlaut insoweit auszulegen ist, gibt die Gesetzgebungsgeschichte wichtige Hinweise. Das am 20. August 1997 in [X.] getretene Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 ([X.]) hat zwar die Anforderungen an die [X.], die [X.]stück aller Bestechungsdelikte ist, für die Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB ebenso wie für die Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB her-abgesetzt, aber nicht aufgegeben: 25 Nach seiner alten Fassung hatte der Tatbestand der Vorteilsgewährung vorausgesetzt, dass der Vorteil "Gegenleistung dafür (sein soll), daß er (der Amtsträger) eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vor-nehme"; dementsprechend war Bezugspunkt der [X.] die einzelne - zumindest ihrem sachlichen Gehalt nach grob umrissene (vgl. [X.] NStZ 1999, 561 m.w.[X.]) - Diensthandlung. Nunmehr genügt es, wenn ein Vor-teil "für die (vergangene oder künftige) [X.]" im Allgemeinen ange-boten, versprochen oder gewährt wird. 26 - 13 - Die Neufassung der Tatbestände der Vorteilsannahme und der Vorteils-gewährung führt dazu, dass der Anwendungsbereich dieser Strafnormen nun auch in größerem Umfang eröffnet ist, wenn Amtsträger höherer Ebenen mit breit gefächerten Entscheidungsspielräumen betroffen sind (vgl. [X.]. 16/4333 S. 2; [X.] in [X.] § 331 Rdn. 99). Zuvor galt: Je weiter sich der Aufgabenbereich des Amtsträgers darstellte, umso schwieriger war die Zu-ordnung des Vorteils zu einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren Diensthandlung (vgl. [X.] NStZ 1999, 561). Anliegen der Erweiterung der [X.] war gerade auch, [X.] zu beseitigen, die mit dem Erfordernis der Bestimmbarkeit der Diensthandlung verbunden waren. Ferner sollte die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung auf von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfasste Fälle (vgl. [X.]St 47, 295, 307; [X.] NJW 2003, 763, 765 m.w.[X.] [insoweit in [X.]St 48, 44 nicht ab-gedr.]) erstreckt werden, in denen durch einen Vorteil nur das generelle Wohl-wollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft (vgl. [X.]. 13/8079 S. 15) bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird ([X.]St 49, 275, 281; [X.] NStZ 2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310). 27 Andererseits hat der Gesetzgeber bei der Neufassung der §§ 331, 333 StGB prinzipiell an dem Erfordernis einer (angestrebten) [X.] bewusst festgehalten. Für die Auslegung der Tatbestände ist von Bedeutung, dass der weiter reichende Vorschlag im [X.]esratsentwurf eines Korruptions-bekämpfungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 ([X.]. 13/3353) nicht [X.] wurde (vgl. [X.]. 483/97). Dieser hatte - beruhend auf einem Geset-zesantrag des Landes [X.] vom 24. Mai 1995 ([X.]. 298/95) - vorgese-hen, auf die [X.] gleichsam zu verzichten und die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme und -gewährung davon abhängig zu machen, dass dem Amtsträger ein Vorteil "im Zusammenhang mit seinem Amt" zugewendet werden soll. Auch dies sollte gewährleisten, dass Handlungen - wie etwa das 28 - 14 - sog. "Anfüttern" - erfasst werden, die dazu dienen, das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers zu sichern (vgl. [X.]. 298/95 S. 9; [X.]. 13/3353 [X.]). Ein die Strafbarkeit begründender Zusammenhang mit dem Amt sollte immer dann gegeben sein, "wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, daß der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder be-kleidet hat" ([X.]. [X.]O). Die [X.]esregierung und der Rechtsausschuss des Deutschen [X.]estages hatten gegen den Entwurf [X.] neben Abgrenzungs-schwierigkeiten [X.] eingewandt, dass durch die vorgesehene Erweiterung der Tatbestände "ein breites Spektrum nicht strafwürdiger Handlungen grundsätz-lich in die Strafbarkeit einbezogen würde" ([X.]. 13/6424 S. 13; 13/8079 S. 15). Dementsprechend hat die [X.]esregierung in jüngerer [X.] nochmals klargestellt, dass "auch nach der heute gültigen Fassung der §§ 331 und 333 StGB feststehen (müsse), dass der Vorteil überhaupt für dienstliche Handlun-gen angenommen oder gewährt" worden sei ([X.]. 16/4333 S. 5 f.). [X.]) Vor diesem Hintergrund sind für den Tatbestand der [X.] nach § 333 Abs. 1 StGB an die inhaltliche Verknüpfung von Vorteil und [X.] folgende Anforderungen zu stellen: 29 Zwischen dem Vorteil und der [X.] muss ein "Gegenseitig-keitsverhältnis" in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem (angestreb-ten) ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten sei-nen Grund gerade in der [X.] hat (vgl. [X.] NJW 2005, 3011, 3012 m.w.[X.]). Dies erfordert, dass Ziel der Vorteilszuwendung ist, auf die künftige [X.] Einfluss zu nehmen (vgl. [X.] NStZ-RR 2007, 309, 310 f.) und/oder die vergangene [X.] zu honorieren [X.], StGB 55. Aufl. § 331 Rdn. 23). In diesem allgemeinen Sinne muss der Vorteil somit nach wie vor Gegenleistungscharakter haben (vgl. [X.] in [X.] § 331 Rdn. 94; ferner [X.], Gutachten für den 61. [X.] [1996] 30 - 15 - [X.] f., an dessen Vorschlag die Neufassung der §§ 331, 333 StGB angeknüpft hat [vgl. [X.]. 13/8079 S. 15]). Unter [X.] ist dabei grundsätz-lich jede dienstliche Tätigkeit zu verstehen. Diese muss nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht - noch nicht einmal in groben Umrissen - konkretisiert sein; daher genügt es, wenn der Wille des [X.]s auf ein generelles Wohl-wollen bezogen auf künftige Fachentscheidungen gerichtet ist, das bei [X.] aktiviert werden kann. Ob der [X.] ein solches von § 333 Abs. 1 StGB pönalisiertes oder ein anderes Ziel verfolgt, ist Tatfrage. Die Grenzbestimmung hat in wer-tender Beurteilung zu erfolgen, die mit oftmals schwierigen Beweisfragen ein-hergeht. Pauschale Bewertungen in Anlehnung an Begrifflichkeiten wie "[X.]" oder "Anfüttern" verbieten sich dabei (vgl. [X.] [X.]O Rdn. 100; ferner [X.] [X.] 112 [2000] 334, 344 mit differenzierenden Erwä-gungen zur korruptiven Erscheinungsform des "Anfütterns"). Vielmehr ist die Abgrenzung nach den fallbezogenen Umständen - insbesondere der gesamten Interessenlage der Beteiligten - vorzunehmen. 31 Als mögliche Indizien für oder gegen das Ziel, mit dem Vorteil auf die künftige [X.] Einfluss zu nehmen oder die vergangene Dienstaus-übung zu honorieren, fließen neben der Plausibilität einer anderen - behaupte-ten oder sonst in Betracht kommenden - Zielsetzung in die wertende Beurtei-lung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des [X.] zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Vorgehensweise bei dem [X.], dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen sowie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile. So können etwa dienstliche Berührungs-punkte zwischen [X.] und Amtsträger ebenso in Ausschlag gebender Weise für eine [X.] sprechen, wie die Heimlichkeit des [X.] ([X.] NStZ 2008, 216, 218; NStZ-RR 2007, 309, 310 f.; im Hinblick auf 32 - 16 - dienstliche Berührungspunkte im Ergebnis auch [X.] NStZ 2005, 334, 335; zur Heimlichkeit vgl. ferner [X.]St 48, 44, 51). [X.] ist jedoch regelmäßig eine Gesamtschau aller Indizien (vgl. [X.] NStZ 2008 [X.]O; NStZ-RR [X.]O 311). 33 Das bedeutet auch, dass die Strafbestimmung der Vorteilsgewährung nicht schon dadurch unanwendbar wird, dass eine (angestrebte) Unrechtsver-einbarung in [X.] Handlungen - wie die Durchführung eines für sich gesehen in strafrechtlicher Hinsicht gänzlich unverdächtigen Sponsoringkon-zepts - eingebunden wird. Auch in diesem Fall ist maßgeblich, wie sich das [X.] aufgrund der gesamten Umstände, unter denen es geschieht, darstellt. Der [X.] ist sich bewusst, dass das Merkmal der [X.] nach der hier vorgenommenen Auslegung im Randbereich kaum trennscharfe Konturen aufweist; dies kann zu [X.] führen und räumt dem Tatrichter eine beträchtliche Entscheidungsmacht ein. Diese Auslegung trägt jedoch dem Willen des Gesetzgebers Rechnung. In ihr spiegelt sich der [X.] vom [X.] 1997 reformierten Regelung wider, die über die alte Rechtslage hinaus-geht, aber hinter dem weitergehenden Vorschlag des [X.]esrats zurückbleibt, die Strafbarkeit allein an die [X.] der Vorteilszuwendung zu knüp-fen (siehe oben [X.]). Inwieweit ein derartiger Vorschlag in Verbindung mit einer weitgehenden, Transparenz gewährleistenden Anzeige- oder Genehmigungslö-sung (vgl. den Vorschlag von [X.]/[X.] 2008, 173, 175 f.) sachgerechter gewesen wäre, hat der [X.] indessen nicht zu entscheiden. 34 cc) Gemessen an den aufgezeigten Maßstäben ist die Beweiswürdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 35 Das [X.] ist von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz [X.]. Zwar ist die Formulierung, eine [X.] sei nicht [X.] - 17 - zuweisen gewesen, missverständlich. § 333 Abs. 1 StGB setzt nämlich in der Tathandlungsvariante des Anbietens nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer "[X.]" kommt; vielmehr reicht aus, dass das Angebot auf eine solche Übereinkunft gerichtet ist (vgl. [X.] NStZ 2000, 439 f.; 2008, 33, 34; entsprechend für die Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB in der Tathand-lungsalternative des Forderns eines Vorteils [X.] NStZ 2006, 628, 629). Dass das [X.] dies nicht verkannt hat, geht jedoch aus dem [X.]eil - trotz der missverständlichen Formulierung - eindeutig hervor. Denn die Beweiswürdigung befasst sich namentlich damit, welches Ziel der Angeklagte mit der Gutschein-versendung verfolgte. Zutreffend hat das [X.] ausgeführt, die Feststellung der (ange-strebten) [X.] setze den Nachweis voraus, dass "die Zuwen-dung der Gutscheine ihren Grund gerade in der [X.] hatte bzw. die [X.] als Gegenleistung (mit-)bestimmender Beweggrund" für die Zuwendung war. Dabei hat es zu Recht angenommen, dass unter Dienstaus-übung in diesem Zusammenhang allein die Fachentscheidungen der bedachten Amtsträger zu verstehen sind. Dagegen genügt es insoweit nicht, dass der An-geklagte Einfluss auf die dienstliche Aufgabe der Repräsentation nehmen [X.], da der Vorteil hierfür keinen Gegenleistungscharakter hat, sondern nur Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe sein sollte (vgl. [X.] in [X.] § 331 Rdn. 94; ferner [X.] NStZ-RR 2003, 171, 172). 37 Bei der "einzelfallbezogene(n) Betrachtung" hat das [X.] "nach einer Gesamtschau sämtlicher Umstände die – Möglichkeit nicht ausgeschlos-sen –, dass die Zuwendung einen (sachlich gerechtfertigten) anderen [X.] als den der Beeinflussung der [X.] hat". Einen solchen ande-ren Beweggrund hat das [X.] darin gesehen, dass, indem den [X.] die Gelegenheit zur Repräsentation bei der [X.] gegeben werden sollte, ihr Erscheinen "zu Werbezwecken ge-nutzt" werden sollte, um die Veranstaltung aufzuwerten und die Rolle der [X.] als Sponsor der Veranstaltung hervorzuheben ([X.]). Davon, dass der An-geklagte das Ziel verfolgte, die Empfänger - "gewissermaßen unter dem 'Deck-mantel' Sponsoring/Repräsentation" - geneigt zu machen, bei der Dienstaus-übung zugunsten der [X.] zu handeln, hat sich das [X.] hingegen nicht zu überzeugen vermocht. Das [X.] hat sich rechtsfehlerfrei mit den relevanten Indizien auseinandergesetzt und bei seiner Entscheidung insbesondere folgende Um-stände berücksichtigt: 39 [X.] Zwischen den sieben Gutscheinempfängern - allesamt [X.] mit weit reichenden Entscheidungskompetenzen - und der [X.] bestanden dienstliche Berührungspunkte. Das [X.] hat aber auch festgestellt, dass der Angeklagte die Aus-wahl der Empfänger nicht gezielt nach diesem Kriterium vor-nahm: "Entscheidend für die Aufnahme (einer Person) in die [X.] war die persönliche Bekanntschaft zum [X.] sowie die protokollarische Wertigkeit des Kon-takts, nicht aber eine eventuelle dienstliche Relation zum Un-ternehmen" ([X.]). Der Indizwert der dienstlichen Berüh-rungspunkte wird zudem dadurch stark relativiert, dass der An-geklagte - so die Feststellungen des [X.]s - im [X.] des insofern noch offenen Sponsoring- und Einla-dungskonzepts der [X.] handelte ([X.] f.). Das Konzept sah, wie der Angeklagte wusste, vor, sämtliche Mitglieder der [X.]esregierung und der [X.] einschließlich der [X.] einzuladen ([X.], 35). Der Angeklagte handelte demnach - revisionsrechtlich nicht angreifbar - in der Vorstellung, dass die nicht mit den [X.] bedachten Regierungsmitglieder später noch Eintrittskarten erhalten würden. Dass das Einladungskon-zept nachher nicht weiter verfolgt wurde, war durch die [X.] [X.] des Ermittlungsverfahrens Mitte Februar 2006 veranlasst, der entsprechende Presseberichte vorausgegangen waren ([X.]). [X.] Hinsichtlich der Vorgehensweise hat das [X.] im Fall der an die [X.] Umweltministerin [X.]versandten [X.] gesehen, dass der [X.] Zusatz "Vielen Dank für die stets exzellente Zu-sammenarbeit" Indizwert für eine angestrebte Unrechtsverein-barung haben könnte. Diesbezüglich hat das [X.] frei-lich insbesondere - für den [X.] bindend - festgestellt, dass der Angeklagte zu dem [X.]punkt, zu dem er diese Worte nie-derschrieb, noch nicht wusste, ob der Umweltministerin über-haupt ein Präsent und gegebenenfalls welches ihr zugedacht war ([X.], 38 f., 47). [X.] Im Übrigen war die Vorgehensweise des Angeklagten nach der Wertung des [X.]s nicht durch Verschleierung bzw. Heimlichkeit geprägt: Die Gutscheine wurden an die dienstli-chen Adressen der Empfänger versandt ([X.]) und waren mit dem offiziellen [X.] der [X.] versehen ([X.]). Die Einladungen wären im Rahmen des geplanten Abgleichs der [X.] zwischen der [X.] und dem Land [X.] offen zu legen gewesen; nicht zu-letzt hätte das öffentliche Auftreten der Empfänger als Gast des [X.] [X.] insoweit "Transparenz" bewirkt ([X.]). [X.] Zur Beschaffenheit der Vorteile hat das [X.] zum einen festgestellt, dass die Gutscheine "personengebunden und nicht übertragbar" waren ([X.], 15). Zum anderen war, [X.] was die [X.] in [X.] betrifft, für die Mitglieder der Landesregierung [X.] der Wert der [X.] - unbeschadet der im Einzelnen schwierigen Be-rechnung - subjektiv gemindert. Denn die Mitglieder der [X.] hatten ohnehin freien Zugang "mit Begleitung [X.]" zu allen [X.]n in [X.] ([X.]). - 20 - Bei alledem hat das [X.] darüber hinaus erkennbar im Blick [X.], dass es sich bei der [X.] 2006 um ein einzigartiges sportliches Großereignis für die [X.]esrepublik [X.] handelte, das mit einer Kooperation zwischen "höchster" Politik und Wirtschaft einherging. Eine organisierte Zusammenarbeit wurde von der [X.]esregierung offiziell gefördert und entspricht bei derartigen Ereignissen weltweiten Gepflogenheiten. [X.]) Die gegen die Beurteilung durch das [X.] gerichteten Bean-standungen der Revision greifen nicht durch. 41 (1) Soweit die Revision die Beweiswürdigung angreift, indem sie - im [X.] ihrer Ausführungen - einzelne Feststellungen anzweifelt, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. 42 Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Trifft er aufgrund der in der Hauptverhandlung angefallenen Erkenntnisse Feststellungen oder kann er wegen verbleibender Zweifel keine Feststellungen treffen, so ist dies durch das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Im Grundsatz gilt, dass allein das, was der Tatrichter festgestellt hat, bei der revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen ist. Es kommt nicht darauf an, ob das [X.] anders gewürdigt oder dem Tatrichter verbleibende Zweifel über-wunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn dem Revisi-onsgericht vom Tatrichter getroffene Feststellungen "lebensfremd" erscheinen. Im Strafprozess gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Tatrichters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Gesche-hensablaufs beruht (vgl. [X.]surt. vom 1. Juli 2008 - 1 [X.] - Rdn. 18 m.w.[X.]). 43 Anderes gilt nur dann, wenn die Beweiswürdigung Rechtsfehler, etwa Lücken, Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen die Gesetze der [X.] - 21 - gik oder gesicherte Erfahrungssätze, aufweist. Solche Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere beruhen die Feststellungen auch auf einer trag-fähigen Tatsachengrundlage, indem sie durch im Einzelnen benannte Beweis-mittel, namentlich durch die Angaben von Zeugen, belegt sind. 45 [X.] Betrachtung bedarf insoweit nur die festgestellte - von der Leite-rin der Protokollabteilung der [X.] zeugenschaftlich bestätigte ([X.]) - Personengebundenheit und Nichtübertragbarkeit der Gutscheine: Diese Feststellung wird nach dem oben Gesagten durch die in der An-tragsschrift der [X.]schaft vom 17. Juni 2008 enthaltenen Erwägun-gen der Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.] nicht in Frage gestellt. Das gilt sowohl für die Erwägung, dass auf den Gutscheinen - Gegenteiliges ist nicht festgestellt - der [X.]eilige Empfänger nicht bezeichnet gewesen sein dürfte, als auch für diejenige, dass die Personengebundenheit und Nichtübertragbarkeit "sich nicht von selbst versteht", nach Auffassung des [X.]s sogar wenig [X.] anmutet. Die Feststellung scheint zwar deswegen zu kurz zu greifen, weil, wie die Generalst[X.]tsanwaltschaft weiter ausgeführt hat, die Identität der zweiten ([X.] offen war und augenscheinlich von den näheren An-gaben des [X.] abhing. Deshalb ist in Betracht zu ziehen, dass die zweite Eintrittskarte einer Person hätte zugute kommen können, die über das Kartenkontingent des Landes [X.] nicht hätte [X.] werden können. Ob, wie die Verteidigung in ihrem Schriftsatz vom 12. August 2008 ([X.]) geltend gemacht hat, in einem protokollarischen Sinne mit Begleitperson nur der Ehe- oder Lebenspartner des hochrangigen [X.] gemeint gewesen sein könnte, kann der [X.] jedoch offen lassen. In [X.] der übrigen Umstände kann er jedenfalls ausschließen, dass - nach der Beurteilung des [X.]s - derartige als eher nebensächlich [X.] - 22 - stufende Erwägungen zur Begleitperson für das Handeln des Angeklagten (mit-)bestimmend waren. 47 (2) Der [X.] teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, das [X.] habe die für die (angestrebte) [X.] spre-chenden Indizien verkannt. Insbesondere hat es sich mit dem Beweiswert der dienstlichen Berührungspunkte auseinander gesetzt; des Weiteren hat es den Umstand berücksichtigt, dass die Gutscheinversendung nicht vorgesehener Teil des Sponsoring- und Einladungskonzepts war, sondern aufgrund einer autono-men Entscheidung des Angeklagten gleichsam im willkürlichen Vorgriff hierauf erfolgte und erst später mit diesem abgestimmt werden sollte. Schließlich hat das [X.] - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die [X.] nicht als transparente Vorgehensweise bewertet; vielmehr hat es lediglich ein auf Verschleierung oder Heimlichkeit gerichtetes Vorgehen des Angeklagten verneint. Die den Angeklagten erheblich belastenden Indizien mögen berechtigten Anlass dazu gegeben haben, gegen ihn Anklage zu erheben und sodann we-gen der noch ungesicherten Rechtslage eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen. Dass sich das [X.] trotz dieser belastenden Indizien nicht davon hat überzeugen können, dass der Angeklagte die Versendung der Gutscheine veranlasste, um etwaige dienstliche Tätigkeiten der bedachten Amtsträger zu honorieren oder zu beeinflussen, ist jedoch - gemäß dem oben 48 - 23 - Gesagten - nach revisionsrechtlichen Maßstäben hinzunehmen. Dass eine ge-genteilige Überzeugung möglicherweise ebenso revisionsrechtlich unbeanstan-det geblieben wäre, ändert hieran nichts. [X.] Wahl Kolz [X.]

[X.]

Meta

1 StR 260/08

14.10.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. 1 StR 260/08 (REWIS RS 2008, 1485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1485

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