Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.06.2012, Az. 6 B 44/11, 6 B 44/11 (6 C 9/12)

6. Senat | REWIS RS 2012, 5762

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Gegenstand

Entziehung des Hochschulgrades; unwürdiges Verhalten


Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob - und gegebenenfalls welche - Vorgaben aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 GG und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des unwürdigen Verhaltens hergeleitet werden können, an das die landesrechtliche Norm des § 35 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in [X.] ([X.] - [X.]) die Ermessensentscheidung über die Entziehung eines [X.] knüpft. Dies gilt insbesondere für eine wissenschaftsbezogene Bestimmung des Begriffs der Unwürdigkeit im Sinne der Norm.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 44/11, 6 B 44/11 (6 C 9/12)

12.06.2012

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. September 2011, Az: 9 S 2667/10, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 35 Abs 7 S 1 HSchulG BW, Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.06.2012, Az. 6 B 44/11, 6 B 44/11 (6 C 9/12) (REWIS RS 2012, 5762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5762

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