Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2010, Az. AnwZ (B) 89/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 7663

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[X.][X.] ([X.]) 89/08 vom 14. April 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Ernemann, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] am 14. April 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erle-digten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem [X.] entstandenen notwendigen außergerichtli-chen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 5. Februar 2008 die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde gewandt. Während des [X.]eschwerdeverfah-rens hat die Antragsgegnerin die Zulassung mit [X.]escheid vom 30. Oktober 2009 nochmals widerrufen, weil der Antragsteller auf seine Zulassung verzich-tet hat, § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO. Dieser Widerrufsbescheid ist bestandskräftig 2 - 3 - geworden. Die [X.]eteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. I[X.] Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der [X.]eteilig-ten ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO in der bis zum 30. August 2009 geltenden Fassung [X.]. § 91a ZPO, § 13a [X.] zu entscheiden. Dies gilt auch für die vor dem [X.] entstandenen Verfahrenskosten und notwendi-gen Auslagen, weil die hierüber vom [X.] getroffene Entschei-dung aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden ist. Es entspricht billigem Er-messen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Ein-tritt des erledigenden Ereignisses unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte. 3 [X.] Ernemann [X.] Stüer [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 25.04.2008 - 1 [X.] 24/08 -

Meta

AnwZ (B) 89/08

14.04.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2010, Az. AnwZ (B) 89/08 (REWIS RS 2010, 7663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7663

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