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PDF anzeigen[X.] [X.] ([X.]) 38/09 vom 21. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] am 21. Oktober 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] Senats des Anwaltsgerichtshofs [X.]erlin vom 4. September 2008 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahren zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde im Jahre 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen und wurde am 1. Dezember 2001 Mitglied der Antragsgegnerin. Mit [X.]e-scheid vom 14./16. Februar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des 1 - 3 - Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit [X.]eschluss des Anwaltsge-richtshofs [X.]erlin vom 4. September 2008 zurückgewiesen worden. Gegen die-sen [X.]eschluss hat der Antragsteller am 19. September 2008 sofortige [X.]e-schwerde eingelegt. Am 6. August 2009 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Zulassung des Antragstellers wegen Fehlens der [X.]erufshaftpflichtver-sicherung bestandskräftig widerrufen worden sei. Der Antragsteller hat [X.] zur Stellungnahme erhalten; er hat sich nicht geäußert. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO a.F. statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Das Verfahren hat sich nach Einlegung des [X.] in der Hauptsache erledigt. Nachdem die Zulassung des Antragsgegners bestandskräftig widerrufen worden ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, die Frage zu klären, ob die Zulassung auch wegen [X.] zu widerrufen gewesen wäre (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO; vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 24. Oktober 1994 - [X.] ([X.]) 21/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 124). Mit der Erledigung entfällt das Rechtsschutzinteresse für das Rechtsmittel, soweit es trotz der Er-ledigung auf eine Änderung der Hauptsacheentscheidung zielt (vgl. [X.]GHZ 83, 393, 395; [X.]ayObLG ZMR 2001, 993; [X.] ZIP 2006, 1770, 1771). Eine zulässige [X.]eschränkung des Rechtsmittels auf die Kosten des Verfahrens (vgl. [X.]GHZ 83, 393, 395; [X.]ayObLG aaO; [X.] aaO) hat der [X.] nicht vorgenommen. 2 - 4 - II[X.] Über die unzulässige sofortige [X.]eschwerde kann ohne mündliche Ver-handlung entschieden werden (vgl. [X.]GHZ 44, 25, 26 f.). Die Kostenentschei-dung ergeht analog §§ 291 [X.]RAO, 13a [X.]. 3 Tolkdsdorf Ernemann [X.] Stüer [X.] Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 04.09.2008 - [X.] 9/07 -
Meta
21.10.2009
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2009, Az. AnwZ (B) 38/09 (REWIS RS 2009, 1068)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1068
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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