Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. IX ZB 120/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2098

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[X.][X.]/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 20. April 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.674,59 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, ob der Einzug streitiger Forderungen noch zu den Regelaufgaben eines Insolvenzver-walters gehört oder ob er diese Tätigkeit kostenpflichtig einem Rechtsanwalt übertragen darf, stellt sich nicht. Denn die Forderungen, mit deren Einzug der Insolvenzverwalter externe Rechtsanwälte beauftragte, waren zuvor weder dem 2 - 3 - Grunde noch der Höhe nach bestritten worden. Der Umstand, dass der Dritt-schuldner auf die Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters nicht [X.] hatte, ließ nicht erwarten, dass das Bestehen der Forderungen später streitig werden würde. Tatsächlich ist dieser Fall auch nicht eingetreten. Die Begründung des [X.] erlaubt nicht den Schluss, dass unter Verletzung des Anspruchs des weiteren Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) maßgebliches Vorbringen zu der Frage, ob ein hin-reichender Anlass zur Beauftragung eines Rechtsanwalts bestand, nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden wäre. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrück-lich zu befassen ([X.], 288, 300). 3 Die Frage, ob und wie sich die nicht gerechtfertigte Beauftragung von Anwälten auf Kosten der Masse auf den Vergütungsanspruch des [X.] auswirkt, ist durch den Beschluss vom 11. November 2004 ([X.] ZB 48/04, [X.], 36, 37) im Sinne einer Kürzung der Vergütung des Verwalters 4 - 4 - entschieden. Wesentliche neue Argumente, die in jenem Beschluss noch nicht berücksichtigt wurden, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. [X.] Gehrlein

Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.10.2008 - 910 IN 1193/02-4- [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 T 16/09 -

Meta

IX ZB 120/09

21.10.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. IX ZB 120/09 (REWIS RS 2010, 2098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2098

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