Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. V ZB 4/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8776

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 4/12

vom

23. Januar 2013

in der Zurückschiebungshaftsache

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
Januar 2013 durch die [X.] Richterin Dr. Stresemann, [X.] Czub und die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und [X.] Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 13. Dezember 2011 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 15. Dezember 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Der Betroffene, ein kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 12. [X.] von [X.] kommend in Begleitung seiner Ehefrau, die eine bis zum 31. Dezember 2011 gültige Aufenthaltserlaubnis für die [X.] besaß, in das [X.] ein. Er wurde im Zug auf der Fahrt von [X.] nach [X.] in [X.] bei einer Polizeikontrolle vorläu-fig fest-
und in polizeilichen Gewahrsam genommen, weil
er lediglich über eine Identitätskarte der [X.], jedoch weder über einen Reisepass mit 1
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dem erforderlichen Visum noch über einen anderen Aufenthaltstitel für die [X.] verfügte.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am [X.] 2011 die Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die von dem Betroffenen noch im Termin vor dem Amtsgericht zu Protokoll eingelegte Be-schwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Abschiebungshaft spätestens am 11. März 2012 ende. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Auf seinen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2012 den [X.] der [X.] einstweilen ausgesetzt, worauf er aus der Haft entlas-sen worden ist.
II.
Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe die [X.] zu Recht wegen der unerlaubten Einreise des Betroffenen in das [X.] und wegen des Verdachts, dass der Betroffene sich einer Abschiebung entzie-hen werde, angeordnet. Sein Vorbringen, er habe lediglich seine sich rechtmä-ßig in [X.] aufhaltende Ehefrau und seine zwei Kinder aufsuchen wol-len, rechtfertige keine andere Beurteilung, weil dadurch nicht ausreichend glaubhaft gemacht
sei, dass er sich einer Abschiebung nicht entziehen wolle.
III.
Die nach Erledigung der Hauptsache infolge der Entlassung des Be-troffenen aus der Haft gemäß §
70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz
2 i.V.m. mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte (Senat, Beschluss vom 25.
Februar 2010 -
V
ZB
172/09, [X.] 210, 150, 151 Rn. 9 f.) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 14.
Februar 2012 Bezug. Neue rechtliche Gesichtspunkte, die zu einer anderen rechtlichen Würdigung bei der Endentscheidung über die Rechtsbeschwerde führen könn-ten, haben sich nicht ergeben.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
81 Abs.
1, §
83 Abs.
2, §
430
FamFG, §
128c Abs. 3 Satz 2 [X.], Art. 5 [X.]. Der Gegenstandswert be-stimmt sich nach §
128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 [X.].
Stresemann
Czub
Brückner

Weinland
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.12.2011 -
XIV 13/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.12.2011 -
42 T 1942/11 -

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Meta

V ZB 4/12

23.01.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. V ZB 4/12 (REWIS RS 2013, 8776)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8776

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