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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]GH:2016:220416[X.]ANWST[X.]2.16.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwSt
([X.]) 2/16
vom
22. April 2016
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen
Verletzung anwaltlicher Pflichten
-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. [X.]
am 22.
April 2016 einstimmig gemäß §
145 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.]RAO be-schlossen:
Die [X.]eschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 11.
September 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 10.
Februar 2016 zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Irrtum des Rechtsanwalts ist im berufsgerichtlichen Verfahren wie im allgemeinen Strafrecht zu bewerten ([X.], [X.]RAO, 9.
Aufl., §
113 Rn.
7). Im Strafrecht gilt aufgrund gesetzlicher Regelung der Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung (§
261 [X.]; vgl. [X.]/[X.], [X.],
1
-
3
-
58.
Aufl., §
261 Rn.
11). Ob ein Verbotsirrtum vermeidbar war, ist eine Frage des Einzelfalls.
Kayser
Roggenbuck
[X.]
Schäfer
[X.]
Vorinstanzen:
Anwaltsgericht [X.], Entscheidung vom 13.12.2012 -
3 EV 259/10 -
[X.] Hamm, Entscheidung vom 11.09.2015 -
1 [X.] 2/15 -
Meta
22.04.2016
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2016, Az. AnwSt (B) 2/16 (REWIS RS 2016, 12487)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12487
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwSt (R) 11/10 (Bundesgerichtshof)
AnwSt (R) 6/12 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 13/16 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 49/16 (Bundesgerichtshof)
AnwSt (R) 6/22 (Bundesgerichtshof)
Ausschließung eines Rechtsanwaltes aus der Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen seine anwaltlichen Pflichten
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