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PDF anzeigen[X.][X.]/04 vom 15. Dezember 2005 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 15. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 12. März 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des [X.] wird auf 4.000 • festge-setzt. Gründe: Die [X.] statthafte Rechtsbeschwerde (§ 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzu-lässig. 1 Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft der [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat ([X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, Z[X.] 2005, 1162). Beruht die Be-schwerdeentscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen, ist die [X.] statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn nur gegen eine 2 - 3 - der beiden Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden ([X.], [X.]. v. 29. September 2005 aaO). Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung der sofortigen [X.] selbständig auch auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] gestützt mit der Begründung, der Schuldner habe im Verfahren zur Erlangung der Stundung der Verfahrens-kosten bzw. zur Nichtaufhebung dieser Stundung wahrheitsgemäße und voll-ständige Angaben über seine Vermögensverhältnisse machen müssen, aber sein von der Insolvenzverwalterin später festgestelltes Sparguthaben bei der [X.] in Höhe von 2.889,28 • nicht angegeben. 3 Diese Begründung greift die Rechtsbeschwerde nicht an. 4 - 4 - Damit sind die von der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf einen anderen Sachverhalt als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen nicht entscheidungs-erheblich. 5 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.11.2003 - 103 IN 148/01 - [X.], Entscheidung vom 12.03.2004 - 3 T 698/03 -
Meta
15.12.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. IX ZB 79/04 (REWIS RS 2005, 224)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 224
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