Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. IX ZR 226/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 392

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:171215BIXZR226.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 226/14

vom

17. Dezember 2015

in dem Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring

am
17. Dezember 2015
beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt bis zur Erledigungserklärung des [X.]
112.000

29

Gründe:

I.

Mit Testament vom 15. Februar 1944 setzte der Vater der Parteien seine Ehefrau, die Mutter der Parteien, als Erbin und seine (schließlich insgesamt vier) Kinder als Nacherben ein. Zum Nachlass gehörte ein
im heutigen
Land [X.] belegenes Landgut, welches damals dem Erbhofrecht unterfiel. [X.] sollte
dem Testament zufolge
zunächst von der Mutter der Parteien fortge-führt werden. Der Kläger wurde zum Anerben bestimmt. Die Abfindung der üb-rigen Nacherben sollte nach den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes erfolgen.

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Der Vater der Parteien starb im Jahre 1946. Er wurde später mit Wirkung vom 1. April 1946 für tot erklärt. Die Mutter der Parteien floh mit ihren Kindern in den westlichen Teil [X.]. Der Grundbesitz wurde enteignet und in Volkseigentum überführt. Im Jahre 1994 erhielt die Mutter der Parteien den ent-eigneten Grundbesitz überwiegend zurück. Sie verpachtete den landwirtschaft-lichen Besitz an den Kläger, der dort eine Nebenerwerbslandwirtschaft betrieb. Der Beklagte erhielt
mit Zustimmung seiner Geschwister
ein mit einem [X.] bebautes Grundstück, welches bei einer späteren [X.] mit 266.560 DM zuzüglich eines etwaigen Kaufkraft-schwundes bewertet werden sollte; er übernahm außerdem eine Verbindlichkeit von 93.000 DM gegenüber der [X.]. Die Mutter
der Parteien
starb im Jahre 2001.

Die Parteien streiten um das Recht des [X.], den landwirtschaftlichen Besitz insgesamt zu übernehmen. Auf Antrag des Beklagten wurde am 5. De-zember 2011 die Teilungsversteigerung der Grundstücke angeordnet. [X.] hat der Kläger [X.] erhoben. Die Klage ist in den
Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Nach Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde das Teilungsversteigerungsverfahren, das im Hinblick auf die [X.] gemäß § 30 [X.] einstweilen einge-stellt worden war, mit Beschluss vom 23. März 2015 gemäß § 31 [X.] wegen Fehlens eines Fortsetzungsantrags aufgehoben. Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

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II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

1. Die Hauptsache kann noch im Verfahren über die Nichtzulassungsbe-schwerde
für erledigt
erklärt werden ([X.], Beschluss vom 13. Februar 2003 -
VII ZR 121/02, [X.], 1075, 1076; vom 1. März 2007 -
I
ZR 249/02, NJW-RR 2007, 694 Rn. 12; vom 9. Juni 2010 -
XII [X.], nV
Rn. 2). [X.] § 91a Abs. 1 ZPO ist nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen. Die Entscheidung ist nicht auf die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde be-schränkt, sondern hat auch die in den Vorinstanzen entstandenen Kosten ein-zubeziehen, weil andernfalls die Gefahr einander widersprechender Kostenent-scheidungen zum gleichen Anspruch bestünde ([X.], Beschluss vom 8. April 2015 -
VII ZR 254/14, NJW 2015, 1762 Rn. 6).

2. Inhaltlich erfolgt die Entscheidung über die Kosten nach billigem Er-messen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes (§ 91a ZPO Abs. 1 ZPO).
Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens
zu berücksichtigen ([X.], Beschluss
vom 1. März 2007, aaO;
vom 9. Juni 2010, aaO; vom 8. April 2015, aaO).
Allerdings findet nur eine summarische Prüfung statt, bei welcher das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer recht-lich schwierigen Sache alle bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden
([X.], Urteil vom 18. April 2013 -
III ZR 156/12, [X.]Z 197, 147 Rn.
13 mwN).

3.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre erfolglos geblieben. Die Rechtssache hatte keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderte 4
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eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrens-grundrechte des [X.] sind
nicht verletzt
worden. Von einer weiteren [X.] wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.01.2014 -
7 O 2008/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.09.2014 -
17 [X.] -

Meta

IX ZR 226/14

17.12.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. IX ZR 226/14 (REWIS RS 2015, 392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 392

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 183/08

VII ZR 254/14

III ZR 156/12

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