Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2002, Az. 3 StR 19/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3760

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[X.]/02vom10. April 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2001 wird als unbegründet [X.]; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daßder Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in [X.], des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen [X.] Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexueller Nö-tigung und sexuellem Mißbrauch von Kindern sowie in neunFällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindernschuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Der Senat hat entsprechend dem Antrag des [X.] [X.] dahin geändert, daß in den vor dem 23. November 1993 began-genen Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs [X.] nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfällt. Im übrigen hat dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keine durch-greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerktder [X.] 3 -Die Strafkammer tte zwar den Beweisantrag auf Vernehmung derZeugen [X.]und [X.]nicht mit der gegebenen Begr, dieBeweismittel seien fivllig ungeeignetfl, ablrfen, doch kann der [X.], [X.] das Urteil auf diesem Fehler beruht. Die unter Beweis ge-stellte Behauptung, die Gescigte sei am Abend des 28. September 1997 zuihrer Freundin [X.]gebracht worden und am Folgetag gegen 10 [X.] Uhr mit ihr im Tierheim erschienen, steht der Annahme, die Gescigte seiwrend der dazwischenliegenden Nacht in der elterlichen Wohnung [X.] worden, nicht entgegen. Soweit [X.] hinaus vorgetragen wird, [X.] auch bekunden k, [X.] die Gescigte die (gesamte)Nacht bei ihrer Freundin verbracht hatte, tte der Antrag als Beweisermitt-lungsantrag wegen fehlender Konnexitt zwischen Beweismittel und Beweistat-sache (vgl. BGHSt 43, 321, 329 f.) abgelehnt werrfen, da der Begrn-dung nichts dafr zu entnehmen ist, weshalb die im Tierheim bescftigtenZeugen etwas zum Aufenthalt der Gescigten wrend der gesamten Nachttten bekunden k. Im rigen kann ausgeschlossen werden, [X.] mli-cherweise unzutreffende Angaben zu dem unter Beweis gestellten Vorfall, dersich mehr als ein Jahr nach dem angeklagten und abgeurteilten Zeitraum er-eignete, die Glaubwrdigkeit der Mchen zu den abgeurteilten Taten in Frage- 4 -gestellt tte, zumal die Gescigte zur Überzeugung der Strafkammer ohne-hin Schwierigkeiten mit der zeitlichen Einordnung der Taten hatte (UA S. [X.] [X.]von [X.]

Meta

3 StR 19/02

10.04.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2002, Az. 3 StR 19/02 (REWIS RS 2002, 3760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3760

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