Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. 4 StR 585/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9689

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 585/09 vom 4. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] (Oder) vom 25. Juni 2009 aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im [X.] der Urteils-gründe sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem erpresserischem Menschenraub sowie wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperver-letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten ver-urteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Soweit das [X.] den Angeklagten wegen der Tat zum Nachteil der Geschädigten [X.]zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt hat, hat es zwar den Umstand, dass der Angeklagte mit der Geschädigten er-folgreich einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB durchge-führt hat, im Rahmen der Erwägungen zum Vorliegen eines minder schweren Falles berücksichtigt (und diesen im Ergebnis verneint), es hat jedoch - insoweit abweichend von [X.] der Urteilsgründe - nicht erörtert, ob eine Strafrahmen-verschiebung gemäß §§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Damit leidet der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils insoweit an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. [X.] Die Entscheidung über die neu festzusetzende Einzelstrafe im [X.] der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe kann im vorliegenden Fall - ent-gegen der Auffassung des [X.] - nur der Tatrichter treffen. Für eine Entscheidung des [X.] gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist im Hinblick darauf, dass für die Bemessung der Einzelstrafe ein ande-rer Strafrahmen in Betracht kommt, hier kein Raum ([X.], [X.]. vom 1. Dezember 2006 - 2 [X.], [X.], 176). Da die den Strafausspruch 3 - 4 - zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, hat sie der Senat aufrechterhalten. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi [X.]

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4 StR 585/09

04.02.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. 4 StR 585/09 (REWIS RS 2010, 9689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9689

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