Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2016, Az. 2 StR 454/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7236

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Gegenstand

Totschlag: Erforderlicher Vortrag bei Revision des Nebenklägers


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des [X.] mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO).

2

Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte – wie hier – wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des [X.] eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 3 [X.]; Beschluss vom 25. November 2015 – 1 [X.]). Diese Voraussetzungen hat der Nebenkläger hier nicht erfüllt. Er hat seine Revision vielmehr allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der [X.] nicht eingegangen, so dass die Revision zu verwerfen ist.

Fischer                  Appl                     Eschelbach

                 Ott                    [X.]

Meta

2 StR 454/15

02.08.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Darmstadt, 29. April 2015, Az: 1200 Js 80925/14 - 11 Ks

§ 400 Abs 1 StPO, § 212 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2016, Az. 2 StR 454/15 (REWIS RS 2016, 7236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7236

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