Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2008, Az. IV ZR 147/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 163

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 147/08vom 17. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] am 17. Dezember 2008 einstimmig beschlossen: beschlossen: Es ist beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 28. Mai 2008 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 9. Februar 2009. Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). 1 Es ist bereits zweifelhaft, ob der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt. Die Rechtsfrage, für die das Berufungsgericht eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift bejaht hat, betrifft die Bestimmung des § 12 Abs. 2 [X.] in seiner bisherigen Fassung. Sie ist abgelöst worden durch § 15 [X.] n.F. Danach ist die 2 - 3 -

Verjährung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, den der Versicherungsnehmer beim Versicherer angemeldet hat, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem An-spruchsteller in Textform (§ 126b BGB) zugeht. Eine schriftliche Ent-scheidung des Versicherers, wie sie § 12 Abs. 2 [X.] a.F. noch vorsieht, ist nicht mehr Voraussetzung für das Entfallen der [X.] Wirkung; die jetzt allein erforderliche Textform wäre durch das Fax vom 1. August 2002 gewahrt. Betrifft eine Rechtsfrage auslaufendes Recht, so muss ersichtlich sein, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zu-kunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebli-che Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. [X.], Beschluss vom 27. März 2003 - [X.]/02 - VersR 2003, 1144 unter [X.] m.w.N.; in [X.]Z 154, 288 ff. insoweit nicht abgedruckt). Eine Bedeutung auch für künftige Sachverhalte lässt sich mit Blick auf § 15 [X.] n.F. verneinen. Es ist angesichts der besonderen Konstellation des hier ge-gebenen Sachverhalts ebenso wenig ersichtlich, dass die vom [X.] aufgeworfene Rechtsfrage für eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Fällen noch von Bedeutung sein wird. 3 Jedenfalls wird die Rechtsfrage, die dem Berufungsgericht Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat, von vornherein nicht entschei-dungserheblich. Der vom Kläger gegen den Versicherer geltend gemach-te Anspruch ist auch dann verjährt, wenn auf das am 29. Dezember 2003 bei den Bevollmächtigten des [X.] eingegangene (formwirksame) Schreiben der Beklagten abgestellt wird. Das Berufungsgericht ist in die-sem Zusammenhang zutreffend davon ausgegangen, dass der Tag, in 4 - 4 -

dessen Verlauf der [X.] entfällt, noch zur [X.] gehört. Die Verjährung lief erst ab Beginn des nächsten Tages weiter; somit war der Beginn des 30. Dezembers 2003 (0.00 Uhr) der maßgebli-che Zeitpunkt. Nach §§ 188 Abs. 2 Halbs. 2, 187 Abs. 2 BGB endet die Verjährungsfrist für diesen Fall mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benen-nung oder seine Zahl dem [X.] der Frist entspricht (vgl. [X.]/Repgen, [2004] § 188 BGB Rdn. 19). Das war hier der 29. Dezember 2005 und nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, der [X.] 2005. Die am 30. Dezember 2005 bei Gericht eingegangene Klag-schrift ist somit außerhalb der Verjährungsfrist eingereicht worden.
Aus dem gleichen Grund hat die Revision des [X.] keine Aus-sicht auf Erfolg. Auf Weiteres kommt es nicht an, insbesondere nicht auf die Frage, ob das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu § 12 Abs. 2 [X.] a.F. die Rechtsprechung des [X.] hinrei-chend beachtet hat, die grundsätzlich davon ausgeht, dass der [X.], will er die verjährungshemmende Wirkung beseitigen, den Versiche-rungsnehmer schriftlich zu bescheiden hat; nach dem Schutzzweck der Vorschrift kann von dieser grundsätzlich unverzichtbaren Formstrenge nur in seltenen - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen abgewichen 5 - 5 -

werden (vgl. [X.], Urteile vom 18. Februar 1997 - [X.] -VersR 1997, 637 unter II 1 a; vom 5. Dezember 1995 - [X.] - [X.], 369 unter [X.]; vom 28. Januar 1992 - [X.] - [X.], 604 unter [X.], jeweils zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflichtVG). [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.10.2007 - 12 O 476/05 - [X.], Entscheidung vom 28.05.2008 - 5 U 547/07-51 -

Meta

IV ZR 147/08

17.12.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2008, Az. IV ZR 147/08 (REWIS RS 2008, 163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 163

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