Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. AK 31/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8030

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130717BAK31.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 31/17
vom
13. Juli 2017
in dem Strafverfahren
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
u.a.

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 13.
Juli 2017 gemäß §§ 121, 122 [X.] beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
I.
Der Angeschuldigte wurde am 20. Dezember 2016 vorläufig festgenom-men und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 15. Dezember 2016 (2 [X.] 909/16), der später durch den Haftbefehl des 5.
Strafsenats des [X.] vom 12. Juni 2017 (5 -
2 StE 5/17) ersetzt wurde.
Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf, der heranwachsende Angeschuldigte habe sich in dem Zeitraum von [X.] 2012 bis zum Anfang des Jahres 2014 in [X.] in drei Fällen als Mitglied an der Organisation
"[X.]" beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet 1
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seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 und 12 [X.]) sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 239a, 239b StGB zu begehen, und habe in zwei dieser Fälle tat-einheitlich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht habe oder eine Anzeige nach die-sem Gesetz erstattet worden sei, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, §
129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 22a Abs. 1 Nr. 6 [X.], §§ 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG.
Wegen dieser Tatvorwürfe hat der [X.] unter dem 28.
April 2017 vor dem [X.] Anklage gegen den [X.]n erhoben. Der 5. Strafsenat des [X.] hält den weite-ren Vollzug der Untersuchungshaft für erforderlich.

II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Angeschuldigte ist der ihm mit dem Haftbefehl vom 12. Juni 2017 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

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aa) Die [X.] wurde Ende
2011 von [X.] und anderen [X.] Mitgliedern der seinerzeitigen [X.] im [X.]" ([X.]) im Auftrag deren Anführers [X.] in [X.] gegründet und sollte als Ableger der [X.] [X.] im [X.] operieren. Die Gründung wurde im Januar 2012 in einem im [X.] veröffentlichten Video bekannt gegeben. Zwischen den bei-den Gruppierungen kam es im April 2013 zum Bruch, als [X.] die [X.] der Teilorganisationen [X.] und [X.] im neu ausgerufenen "[X.] im [X.] und Großsyrien" ([X.]G) verkündete. Muhammad
al-Jawlani wies dies als Anführer der [X.] zurück, betonte die Ei-genständigkeit seiner Gruppierung und legte den Treueid auf [X.] der [X.], [X.], ab. Seitdem fungierte die [X.] als Regionalorganisation von [X.] in [X.].
Ziel der [X.] ist der Sturz des [X.] in [X.], das sie durch einen [X.] Staat auf der Grundlage ihrer eigenen
Interpretati-on der Scharia ersetzen will. Darüber hinaus erstrebt sie die "Befreiung" des historischen Großsyrien, das heißt [X.]s einschließlich von Teilen der [X.], des [X.], [X.], [X.] und der palästinensischen Ge-biete. Diese Ziele verfolgt die [X.] mittels militärischer Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Tötungen von Angehörigen des [X.] Militär-
und Sicherheitsappa-rates und nicht am Konflikt beteiligten Zivilisten. Insgesamt werden der Grup-pierung allein bis Ende 2014 mehr als 1.500 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 8.700 Menschen getötet wurden.
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Die [X.] ist militärisch-hierarchisch organisiert. Ihr Anführer ist weiterhin [X.], dem ein aus fünf bis sechs Personen ge-bildeter [X.] zugeordnet ist. Unterhalb dieser Führungsebene stehen die Kommandeure der kämpfenden Einheiten, die ihrerseits untergliedert sind in die vor Ort agierenden Kampfgruppen. Die Zahl der Kämpfer der Jabhat
al-Nusra wird derzeit auf 4.000 bis 6.000 geschätzt. Ihre militärische Ausbildung erhalten diese in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gibt es Hinweise auf sogenannte "[X.]" in den von der [X.] kontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenheiten regeln und den Aufbau eines eigenen Justiz-
und [X.] vorantreiben. Für ihre Öffent-lichkeitsarbeit bedient sie sich einer eigenen Medienstelle, über die sie im [X.], Operationsberichte und Anschlagsvideos verbreitet. Darüber hinaus unterhält sie ein Netzwerk von "Korrespondenten" in [X.], die ihre Berichte über [X.] veröffentlichen.
Nach einer Videoverlautbarung von [X.] vom 28.
Juli 2016 hat sich die [X.] nunmehr unter Loslösung von der [X.] in "[X.]" umbenannt.
bb) Der Angeschuldigte schloss sich in der ersten Hälfte des Jahres 2012 in [X.] einer bewaffneten Miliz namens [X.] "[X.]" an, die der [X.]

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und andere Personen Ende 2011 mit dem Ziel gegründet hatten, das Regime von Präsident [X.] und den [X.] Staat unter dem Recht der Scharia neu zu ordnen. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt
im [X.] 2012, jedenfalls aber vor [X.], leistete [X.] der "[X.]" für die gesamte Gruppe im Einverständnis mit dem Angeschuldigten den Treueid auf die terroristische [X.]. Ab diesem Zeitpunkt integrierte sich die Miliz mili-9
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tärisch und strukturell in die Befehlshierarchie der [X.], was dem Angeschuldigten bekannt war.
Im November 2012 nahm der Angeschuldigte mit der [X.] "[X.]" zusammen mit weiteren Einheiten der [X.] und anderen Kampfverbänden des [X.] Widerstands an der [X.], einen Vorort von [X.], teil. Dem Angeschuldigten und seinen Mitkämpfern gelang es schließlich, die Streitkräfte der [X.] Armee zu verdrängen und die Siedlung zu erobern.
Nach der [X.] Afnan organisierte sich die [X.] "[X.]" neu, um mit der Erorberung der Stadt [X.] beginnen zu können. Der [X.]

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erhielt die Befehlsgewalt über die Kämpfer der neu formierten [X.] "[X.]" in der Region um die Städte [X.] und [X.] sowie die notwendige Grundausstattung an Geld und Sturmgeweh-ren samt Munition. Auch diese Einheit unterstand der Befehlsstruktur der [X.]. Aufgabe des Angeschuldigten war es, neue Kämpfer für die Ka-tiba "[X.]" zu rekrutieren und auszubilden.
Am 10. Februar 2013 eroberten der Angeschuldigte und andere Kämpfer der [X.] "[X.]" gemeinsam mit weiteren Verbänden der [X.] die Stadt [X.] einschließlich des strategisch bedeutsamen [X.], im November 2013 außerdem das zweitgrößte Muniti-onsdepot des [X.] Regimes in der Nähe der Kleinstadt [X.] (Fall 1 der Anklageschrift).
Infolge der Schlacht um [X.] im Februar 2013 brachten die Angehöri-gen der [X.] "[X.]" scharfe Waffen in ihren Besitz, auf die der Angeschuldigte und andere Kämpfer jederzeit Zugriff hatten und die er 12
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bei Operationen der Einheit mit sich führte. Hierzu zählten Handgranaten, Schnellfeuergewehre vom Typ [X.], Raketenwerfer, RPG-Maschinen-gewehre, ein Luftabwehrgeschütz vom Typ 23, ein gepanzertes Fahrzeug vom Typ [X.] mit einem Geschütz des Kalibers 14,5 mm sowie drei Pickups mit auf der Ladefläche montierten Maschinengewehren vom Kaliber 13 oder 14 mm (Fall 3 der Anklageschrift).
Die bei der Schlacht von [X.] im November 2013 erbeuteten Kriegs-waffen samt Munition wurden an die Kämpfer der Einheiten verteilt. Der [X.] erhielt für seinen Einsatz 150 Handgranaten und drei Panzerfäuste. Einen Teil davon benutzte er im Rahmen seiner weiteren [X.]en Betätigung in der [X.] (Fall 4 der Anklageschrift).
b) Der dringende Tatverdacht beruht im Hinblick auf die terroristische [X.] auf den diesbezüglichen Auswerteberichten des [X.] und Gutachten des Sachverständigen Dr. S.

. Hin-sichtlich der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten ergibt er sich im Wesentlichen aus seinen eigenen Angaben, die durch sonstige Ermittlungs-ergebnisse, insbesondere durch die Auswertung von [X.], weitgehend bestätigt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl und die Anklageschrift Bezug genommen.
c) Danach hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied der [X.] und damit einer ausländischen terroristischen [X.] betätigt, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, §
129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB. Die ihm in den [X.], 3 und 4 der Anklageschrift vorge-worfenen Taten stellen [X.]e Beteiligungshandlungen dar.

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In den Fällen 3 und 4 der Anklageschrift ist der Angeschuldigte zudem dringend verdächtig, jeweils tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ausgeübt zu haben, strafbar gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 [X.]. Bei Maschinengewehren, vollautomatischen Gewehren, Panzerfäusten und Hand-granaten handelt es sich um Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] i.V.m. der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 [X.]) Teil B Abschnitt V Nr. 29 Buchst. a und c, Abschnitt IV Nr. 37, Abschnitt VII Nr. 46.
Die den Fällen 3 und 4 der Anklageschrift zugrunde liegenden Handlun-gen, durch die der Angeschuldigte sich [X.] an der Jabhat
al-Nusra beteiligte und zugleich das [X.] beging, stehen sowohl untereinander als auch zu den sonstigen [X.]en Beteiligungsakten in [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Juli 2015 -
3 StR 537/14, [X.]St 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 -
3 StR 355/16, juris Rn.
5).
d) [X.] Strafrecht ist anwendbar. Dies folgt hinsichtlich der Mit-gliedschaft in der [X.] aus § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB (s. näher [X.], Beschluss vom 6. Oktober 2016 -
AK 52/16, juris Rn. 33 ff.) und hinsicht-lich der [X.]e aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Der Angeschuldigte hielt sich vor seiner Festnahme in [X.] auf. Die Waffendelikte sind auch in [X.] mit Strafe bedroht: der Besitz von Waffen nach § 41 des [X.] vom 24. September 2011; der Besitz einer Waffe zu dem Zweck, damit einen Terrorakt zu begehen, gemäß § 5 des [X.] Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012. Ein Auslieferungsverkehr mit [X.] findet derzeit nicht statt.
e) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächti-gung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern der [X.] liegt vor.
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2. Es besteht, wie in dem Haftbefehl vom 12. Juni 2017 zu Recht ausge-führt ist, jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 [X.]); denn der Angeschuldigte ist der Begehung von Straftaten nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB dringend verdächtig.
Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit nicht [X.] Freiheitsentzug zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz ste-hen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Der [X.] hat bereits bei seiner Vernehmung vom 5. Dezember 2016 angege-ben, sich mit [X.] zu tragen. So hat er ausgeführt, dass man ihn freiwillig in die [X.] ausreisen lassen und
abschieben solle, falls "man ihn nach den Vernehmungen hier nicht haben möchte". Er stehe zudem in telefoni-schem Kontakt zu seiner Mutter, die ihn aufgefordert habe, nach [X.] zurück-zukehren. Schließlich liege er nachts wach und überlege, sich "einfach ein
Ticket zu kaufen und in die [X.] zu fliegen". Da der Angeschuldigte in [X.] über keine [X.] Bindungen verfügt, die geeignet wären, ihn von einer Flucht abzuhalten, besteht die Gefahr, dass die Ahndung der ihm zur Last gelegten Taten ohne seine weitere Inhaftierung vereitelt wird. Die Voraus-setzungen des § 112 Abs. 3 StGB liegen somit auch bei der gebotenen restrik-tiven Auslegung der Vorschrift (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., §
112 Rn. 37 mwN) vor.
Vor diesem Hintergrund kommen weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 [X.] nicht in Betracht.
3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 [X.]) liegen vor. Die besondere Schwie-rigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zu-gelassen.
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Der Anklageerhebung unter dem 28. April 2017 gingen umfangreiche Ermittlungen mit einer Vielzahl auszuwertender Beweismittel voraus. So [X.] in dem [X.] Rechtshilfeersuchen an die [X.], die [X.] und [X.] gestellt, deren Beantwortung teil-weise noch aussteht. Es waren zudem mehrere Mobiltelefone auszuwerten. Neben der Vernehmung zahlreicher Zeugen und der Auswertung verschiedener im [X.] gesicherter Videos wurden hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse in [X.] im Jahr 2013 in der Region um die Städte [X.] und [X.] überdies Auswertungsaufträge an das [X.] und den Sachverständigen Dr.
S.

vergeben.
Nach dem Eingang der Anklageschrift beim [X.] am 5. Mai 2017 verfügte der Vorsitzende des 5. Strafsenats des [X.] am 9. Mai 2017 deren Zustellung; er bestimmte zugleich eine Erklärungs-frist im Sinne des § 201 Abs. 1 Satz 1 [X.] von einem Monat und veranlasste die Übersetzung der Anklageschrift in die [X.]. Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens sind mit den Verfahrensbeteiligten bereits jetzt [X.] ab Mitte September 2017 vereinbart.
In Anbetracht dessen
ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
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4. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Ver-urteilung zu erwartenden Strafe (§
120 Abs. 1 Satz 1 [X.]).
[X.] [X.]Tiemann

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Meta

AK 31/17

13.07.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. AK 31/17 (REWIS RS 2017, 8030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8030

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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