Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.02.2010, Az. 8 C 10/09

8. Senat | REWIS RS 2010, 9023

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Gegenstand

Anordnung der Einstellung des Geschäftsbetriebs bei Finanzportfolioverwaltung ohne Erlaubnis


Leitsatz

Auch gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Geschäftsführer für die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Mitgesellschafter Finanzportfolioverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis erbringt, kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Abwicklung der Geschäfte angeordnet werden (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 22. September 2004 - BVerwG 6 C 29.03 - BVerwGE 122, 29 = Buchholz 451.61 KWG Nr. 19).

Tatbestand

1

Die [X.] wenden sich gegen mehrere Bescheide der Beklagten, die diese ihnen gegenüber wegen unerlaubter Finanzportfolioverwaltung gleichlautend erlassen hat.

2

Die [X.] wurden jeweils am 2. Juli 2002 durch die Herren ... Q. und [X.] gegründet, zum jeweiligen Geschäftsführer wurde [X.], T., [X.], bestellt. Mit Schreiben vom 30. August 2002 wandte sich Herr [X.], dem als geschäftsführendem Gesellschafter der ...1 Fonds GbR der Rechtsvorgänger der Beklagten mit Bescheid vom 8. August 2001 gemäß § 37 [X.] die Finanzportfolioverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 [X.] untersagt und aufgegeben hatte, die unerlaubt betriebenen Geschäfte rückabzuwickeln, an die Gesellschafter der "...1 Fonds GbR". Er teilte mit, dass "geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen" es notwendig machten, die Gesellschaftsanteile der ...1 Fonds GbR in eine neue Gesellschaft, die [X.] - die Klägerin zu 1 -, mit einem geänderten Vertrag zu überführen, und bat um Zustimmung.

3

Mit Bescheiden vom 3. Juli 2003 untersagte die Beklagte den [X.] jeweils gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.], die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 [X.] insbesondere durch die Verwaltung des in Finanzinstrumenten angelegten Beteiligungskapitals der Gesellschafter zu erbringen ([X.] der Verfügungen) und gab ihnen auf, den jeweiligen Anteilswert der Gesellschafter zu errechnen und auszuzahlen (I[X.] der Verfügungen). Für einen Verstoß gegen die Untersagungsverfügung oder die Abwicklungsanordnung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 100 000 € angedroht (II[X.] der Verfügungen). Unter Hinweis auf § 44c Abs. 1 [X.] wurde den [X.] aufgegeben, bestimmte Unterlagen, unter anderem eine alphabetische Liste der aktuellen Gesellschafter, vorzulegen ([X.]) und die Auskehr der [X.] an die Gesellschafter nachzuweisen (V[X.] der Verfügungen). Für einen Verstoß gegen die [X.] und Nachweispflicht wurde ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von jeweils 100 000 € angedroht (VI[X.] der Verfügungen).

4

Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin zu 1 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005, der der Klägerin zu 2 mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2005 zurückgewiesen.

5

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 4. August 2003 setzte die Beklagte gegen beide [X.] das unter VI[X.] der Verfügungen vom 3. Juli 2003 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 100 000 € fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 150 000 € an. Gegen diese Bescheide legten die [X.] ebenfalls Widerspruch ein, der gegenüber der Klägerin zu 1 mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2005 und gegenüber der Klägerin zu 2 mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2005 zurückgewiesen wurde.

6

Mit Schreiben vom 2. September 2003 mahnte die Beklagte die Zahlung der festgesetzten Zwangsgelder an und setzte dafür Gebühren und Auslagen fest. Die Widersprüche der [X.] dagegen wurden mit [X.] vom 17. Juni 2005 (Klägerin zu 1) und 7. Juli 2005 (Klägerin zu 2) zurückgewiesen.

7

Mit wiederum gleichlautenden Bescheiden vom 10. September 2003 bestellte die Beklagte Rechtsanwalt Dr. ... P. zum Abwickler der von den [X.] ohne Erlaubnis betriebenen Finanzportfolioverwaltungsgeschäfte und übertrug diesem jeweils die Befugnisse eines geschäftsführenden Gesellschafters. Die Widersprüche der [X.] dagegen wurden mit [X.] vom 17. Juni 2005 (Klägerin zu 1) und vom 5. Juli 2005 (Klägerin zu 2) zurückgewiesen.

8

Die [X.] der [X.], mit denen sie die Aufhebung der Bescheide vom 3. Juli 2003, 4. August 2003, 2. September 2003 und 10. September 2003 sowie der jeweiligen Widerspruchsbescheide beantragten, wies das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 8. November 2007 jeweils hinsichtlich der Mahnungen vom 2. September 2003 als unstatthaft und hinsichtlich der übrigen Bescheide als unbegründet ab.

9

Der [X.]hof hat die Berufungen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und mit Urteil vom 5. November 2008 die Urteile des [X.] vom 8. November 2007 abgeändert und die jeweiligen Bescheide der Beklagten vom 3. Juli 2003, 4. August 2003, 2. September 2003 und 10. September 2003 sowie die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 13. Juni 2005, 16. Juni 2005 und 17. Juni 2005 sowie vom 24. Juni 2005, 4. Juli 2005, 7. Juli 2005 und 5. Juli 2005 aufgehoben. Die [X.] der [X.] seien statthaft und begründet. Auch bei den Mahnungen vom 2. September 2003 handele es sich um Bescheide, weil zwar die Mahnung selbst keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalte und daher grundsätzlich nicht mit Rechtsbehelfen angefochten werden könne, aber die Festsetzung von Mahngebühren gemäß § 19 Abs. 2 VwVG einen Verwaltungsakt darstelle, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar sei.

Die Grundverfügungen vom 3. Juli 2003 seien rechtswidrig. Daraus folge zwangsläufig auch die Rechtswidrigkeit der Folgebescheide. Die [X.] betrieben keine Finanzportfolioverwaltung. Damit fehle es an einem nach § 32 [X.] erlaubnispflichtigen Erbringen von Finanzdienstleistungen, so dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht vorlägen. Die [X.] verwalteten ihr Gesellschaftsvermögen als eigenes Vermögen, so dass es an dem für die Annahme einer Finanzportfolioverwaltung erforderlichen Handeln "für andere" mangele. Das [X.] habe in seinem Urteil vom 22. September 2004 (BVerwG 6 C 29.03 - BVerwGE 122, 29 <37 ff.>) im Hinblick auf die starke Stellung des geschäftsführenden Gesellschafters gegenüber den Mitgesellschaftern angenommen, dass trotz der gesellschaftsrechtlichen Einbindung die Mitgesellschafter im Verhältnis zum geschäftsführenden Gesellschafter "andere" blieben, denen der Geschäftsführer seine Dienste erbringe. Dieser Rechtsprechung des [X.]s sei in der Literatur kritisch begegnet worden. Die Rechtsauffassung, die GbR selbst sei als Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 [X.] zu betrachten, welches die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung) betreibe, lasse sich allerdings weder der Rechtsprechung des [X.]s noch der Literatur entnehmen. Nach der rechtsdogmatischen Einordnung könne eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts im Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen und besitze insoweit Rechtsfähigkeit. Demzufolge verwalte sie ihr Gesellschaftsvermögen als eigenes Vermögen. Dem Schutzzweck des [X.] sei damit Genüge getan, die Vermögensverwaltungstätigkeit eines allein geschäftsführungsbefugten Mitgesellschafters einer GbR als eine gegenüber den einzelnen Mitgesellschaftern als "anderen" erbrachte Finanzdienstleistung zu qualifizieren. Auch § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] rechtfertige es nicht, die GbR selbst als Finanzportfolioverwalter in Anspruch zu nehmen. Die Regelung, dass die Beklagte ihre Anordnungen "gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe" treffen könne, ermögliche bei unerlaubter Geschäftstätigkeit eines Unternehmens den Durchgriff auf die für das Unternehmen handelnden Verantwortlichen; einen Durchgriff in umgekehrter Richtung erlaube sie dagegen nicht. Dass die Tätigkeit der [X.] als Eigengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 3 [X.] erlaubnisbedürftig sei, nehme die Beklagte selbst nicht an.

Die Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt und rügt insbesondere eine Verletzung des § 37 i.V.m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 [X.].

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Hessischen [X.]hofs vom 5. November 2008 die Berufung der [X.] zurückzuweisen.

Die [X.] beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]n ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings zu Recht angenommen, dass die [X.] der [X.] zulässig sind. Auch die Bescheide vom 2. September 2003, mit denen nicht nur eine Mahnung ausgesprochen, sondern auch Mahngebühren und Auslagen festgesetzt wurden, stellen Verwaltungsakte dar, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden können.

2. Die Klage der Klägerin zu 1 ist aber unbegründet (a). Hinsichtlich der Klägerin zu 2 ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich, weil insoweit das Berufungsgericht noch weitere Tatsachen feststellen muss (b).

a) Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, weil es den von § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfassten Adressatenkreis zu eng gefasst hat. Nach dieser Regelung kann, wenn ohne die nach § 32 [X.] erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden, die [X.] die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. Das Berufungsgericht hat daraus geschlossen, dass die durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz im Jahr 2002 eingeführte Möglichkeit, direkt gegen die Mitglieder der Organe des Unternehmens vorzugehen, nicht "einen Durchgriff in umgekehrter Richtung" erlaube. Diese Auffassung geht fehl, weil sie verkennt, dass die Inanspruchnahme der [X.] keinen Durchgriff erfordert. Finanzdienstleistungen, die der Geschäftsführer satzungsgemäß im Namen einer [X.] bürgerlichen Rechts erbringt, werden dieser wegen ihrer organschaftlichen Vertretung durch den Geschäftsführer zugerechnet. Insoweit kann die [X.] selbst als Unternehmen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] Adressatin einer aufsichtsrechtlichen Verfügung sein. Nur wenn statt ihrer oder neben ihr (auch) ihre Organmitglieder in Anspruch genommen werden, ist ein Durchgriff auf diese als natürliche Personen erforderlich.

Die Einordnung der Klägerin zu 1 als (Finanzdienstleistungs-)Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3, § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] scheitert entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daran, dass sie als [X.] bürgerlichen Rechts nur teilrechtsfähig und nicht als juristische Person organisiert ist. Der [X.] des Kreditwesengesetzes ist weit gefasst und schließt das Betreiben von Kredit- und Finanzgeschäften durch teilrechtsfähige Personengesellschaften mit ein. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Erwähnung von Personenhandelsgesellschaften in § 2b Abs. 2 [X.] sowie daraus, dass der Tatbestand der Erlaubnispflicht nach § 32 [X.] ("Wer ... betreiben ... will ...") keine besondere Rechtsform des Betreibers oder Dienstleisters voraussetzt. Erfasst werden alle Subjekte, die zumindest teilrechtsfähig sind und daher im Geschäftsverkehr unter eigenem Namen auftreten und berechtigt oder verpflichtet werden können. Dass die für ihre Geschäftstätigkeit erforderliche Erlaubnis bei nicht und nur teilweise rechtsfähigen Unternehmensträgern nur deren Organmitgliedern erteilt werden kann, schließt die Erlaubnispflichtigkeit der Betätigung des Unternehmens selbst und die Zulässigkeit aufsichtsrechtlichen Vorgehens gegen einen zumindest teilrechtsfähigen Unternehmensträger nicht aus.

Die [X.] durfte nach § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen die Klägerin zu 1 vorgehen, weil diese ohne die nach § 32 [X.] erforderliche Erlaubnis durch ihren Geschäftsführer Finanzdienstleistungen in Form der Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 [X.] erbracht hat.

Die Finanzportfolioverwaltung setzt die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum voraus und kann in offener oder verdeckter Stellvertretung erbracht werden (vgl. BTDrucks 16/11130 S. 43).

Die Klägerin zu 1, deren Unternehmensgegenstand nach § 2 Nr. 2.1 des [X.]svertrags unter anderem die gemeinsame und private Durchführung von spekulativen börslichen und außerbörslichen Anlagegeschäften ist, hat sich damit auch dem ausdrücklichen Zweck verschrieben, die als Einlagen erbrachten Gelder der [X.]er in verdeckter Stellvertretung für diese anzulegen. Denn gemäß § 2 Nr. 2.2 des [X.]svertrags wird die [X.] die Anlagegeschäfte im eigenen Namen eingehen. Die Klägerin zu 1 bestreitet nicht, dass die Anlage zumindest auch in Finanzinstrumenten erfolgt.

Aufgrund der besonderen Ausgestaltung des [X.]svertrags, der keinerlei Mitwirkungsrechte der [X.]er bei den Anlageentscheidungen oder in der Geschäftsführung vorsieht, sondern jegliches Handeln dem geschäftsführenden Mitgesellschafter überträgt, ist das [X.] bereits in seiner Entscheidung vom 22. September 2004 - BVerwG 6 C 29.03 - (BVerwGE 122, 29 = [X.] 451.61 [X.] Nr. 19) zu dem Ergebnis gekommen, dass der Geschäftsführer einer solchen GbR Finanzportfolioverwaltung betreibt, weil die [X.]er, deren Vermögen er verwaltet, für ihn "andere" im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 [X.] sind. Die [X.]sverträge der [X.] sind nach ihren Angaben mit dem der "...1 Fonds GbR", der der Entscheidung vom 22. September 2004 zu Grunde lag, insoweit deckungsgleich. Ebenso wie bei der "...1 Fonds GbR" handelt auch bei der Klägerin zu 1 der als Geschäftsführer allein vertretungsberechtigte [X.]er nicht im eigenen Namen, sondern namens der GbR. Eine [X.] bürgerlichen Rechts, die ihrem allein geschäftsführungsbefugten Mitgesellschafter solche Handlungsmöglichkeiten eröffnet, muss sich dessen Handeln als eigenes zurechnen lassen. Die [X.]er, deren in die GbR eingebrachten Einlagen er verwaltet, sind für ihn im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 [X.] "andere", auch wenn es sich aufgrund der Ausgestaltung des [X.]svertrags gesellschaftsrechtlich um [X.]svermögen der GbR handelt.

Entgegen der Auffassung der [X.] kommt es für das Tatbestandsmerkmal "für andere" im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 [X.] nicht auf die gesellschaftsrechtliche Eingliederung des zu verwaltenden Vermögens in eine [X.] bürgerlichen Rechts an. Die Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der [X.] bürgerlichen Rechts bedeutet nicht, dass sie den Status einer juristischen Person besitzt (vgl. [X.], Urteile vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - [X.]Z 146, 341 <343> und vom 23. Oktober 2001 - [X.]/01 - [X.]Z 149, 80 <84>). Die beschränkte Rechtsfähigkeit führt zwar dazu, dass die [X.] als Gesamthandsgemeinschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt "soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen" (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2001 a.a.[X.]), eigene Rechte und Pflichten begründen kann, ohne juristische Person zu sein. Daraus lässt sich jedoch für die Auslegung von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 [X.] nichts ableiten. Fragestellungen, die dem Bereich des Kreditwesengesetzes zuzuordnen sind, waren in den angeführten Entscheidungen zur Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der [X.] bürgerlichen Rechts nicht von Belang. Die beschränkte Rechtsfähigkeit der [X.] bürgerlichen Rechts ändert nichts daran, dass es sich jedenfalls bei der hier vorliegenden Vertragsgestaltung um die Zusammenführung einer unbestimmten Vielzahl von Anlegern handelt, die ohne weitergehende Verbindung untereinander jeweils Leistungen der Klägerin, erbracht durch ihren Geschäftsführer, entgegennehmen wollen (Urteil vom 22. September 2004 a.a.[X.] S. 39). Der [X.] hat im Urteil vom 23. Oktober 2001 (a.a.[X.]) zu Recht hervorgehoben, dass für die Anwendbarkeit eines Gesetzes nicht maßgeblich ist, ob der [X.] bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit zukommt, sondern der Schutzzweck des in Rede stehenden Gesetzes (so auch bereits Urteil vom 22. September 2004 a.a.[X.] S. 39). Dementsprechend hat der 11. Senat des [X.]s entschieden, dass die Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der [X.] bürgerlichen Rechts nicht hindert, die Schutzvorschriften des Verbraucherkreditwesengesetzes anzuwenden ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2001 a.a.[X.]).

Der Schutzzweck der Norm (§ 37 Abs. 1 [X.]. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 [X.]), die zunächst der Umsetzung der [X.] ([X.][X.] des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen ) und nunmehr der Finanzmarktrichtlinie MiFID (Richtlinie 2004/39/[X.] und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der [X.]/[X.] und 93/6/[X.] des Rates und der Richtlinie 2000/12/[X.] und des Rates und zur Aufhebung der [X.][X.] des Rates ) dient, besteht in der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und dem Anlegerschutz (Urteil vom 22. September 2004 a.a.[X.] S. 39 f.). Dieser Schutzzweck gebietet ein Verständnis dahin, dass für die Bestimmung, wer "andere" im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 [X.] sind, nicht auf das Verhältnis der [X.]er zur [X.] bürgerlichen Rechts abgestellt wird, sondern dass das Verhältnis des für die GbR handelnden und allein entscheidungsbefugten Geschäftsführers gegenüber den [X.]ern betrachtet wird. Der Vermögensverwalter darf nicht im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung ein Gebilde schaffen, um sich dem Schutzmechanismus des Gesetzes zu Lasten der wirklichen Anleger zu entziehen. Daneben dient die Unterstellung der Vermögensverwaltertätigkeit des allein vertretungsberechtigten geschäftsführenden [X.]ers jedenfalls einer [X.] bürgerlichen Rechts des vorliegenden Zuschnitts, für die er gesellschaftsrechtlich handelt, unter § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 [X.] auch der Stabilität des Finanzmarktes, da sie das Vertrauen der Anleger in die Sicherheit des Finanzmarktes erhöht (vgl. Urteil vom 22. September 2004 a.a.[X.] S. 40).

Es handelt sich auch um die Verwaltung "einzelner" Vermögen. Dies setzt nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht voraus, dass die einzelnen Kundenvermögen getrennt in einzelnen Portfolios anzulegen wären. Vielmehr können in einem Portfolio Vermögen verschiedener Kunden zusammengefasst werden (Urteil vom 22. September 2004 a.a.[X.] S. 35).

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die [X.] ebenso wie die Finanzmarktrichtlinie die hier vorliegende Konstellation gerade nicht als "einzelne Vermögen" gesehen habe. Insoweit erübrigt sich eine Vorlage an den [X.]. Die Auslegung des in der Wertpapierdienstleistungs- und der Finanzmarktrichtlinie verwendeten Begriffs der "einzelnen Vermögen" ist hier nicht entscheidungserheblich, weil selbst eine engere Begriffsverwendung der Richtlinien einer den Begriff weiter verstehenden nationalen Regelung nicht entgegenstünde. Die Richtlinien führen nur eine Teilharmonisierung des Wertpapier- und Finanzdienstleistungsrechts der Mitgliedstaaten herbei (vgl. Erwägungsgrund 3 der [X.] a.a.[X.]). Da sie bereits im nationalen Recht umgesetzt wurden, sind sie nicht unmittelbar anzuwenden. Sie regeln nur Mindeststandards (vgl. BTDrucks 13/7142 S. 55) und schließen nicht die Befugnis des Gesetzgebers aus, darüber hinausgehende Regelungen zum Schutz der Anleger zu treffen (vgl. Erwägungsgründe 27 f., 33 der [X.] a.a.[X.]). Die nationalen Regelungen dürfen zwar nicht den Zielen der Richtlinien zuwiderlaufen. Das ist hier aber nicht der Fall, weil auch die Richtlinien den Schutz der Anleger bezwecken. In Ermangelung eines Widerspruchs bedarf es deshalb keiner richtlinienkonformen Auslegung des [X.]. Eine Verletzung von Grundfreiheiten, die solchen nationalen Regelungen entgegengehalten werden könnte, ist weder geltend gemacht, noch erkennbar.

Unproblematisch ist schließlich, dass die Vermögensverwaltung "mit Entscheidungsspielraum" erfolgt. Die Ausgestaltung des [X.]svertrags ist dergestalt, dass die Anleger durch die Einzahlung der Einlage [X.]er werden, in dieser Position aber von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossen sind. Sie haben weder das Recht, auf den An- oder Verkauf einzelner Finanzinstrumente Einfluss zu nehmen, noch haben sie praktisch auch nur die Möglichkeit, auf die Einberufung einer [X.]erversammlung hinzuwirken und in dieser gegebenenfalls auf die Geschäftsführung Einfluss zu nehmen. Diese obliegt ausschließlich dem geschäftsführenden Mitgesellschafter, der alle Entscheidungen trifft.

Die Ermessensausübung der [X.]n nach § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist nicht zu beanstanden. Die [X.] hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen nicht überschritten (§ 114 VwGO).

Auch die weiteren Verfügungen sind nicht zu beanstanden. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 17 [X.] [X.]. §§ 11, 13 VwVG. Danach kann für jeden Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 250 000 € angedroht werden. Das hier angedrohte Zwangsgeld in Höhe von jeweils 100 000 € hält sich innerhalb des der Behörde insoweit zustehenden Ermessensspielraums.

Da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügungen gemäß § 49 [X.] keine aufschiebende Wirkung haben und für die Zwangsgeldandrohungen die sofortige Vollziehung angeordnet war, konnte das Zwangsgeld mit Bescheid vom 4. August 2003 festgesetzt und ein neues, zur Durchsetzung der Verpflichtung höheres Zwangsgeld angedroht werden. Die Verpflichtung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, hatte sich nicht dadurch erledigt, dass bei der [X.]n bereits Unterlagen der Klägerin zu 1 aufgrund einer Beschlagnahme vom Juni 2003 vorlagen. Die Verpflichtung durch den angefochtenen Bescheid vom 3. Juli 2003 zielte unter anderem darauf ab, eine alphabetische Liste der aktuellen [X.]er vorzulegen. Allein durch eine Durchsicht der beschlagnahmten Unterlagen hätte die [X.] nicht mit Sicherheit feststellen können, dass, falls eine entsprechende Liste mit dabei war, es sich um die Liste der aktuellen [X.]er handelte. Deshalb hatte die Klägerin die Pflicht, ihrerseits die Unterlagen vorzulegen oder anzugeben, in welchen der beschlagnahmten Unterlagen sich die geforderten Dokumente und Angaben zu den [X.]ern befanden.

Da das Zwangsgeld nicht fristgemäß gezahlt worden war, konnte die [X.] die Zahlung anmahnen und dafür Gebühren und Auslagen festsetzen (§ 19 Abs. 1 VwVG).

Die Bestellung des Abwicklers durch Bescheid vom 10. September 2003 findet ihre Rechtsgrundlage in § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung scheitert nicht daran, dass sie zu unbestimmt wäre. Die [X.] übertrug dem Abwickler [X.] die Befugnisse eines geschäftsführenden [X.]ers für sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Abwicklung der unerlaubt erbrachten Finanzportfolioverwaltung sowie dem [X.] gemäß dem Bescheid vom 3. Juli 2003 nachzukommen. Im Folgenden werden die Befugnisse des Abwicklers für die im Rahmen der Finanzportfolioverwaltungstätigkeit vorzunehmenden Maßnahmen konkretisiert. Daraus ist hinreichend bestimmt und eindeutig zu entnehmen, dass der Abwickler die der Klägerin zu 1 durch den Bescheid vom 3. Juli 2003 auferlegten Verpflichtungen für die Klägerin zu 1 durchzuführen hat. Eine detailliertere Vorgabe der erforderlichen Maßnahmen durch die Behörde ist nicht möglich, weil sich der Abwickler zunächst einen Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse und die notwendigen Maßnahmen bei der Klägerin zu 1 verschaffen muss.

b) Für die Klägerin zu 2 lässt sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend klären. Sie trägt vor, sie habe nicht selbst mit Finanzinstrumenten gehandelt, sondern sich nur an der Klägerin zu 1 beteiligt. Zwar ergeben sich aus den Akten Zweifel an dieser Behauptung; so hat z.B. die ... Treuhandverwaltung GmbH der [X.]n Aufstellungen übersandt über Konten, die sie als Zahlungstreuhänderin für beide [X.] eröffnet habe sowie Aufstellungen über Einzahlungen und Auszahlungen von bzw. an [X.]er beider [X.]. Insoweit fehlt es aber - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, um eine Finanzportfolioverwaltung auch der Klägerin zu 2 anzunehmen. Auf die Revision der [X.]n war deshalb im Verfahren der Klägerin zu 2 das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

3. Soweit die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 1 auferlegt wurden, beruht die Entscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Klägerin zu 2 steht eine abschließende Entscheidung noch aus, so dass insoweit auch noch keine Kostenentscheidung zu treffen war.

Meta

8 C 10/09

24.02.2010

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 5. November 2008, Az: 6 A 713/08, Urteil

§ 1 Abs 1a S 2 Nr 3 KredWG, § 37 Abs 1 KredWG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.02.2010, Az. 8 C 10/09 (REWIS RS 2010, 9023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9023

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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