Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.05.2011, Az. 8 B 34/11

8. Senat | REWIS RS 2011, 6770

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 4. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Klägerin weder ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1 NS-VEntschG noch ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] zustehe. Zu beidem bezeichnet die Klägerin jeweils eine Rechtsfrage, die der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung verleihen.

3

1. Mit Blick auf § 1 Abs. 1 NS-VEntschG hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung der sogenannten "Kopfblätter" nicht vorlägen. Diese seien keine selbstständigen Unternehmen, sondern bloße Teile des Unternehmens [X.] bzw. des denkbaren nachfolgenden Unternehmens [X.] Ihre Ansprüche wegen der Entziehung dieses Unternehmens habe die Klägerin abgetreten. Eine gesonderte zusätzliche Entschädigung für unselbstständige Unternehmensteile komme aber nach den Grundsätzen der Unternehmensrestitution unabhängig davon nicht in Betracht, ob das Unternehmen als solches nach der Entziehung fortgeführt worden sei oder nicht, und auch unabhängig davon, ob sie Entschädigung statt Rückgabe wähle.

4

Hierzu möchte die Klägerin geklärt wissen,

ob die [X.] berechtigt ist, mit Einverständnis des Berechtigten Teilregelungen bezüglich der Unternehmenswiedergutmachung zu treffen.

5

Die Klägerin will damit nicht in Zweifel ziehen, dass sie ihre Ansprüche wegen der Entziehung des Unternehmens [X.] abgetreten hat. Sie meint aber, dass von einer solchen Abtretung vermögensrechtliche Ansprüche wegen einzelner Unternehmensteile hätten ausgenommen werden können. Dabei nimmt sie Bezug auf eine dahingehende Zusatzvereinbarung vom 19./24. Mai 2006. Die Frage ist aber schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die [X.] vorliegend keine "Teilregelung bezüglich der Unternehmenswiedergutmachung" getroffen hat, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützen könnte. Denn die erwähnte Zusatzvereinbarung trifft keine Regelung über das Bestehen eines solchen Anspruchs, sondern lässt dessen Existenz ausdrücklich offen ("etwaige Ansprüche").

6

2. Das Verwaltungsgericht hat ferner entschieden, dass der Klägerin auch kein Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] zustehe; denn der Abonnentenstamm, die Auflagenstärke und der [X.] seien keine Vermögenswerte im Sinne dieser Vorschrift. Die Klärung der von der Klägerin hierzu bezeichneten Frage,

ob ein Entschädigungsanspruch auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] voraussetzt, dass die "weggeschwommenen" Gegenstände heute noch existieren, und ob es sich bei diesen Gegenständen um körperliche Sachen im Sinne der §§ 90, 903 BGB handeln müsse,  

erfordert nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens; sie lässt sich anhand des Gesetzeswortlauts und der Rechtsprechung des [X.] beantworten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] kann der Berechtigte, wenn Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören, verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der [X.] in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird. Schon der Wortlaut des Gesetzes macht deutlich, dass die "weggeschwommenen" Vermögensgegenstände noch existieren müssen, weil anderenfalls die Einräumung von Bruchteilseigentum nicht möglich ist. Dessen ungeachtet ist in der Rechtsprechung des [X.] stets betont worden, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] die Einräumung von (anteiligem) Bruchteilseigentum (nur) "an einzelnen Vermögensgegenständen" verlangt werden kann (z.B. Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 [X.] 36.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 19 = [X.] 1998, 83). Die Literatur sieht eine Bestätigung für diese Auslegung im Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.], der nicht den Begriff "Vermögenswert" des § 2 Abs. 2 [X.] übernehme, sondern enger von "Vermögensgegenständen" spreche. Dieser Begriff entspreche der Wortwahl in § 6 Abs. 6a Satz 1 [X.], der damit - wie jetzt auch § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] - lediglich Sachen im Sinne von § 90 BGB, also nur körperliche Gegenstände erfasse ([X.], in: [X.], § 3 [X.] Rn. 175; ebenso [X.]/[X.]/Tank, in: [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], [X.], § 3 Rn. 115). Der Abonnentenstamm, die Auflagenstärke und der [X.] können nicht Gegenstand eines Anspruchs auf Einräumung von Bruchteilseigentum sein. Bruchteilseigentum kann nur an einzelnen Sachen, nicht aber an Sachgesamtheiten wie dem Betriebsvermögen begründet werden (Urteil vom 22. April 2009 - BVerwG 8 [X.] 5.08 - [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 50 mit Hinweis auf [X.]/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl. (1999), § 24 Rn. 4).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.

Meta

8 B 34/11

12.05.2011

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Gera, 4. November 2010, Az: 6 K 945/08, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.05.2011, Az. 8 B 34/11 (REWIS RS 2011, 6770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6770

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

8 C 5/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Keine Feststellung einer "objektlosen" Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung


8 C 4/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Keine Feststellung einer "objektlosen" Bruchteilsrestitutions-Berechtigung


8 C 1/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Keine Feststellung einer "objektlosen" Bruchteilsrestitutions-Berechtigung


8 C 3/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Keine Feststellung einer "objektlosen" Bruchteilsrestitutions-Berechtigung


5 B 62/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Anspruch auf ergänzende Singularrestitution


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.