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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 82/11
vom
10. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] Karczewski
am 10. Oktober 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundes-arbeitsgerichts, der sich der Senat anschließt, hinreichend geklärt (vgl. [X.], Urteile vom 6.
November 1996
5 [X.], [X.]E 84, 282
ff.; vom 19.
August 2008
3 [X.], [X.], 1275
ff.; vom 22.
Juli 2010
6 [X.], [X.]E 135, 163
ff.)
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3
-
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2010 -
2 O 421/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2011 -
20 [X.] -
Meta
10.10.2012
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2012, Az. IV ZR 82/11 (REWIS RS 2012, 2456)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2456
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