Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2007, Az. V ZR 136/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3260

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. Juni 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 986, 988 Ein Zuordnungsbeteiligter, der ein anderweit zugeordnetes ehemals volkseigenes Grundstück gutgläubig unentgeltlich weiternutzt, haftet auf Herausgabe der [X.] nach Maßgabe von § 988 [X.] (Fortführung von [X.] 32, 76, [X.] 71, 216 und Senatsurt. v. 21. September 2001, [X.]/00, [X.] 2002, 50). [X.], [X.]. v. 22. Juni 2007 - [X.] - KG [X.] LG [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2006 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Mieten für Betriebsge-bäude und Freiflächen auf einem Teil des [X.]in [X.], das ursprünglich der [X.] als einem Son-dervermögen des [X.] gehörte. Die Betriebsgebäude und Freiflä-chen wurden seit den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts von dem früheren [X.]genutzt, der sie von der [X.]-bahn gemietet hatte. Mit [X.] vermietete die [X.]sbahn, deren Rechtsnachfolger der [X.] ist, die Gebäude und Freiflä-chen neu, und zwar an die aus dem VEB hervorgegangene [X.], die spätere Schuldnerin. 1 Am 16. Dezember 2002 stellte die Zuordnungsstelle des [X.] [X.] fest, dass die Schuldnerin aufgrund des [X.] am 1. Juli 1990 das Eigentum an den gemieteten Flächen 2 - 3 - erworben habe. Am 13. Juni 2003 wurde die Schuldnerin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Der Kläger verlangt als Verwalter im [X.] über das Vermögen der Schuldnerin die Herausgabe der Miete, die die Schuldnerin an den [X.]n von 1993 bis 2002 gezahlt hat. Das sind abzüglich der Aufwendungen 655.443,13 •. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des [X.]n zurückgewiesen. Mit seiner von dem [X.] zugelassenen Revision möchte der [X.] die Aufhebung seiner Verurteilung und die Abweisung der Klage erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückwei-sung der Revision. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger nach § 988 [X.] Herausgabe der Mieten verlangen. Zwischen der Schuldnerin und dem [X.] bestehe ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Der [X.] habe seinen Be-sitz an den von der Schuldnerin genutzten Flächen unentgeltlich erlangt. Er sei zwar entsprechend § 857 [X.] in die besitzrechtliche Stellung der [X.] eingerückt. Daraus folge aber selbst dann kein entgeltlicher Besitz-erwerb, wenn unterstellt werde, dass das [X.] vor 1945 die Flächen entgeltlich erworben habe. Die [X.] habe nämlich nicht die Rechtsnachfolge des [X.] angetreten. Das frühere Reichsvermögen sei vielmehr Volkseigentum geworden und erst aufgrund des [X.] zu einem Sondervermögen ausgeformt worden. Der Anspruch sei nicht verjährt, da für Ansprüche aus § 988 [X.] die Verjährung von 30 Jahren nach 4 - 4 - § 195 [X.] a.F. gegolten habe und unter Berücksichtigung von § 167 ZPO bei Zustellung der Klage noch nicht abgelaufen gewesen sei. I[X.] Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Der Kläger kann von dem [X.]n nach § 988 [X.] Herausgabe der von der Schuldnerin in den Jahren 1993 bis 2002 gezahlten, um die [X.] bereinigten Mieten verlangen. 5 1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die von ihr sei-nerzeit angemieteten Flächen der Schuldnerin gehören. Das hat die Zuord-nungsstelle des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion [X.] mit [X.] vom 16. Dezember 2002 festgestellt. Dieser Bescheid bindet die Beteiligten des Zuordnungsverfahrens nicht nur in ihren zuordnungsrechtli-chen Beziehungen, sondern auch, soweit sie aus der festgestellten Zuord-nungslage zivilrechtliche Ansprüche ableiten (Senat, [X.]. v. 14. Juli 1995, [X.], [X.] 1995, 592, 593 f.). 6 2. Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Bescheid habe nicht zu einer Änderung der Eigentumslage für die Zukunft, sondern zu der verbindlichen Feststellung der seit dem 3. Oktober 1990 beste-henden Eigentumslage geführt. Ein Zuordnungsbescheid kann zwar auch kon-stitutive Wirkungen haben. Das setzt aber voraus, dass er unabhängig von der [X.] auf einer Einigung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 [X.] beruht ([X.], [X.]. v. 27. Oktober 2006, [X.], NJW-RR 2007, 372, 373; [X.], [X.]. v. 29. Juli 1999, [X.], NJW 1999, 3331) oder eine Restitution nach Art. 21 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 11 [X.] ausspricht. Beruht er 7 - 5 - hingegen auf den [X.], führt er zu einer deklaratorischen Feststellung eines Eigentumserwerbs am 3. Oktober 1990 oder, bei einem nach § 4 [X.] festzustellenden Eigentumserwerb nach § 11 Abs. 2 [X.], um den es hier geht, am 1. Juli 1990 (Senat, [X.]. v. 14. Juli 1995, [X.], [X.] 1995, 592, 593; [X.], [X.]. 11. Juli 1996, [X.], [X.] 1996, 651, 654; [X.]. v. 29. Juli 1999, [X.], aaO; Senat, [X.]. v. 27. Oktober 2006, [X.], aaO). 3. Dem Anspruch des [X.] aus § 988 [X.] steht der Mietvertrag des [X.]n mit der Schuldnerin nicht entgegen. In diesem Mietvertrag hat nicht die Schuldnerin dem [X.]n den Besitz an den Flächen überlassen, sondern umgekehrt der [X.] der Schuldnerin. Als mittelbarer Besitzer ist der [X.] zwar nicht in jedem Fall ([X.] 131, 297, 307), wohl aber dann zur Heraus-gabe unberechtigt gezogener Mieten verpflichtet, wenn er, wie hier, nicht ge-mäß § 986 [X.] zum Besitz berechtigt und damit auch selbst ([X.] 53, 29, 30; [X.]/[X.], [X.]. 2006, § 985 Rdn. 43) zur Herausgabe der Sache verpflichtet ist. 8 4. Der Besitz des [X.]n war in dem fraglichen Zeitraum unentgelt-lich. 9 a) Ob sich das aus § 857 [X.] und den Überlegungen des Berufungsge-richts zur Gesamtrechtsnachfolge der [X.] in das Reichsvermögen ableiten lässt, ist allerdings, worauf die Revision zu Recht hinweist, zweifelhaft. Auch wenn die [X.] eine Gesamtrechtsnachfolge in das Reichsvermögen nicht hat antreten wollen, so hat sie doch jedenfalls das Reichsbahnvermögen in seinem seinerzeitigen Zustand in Volkseigentum und aufgrund von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Anstrich 4 des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und 10 - 6 - [X.] zwischen der [X.] und der [X.] vom 18. Mai 1990 ([X.] [X.] 537 - Staatsvertrag) in ein Sondervermögen überführt (vgl. Senat, [X.] 139, 152, 154 für den anschlie-ßenden Übergang nach Art. 26 [X.] auf das frühere [X.]). Diese Vorgänge haben an dem Umstand, dass das Grundstück ursprünglich von einem Dritten gekauft worden ist, nichts ge-ändert. Es ist deshalb fraglich, ob sich der unentgeltliche Charakter der Nutzung des [X.]n hiermit begründen lässt. Auf diese in der zitierten [X.] entgegen der Ansicht der Revision nicht behandelte Frage kommt es aber nicht an. b) Zur Herausgabe von Nutzungen nach Maßgabe von § 988 [X.] ist nicht nur der nichtberechtigte Besitzer verpflichtet, der seinen Besitz unentgelt-lich erworben hat. Die gleiche Verpflichtung trifft den rechtmäßigen Besitzer, der seinen Besitz nach Ablauf der [X.] gutgläubig und unentgeltlich fortsetzt ([X.] 32, 76, 94 f.; 71, 216, 225 f.; [X.]. v. 9. Dezember 1971, [X.], NJW 1972, 480; Senat, [X.]. v. 14. Juli 1995, [X.], NJW 1995, 2627, 2628; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 988 Rdn. 10; [X.]/[X.], aaO, § 988 Rdn. 9). Diese Voraussetzungen hat der Senat, ohne nähere Be-gründung, auch bei dem Besitz der nach § 8 [X.] verfügungsbefugten Stellen an ehemals volkseigenen Grundstücken angenommen ([X.]. v. 21. September 2001, [X.]/00, [X.] 2002, 50, 51; ebenso auch der II[X.] Zivilsenat in [X.] 144, 101, 117). Für die an der Zuordnung solcher Grundstücke Beteiligten gilt nichts anderes. 11 c) Die strengere Haftung des unentgeltlichen Besitzers nach § 988 [X.] beruht, ähnlich wie § 816 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Bereicherungsrecht (Prot. [X.]), auf der Überlegung, dass der Besitzer, der für seinen Besitz nichts hat 12 - 7 - aufwenden müssen, weniger schutzwürdig ist und es deshalb hinnehmen muss, dass er auch die Nutzungen herausgeben muss, die er in gutem Glauben an seine Besitzberechtigung gezogen hat ([X.]/[X.] aaO, § 988 Rdn. 2). Diese Lage ist auch bei [X.] gegeben, die im Besitz von an-derweit zugeordnetem Staatsvermögen der [X.] verblieben sind. Hier kam es im Zuge der Zuordnung des Staatsvermögens der [X.] auf die neu gebildeten Länder, Kommunen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, aber auch durch die Umwandlung der ehemals volkseigenen [X.] in nicht wenigen Fällen zu einem Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum. Die [X.] hatte es in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Anstrich 2 des [X.] nämlich übernommen, die volkseigenen Betriebe und Kombinate in rechtlich selbständige und wirtschaftlich tätige Unternehmen umzuwandeln. Das war durch die mit § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfolgte gesetzliche Umwandlung der ehemals volkseigenen Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften allein nicht zu erreichen. Vielmehr mussten die neu entstehenden Kapitalgesellschaften gleichzeitig kraft Gesetzes mit dem erforderlichen Betriebsvermögen ausgestat-tet werden. Das wiederum war mit der für den schnellen Grundbuchvollzug notwendigen Eindeutigkeit nur möglich, wenn der gesetzliche Übergang an formale Kriterien anknüpfte. Das sind die in § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] gewählten Merkmale der [X.] und der Fondsinhaberschaft des früheren volkseigenen Betriebs oder Kombinats. Sie stimmten aber nicht immer mit der tatsächlichen Nutzung überein. So konnte es geschehen, dass ehemals volks-eigene Wirtschaftseinheiten bei Inkrafttreten des [X.] am 1. Juli 1990 ehemals volkeigene Grundstücke in Besitz hatten, die anderen zu [X.] zugefallen waren. Diese sollten sie, von dem Sonderfall der Fehlzuordnung betriebsnotwendiger Grundstücke (vgl. §§ 2 und 3 der [X.][X.]) abgese-hen, nicht behalten dürfen, sondern den neuen Eigentümern herausgeben, weil - 8 - diese Grundstücke deren "Startkapital" darstellten. Dem entspricht eine Haftung auf Herausgabe zwischenzeitlich gezogener Nutzungen. d) Diese Nutzungen bestehen hier in der Miete, die die [X.] von der Schuldnerin eingenommen hat. Diese hat sie ihr unter Abzug des [X.] herauszugeben. 13 5. Der Anspruch ist nicht verjährt. Ansprüche aus § 988 [X.] unterlagen zunächst einer Verjährungsfrist von 30 Jahren (Senat, [X.]. v. 18. Juli 2003, [X.], [X.]-Report 2003, 1188 f.). Nach Art. 299 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] verkürzte sich diese Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 auf drei Jahre, berechnet ab dem 1. Januar 2002 ([X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 11. Aufl., [X.] zur Vorbem. zu §§ 194-218 Rdn. 9). Diese Verjährungsfrist ist durch rechtzeitige Klageerhebung gehemmt worden. Die Zustellung ist zwar erst nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt. Das ist aber nach § 167 ZPO un-schädlich, weil die Klage am 30. Dezember 2004 anhängig und nach Anforde-rung des Kostenvorschusses vom 13. Januar 2005 am 8. Februar 2005 zuge-stellt wurde. 14 6. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. 15 a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (ständige Rechtsprechung, siehe nur Senat, [X.] 122, 308, 315 m.w.N.; [X.]. v. 21. Oktober 2005, [X.], NJW-RR 2006, 235, 16 - 9 - 236; [X.], [X.]. v. 14. November 2002, [X.], NJW 2003, 824). Daran fehlt es. b) Zwischen dem Rechtserwerb am 1. Juli 1990 und der Stellung des Zuordnungsantrags am 29. Juli 1999 ist zwar ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen. Die Untätigkeit der Schuldnerin gab dem [X.]n aber keinen Grund zu der Annahme, die Schuldnerin werde die Rechte aus dem ihr zugefal-lenen Eigentum nicht wahrnehmen. Die Schuldnerin hat diese Flächen weiter-hin, wenn auch aufgrund eines Mietvertrags mit dem [X.]n, genutzt. Die Vorbereitung der [X.] stellte schon die staatlichen Stelle und auch den [X.]n selbst vor eine erhebliche Herausforderung, weil die [X.] nicht ordnungsgemäß erfasst waren und die Unterlagen für die Feststellung der Zuordnung mit oft nicht geringem Aufwand ermittelt werden mussten. Vorrangig mussten die öffentlichen Stellen aber ihre eigentlichen [X.] erfüllen und die Betriebe die Unternehmenstätigkeit fortführen. Die Ver-mögenszuordnung musste deshalb weithin zurückgestellt und nach und nach, je nach der Verfügbarkeit von Personal, aufgearbeitet werden. In einer solchen Lage konnte der [X.] weder aus dem Abschluss des Mietvertrags noch aus der Untätigkeit der Schuldnerin bei der [X.] den Schluss zie-hen, diese werde ihr Eigentumsrecht nicht mehr geltend machen. Er musste im Gegenteil davon ausgehen, dass die Schuldnerin mit dem neuen Mietvertrag den bisherigen Mietvertrag des VEB, aus dem sie hervorgegangen war, "weiter-laufen" lassen und sich, wie die meisten Zuordnungsberechtigten unter [X.] seiner selbst, der Klärung der Eigentumsverhältnisse später zuwenden wollte. Damit fehlt einer Verwirkung die Grundlage. 17 - 10 - II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 18 [X.] [X.]Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 16.09.2005 - 8 O 642/04 - KG [X.], Entscheidung vom 11.05.2006 - 8 U 220/05 -

Meta

V ZR 136/06

22.06.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2007, Az. V ZR 136/06 (REWIS RS 2007, 3260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3260

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