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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 12/14
vom
10. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni
2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die
Richter [X.] und Dr.
Roth
und
die Richterinnen Dr.
Brückner und [X.]
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 17. April 2015 wird wegen eines offenkundigen Schreibversehens gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass in Rn. 20 (letzter Satz) und in Rn. 26 (erster Satz) des
Stresemann
Czub
Roth
Brückner
[X.]
Meta
10.06.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2015, Az. V ZR 12/14 (REWIS RS 2015, 10070)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10070
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