Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ([X.]) 8/03vom15. Dezember 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] Ganter und [X.], dieRichterin Dr. [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowiedie Rechtsanwältin [X.] 15. Dezember 2003beschlossen:Die öffentliche Zustellung der Ladung des Antragstellers zurmündlichen Verhandlung am 1. März 2004 wird bewilligt.Gründe:Die öffentliche Zustellung der Ladung des Antragstellers war zu bewilli-gen, weil dessen Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 40 Abs. 4 [X.]RAO, § 16 Abs. 2Satz 1 [X.], §§ 185 Nr. 1, 186 Abs. 1 ZPO). Entsprechende [X.] erfolglos, nachdem unter der zuletzt bekannten, im [X.] Anschrift eine Zustellung nicht erfolgen konnte. Weitere [X.] 3 -de Möglichkeiten für eine Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des [X.] sind nicht ersichtlich.HirschGanter[X.][X.]SaldittWosgienKappelhoff
Meta
15.12.2003
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. AnwZ (B) 8/03 (REWIS RS 2003, 203)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 203
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.