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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 14/00vom1. Juni 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: öffentliche [X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch denPräsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richter[X.]asdorf, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.],[X.] und [X.] 1. Juni 2001beschlossen:Die öffentliche Zustellung des [X.]eschlusses vom12. Februar 2001 wird bewilligt.Gründe:Die öffentliche Zustellung des [X.]eschlusses vom 12. Februar 2001ist gemäß § 40 Abs. 4 [X.]RAO, § 16 Abs. 2 [X.], §§ 208, 203, 204 [X.] bewilligen, da der Aufenthalt des Antragstellers unbekannt ist.Unter der zuletzt bekannten, im Rubrum angegebenen Anschrift in[X.] konnte eine Zustellung nicht erfolgen. Weitere [X.] Anfragen bei den Einwohnermeldeämtern der Städte [X.] und M.unter den Anschriften in M. und in M. scheiterten. [X.]emühungen,- 3 -eine zustellungsfähige Anschrift des Antragstellers über die [X.] zu ermitteln, blieben erfolglos. Weitere erfolgver-sprechende Ansätze für eine Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes [X.] sind nicht ersichtlich.[X.] [X.]asdorf Ganter [X.] [X.]Christian Wosgien
Meta
01.06.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2001, Az. AnwZ (B) 14/00 (REWIS RS 2001, 2400)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2400
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