Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2016, Az. B 14 AS 25/16 B

14. Senat | REWIS RS 2016, 9397

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Verletzung rechtlichen Gehörs - Nichtzustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung - absoluter Revisionsgrund


Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 29.10.2015 hat das [X.] nach mündlicher Verhandlung Berufungen der Kläger gegen ein Urteil des [X.] zurückgewiesen, durch die ihre Klagen wegen Leistungen nach dem [X.]B II abgewiesen worden waren. Zu dem Termin waren die Kläger versehentlich nicht geladen worden; das Ladungsschreiben für ihre Prozessbevollmächtigten war irrtümlich an den Beklagten gesandt worden.

2

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] machen die Kläger einen Verfahrensmangel geltend und rügen die unterbliebene Ladung. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet.

4

Das Urteil des [X.] vom 29.10.2015 beruht auf einem von den Klägern hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G. Das [X.] hat ihren Anspruch auf ordnungsgemäße Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 153 Abs 1, § 110 Abs 1 Satz 1, § 63 Abs 1 Satz 2 [X.]G) und hierdurch auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG) verletzt. Dieser gewährleistet, dass die Beteiligten zum gerichtlichen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern (vgl nur [X.] Beschluss vom 19.10.1977 - 2 BvR 566/76 - [X.]E 46, 185, 187; [X.] Beschluss vom [X.] ua - [X.]E 60, 175, 210; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] zum GG, Dezember 2015, Art 103 Abs 1 RdNr 66 ff; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 2). Auch wenn die Verletzung dieses Anspruchs im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgebildet ist (vgl § 202 [X.]G iVm § 547 ZPO), lässt sich das Beruhenkönnen der Entscheidung auf der fehlenden Mündlichkeit wegen des besonderen Rechtswerts der mündlichen Verhandlung (vgl zu ihrer Bedeutung für die Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren [X.] Beschluss vom 30.4.2003 - 1 [X.] 1/02 - [X.]E 107, 395, 409 = [X.]-1100 Art 103 [X.] RdNr 29 ff) in der Regel nicht verneinen (stRspr, vgl zuletzt etwa B[X.] Beschluss vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - juris Rd[X.]0 mwN). Ungeachtet dessen erfüllt es ständiger Rechtsprechung des B[X.] nach auch den absoluten Revisionsgrund des § 202 [X.]G iVm § 547 Ziff 4 ZPO, wenn der Beteiligte oder sein Bevollmächtigter wegen einer unterbliebenen Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte und daher iS von § 547 Ziff 4 ZPO "in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten" war (vgl zuletzt B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 440/09 B - juris RdNr 6 mwN; ebenso BVerwG Urteil vom 1.12.1982 - 9 C 486/82 - BVerwGE 66, 311; Eichberger in [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Oktober 2015, § 138 Rd[X.]17 mwN). Mindestens hierauf beruht auch das angefochtene Urteil im Sinne der unwiderleglichen Vermutung von § 547 Halbsatz 1 ZPO. Aufgrund dessen ist das angefochtene Urteil gemäß § 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 [X.] [X.]G aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 14 AS 25/16 B

23.06.2016

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Osnabrück, 18. Februar 2014, Az: S 33 AS 1062/10

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 63 Abs 1 S 2 SGG, § 110 Abs 1 S 1 SGG, § 153 Abs 1 SGG, § 547 Nr 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2016, Az. B 14 AS 25/16 B (REWIS RS 2016, 9397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9397

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