Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.02.2024, Az. 1 BvR 465/24

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2024, 597

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bzgl PKH-Versagung in einer Zivilsache bei Möglichkeit einer erneuten Antragstellung im fachgerichtlichen Verfahren


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Entscheidungsgründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.

2

1. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er die Erfordernisse beachtet hat, die sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ergeben (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

3

Danach muss ein Beschwerdeführer zuvor den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht nur formell erschöpfen. Er muss vielmehr, um dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs zu entsprechen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 112, 50 <60> m.w.N.; vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. August 2023 - 2 BvR 593/23 -, Rn. 12). Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist, um eine Grundrechtsverletzung auszuräumen. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des [X.] im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen ([X.] 33, 247 <258>; [X.] 51, 130 <139 f.>).

4

Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er alle fachgerichtlichen Mittel zur Beseitigung der gerügten Grundrechtsverletzungen ausgeschöpft hat. Wird ein Prozesskostenhilfegesuch wegen fehlender Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt, kann der Betroffene jederzeit einen neuen Antrag stellen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Januar 2018 - [X.] 287/17 -; s. auch Fischer, in Musielak/[X.], ZPO, 20. Aufl. 2023, § 118 Rn. 10 m.w.N.; [X.], in [X.], ZPO, 35. Aufl. 2024, § 118 Rn. 28). Im Rahmen eines solchen neuen Prozesskostenhilfeverfahrens könnte der Beschwerdeführer die Jahreskontoauszüge des [X.] vorlegen, die er ausweislich seines Schreibens an das Amtsgericht vom 21. November 2023 zwischenzeitlich erhalten haben wird.

5

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch die Entscheidung über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 40 Abs. 3 GO[X.] gegenstandslos.

6

Im Übrigen wäre das auch für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltende Subsidiaritätsprinzip (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 23 m.w.N.) nicht gewahrt. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er das Amtsgericht erfolglos um eine Verlegung des für den 20. Februar 2024 anberaumten Termins gemäß § 227 ZPO jedenfalls bis zur Entscheidung des [X.] über die Anhörungsrüge ersucht hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 29).

7

3. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 465/24

18.02.2024

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG München I, 31. Januar 2024, Az: 31 T 18222/23, Beschluss

§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 118 Abs 2 S 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.02.2024, Az. 1 BvR 465/24 (REWIS RS 2024, 597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 597

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvQ 1/24

XII ZB 287/17

2 BvR 593/23

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