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Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Verfassungswidrigkeit der Hofabgabeklausel als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem ALG (§ 11 Abs 1 Nr 3 ALG idF vom 20.04.2007; § 21 Abs 9 S 4 ALG idF vom 05.08.2010 sowie vom 12.04.2012; siehe Senatsbeschluss vom 23.05.2018, 1 BvR 97/14) - Gegenstandswertfestsetzung
1. Das Urteil des [X.] vom 29. März 2012 - L 1 R 315/11 -, der Gerichtsbescheid des [X.] vom 22. August 2011 - [X.]/11 -, der Widerspruchsbescheid der [X.], [X.] und [X.] vom 25. Januar 2011 - 045 15516135 112 150 - und der Bescheid der [X.], [X.] und [X.] vom 9. August 2010 - 221/0014921250 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz. Das Urteil des [X.] vom 29. März 2012 - L 1 R 315/11 - wird aufgehoben und das Verfahren an das [X.] für das [X.] zurückverwiesen. Damit werden die Beschlüsse des [X.] vom 29. August 2012 - [X.] LW 15/12 B - und vom 7. Januar 2013 - [X.] LW 9/12 C - gegenstandslos.
2. Die [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens (sog. Hofabgabeklausel) als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ([X.]).
Der Erste Senat des [X.] hat durch Beschluss vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, www.bverfg.de, entschieden, dass § 11 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in der Fassung des Art. 17 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vom 20. April 2007 ([X.] 554 <569>) mit Art. 14 Abs. 1 GG und in Verbindung mit § 21 Abs. 9 Satz 4 [X.] in der Fassung des Art. 7 Nr. 1a des [X.] und anderer Gesetze vom 5. August 2010 ([X.] 1127 <1132>) und in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 des [X.] der [X.] ([X.] - [X.]) vom 12. April 2012 ([X.] 579 <589 f.>) mit Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist.
Die Begründung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde entspricht dem bereits entschiedenen Verfahren 1 BvR 2392/14. Demnach war ebenso zu entscheiden.
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. [X.] 79, 365 <369 f.>) war der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 50.000 € festzusetzen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
08.11.2018
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Stattgebender Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BSG, 7. Januar 2013, Az: B 10 LW 9/12 C, Beschluss
Art 3 Abs 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 11 Abs 1 Nr 3 ALG vom 20.04.2007, § 21 Abs 9 S 4 ALG vom 05.08.2010, § 21 Abs 9 S 4 ALG vom 12.04.2012, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.11.2018, Az. 1 BvR 416/13 (REWIS RS 2018, 1965)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 1965
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