Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.02.2020, Az. 5 B 3/20, 5 B 3/20 (5 B 36/19)

5. Senat | REWIS RS 2020, 11874

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Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2020 (BVerwG 5 [X.]) wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des [X.].

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die von dem Kläger gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 7. Januar 2020 erhobene Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

2

Die mit Schriftsatz vom 21. Januar 2020 erhobene "weitere Beschwerde § 568 Abs. 2 i. d. F. Drucksache 11/3621" ist bei verständiger Würdigung als Gegenvorstellung zu deuten. Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung des [X.] bereits deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist ([X.], Beschluss vom 25. August 2014 - 5 [X.] - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 [X.] - juris Rn. 9 m.w.N.).

3

Denn die Gegenvorstellung hat jedenfalls schon deshalb keinen Erfolg, weil der Vortrag des [X.] keinerlei Anlass zur Korrektur und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gibt. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass eine Entscheidung des [X.] "nach § 152 Abs. 1 VwGO n.F. im Falle des § 17 a Abs. 4 Satz 4 [X.] n.F. vom Ausschluß der Anfechtbarkeit mit der Beschwerde an das [X.] ausdrücklich ausgenommen" ist und beantragt, "nach Anhörung der Beteiligten [...] durch Beschluß die Unzulässigkeit des [X.] auszusprechen und de[n] Rechtsstreit an das gemäß §§ 17, 937 Abs. 1 ZPO, 71 Abs. 1 [X.], 4 Abs. 9 Gerichtsorganisationsgesetz sachlich und örtlich zuständige [X.] zu verweisen". Dieses Vorbringen vermag die Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 7. Januar 2020 schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil in dem angegriffenen Beschluss des [X.] keine Entscheidung über den Rechtsweg nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 oder Abs. 3 [X.] getroffen wurde, gegen die sich der Kläger gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] mit der Beschwerde an das [X.] hätte wenden können.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

Meta

5 B 3/20, 5 B 3/20 (5 B 36/19)

03.02.2020

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.02.2020, Az. 5 B 3/20, 5 B 3/20 (5 B 36/19) (REWIS RS 2020, 11874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11874

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