Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.06.2022, Az. 2 B 24/22

2. Senat | REWIS RS 2022, 3511

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Gegenstand

Zweiwochenfrist für die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zum Bundesverwaltungsgericht


Leitsatz

1. Auch beim Eilrechtsschutzbegehren gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens um ein höherwertiges Amt ist die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft.

2. Die Beschwerdefrist für die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des [X.] vom 19. April 2022 wird verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

1. Der Antragsteller ist Arbeitnehmer im Dienst des beklagten Landes ([X.] 14 TV-L). Er hat sich mit zwei [X.]eamtinnen um eine nach der [X.]esoldungsgruppe [X.]/[X.] 15 TV-L ausgeschriebene Stelle beworben. Der Antragsgegner hat das Auswahlverfahren abgebrochen und den Antragsteller darüber informiert. Der Antragsteller hat um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens nachgesucht.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erachtet und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Auf die [X.]eschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht durch [X.]eschluss vom 19. April 2022 den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt und die weitere [X.]eschwerde zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass gegen den [X.]eschluss die [X.]eschwerde an das [X.] möglich und diese innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des [X.]eschlusses einzulegen ist.

3

Der [X.]eschluss ist dem Antragsgegner am 21. April 2022 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 5. Mai 2022, übermittelt am 6. Mai 2022, hat der Antragsgegner [X.]eschwerde eingelegt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Mai 2022 ist der Antragsgegner darauf hingewiesen worden, dass die zweiwöchige [X.]eschwerdefrist des § 17a Abs. 4 Satz 3 [X.] i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem 5. Mai 2022 mit der Folge der Verfristung der am 6. Mai eingegangenen [X.]eschwerde abgelaufen ist. Mit Schreiben vom 27. Mai 2022 hat der Antragsgegner die [X.]eschwerde begründet, ohne auf die Verfristung einzugehen.

4

2. Die weitere [X.]eschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar statthaft (a), aber verfristet erhoben (b).

5

a) Die weitere [X.]eschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 [X.], § 152 Abs. 1 und § 173 Satz 1 VwGO statthaft.

6

In auf die Vergabe eines öffentlichen Amtes gerichteten Konkurrentenstreitverfahren übernimmt das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Sache die Funktion des Hauptsacheverfahrens. Kommt dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Konkurrentenstreitverfahren mithin die Funktion eines Hauptsacheverfahrens zu, ist es konsequent und sachgerecht, dass auch die Frage der Rechtswegklärung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglich und die weitere [X.]eschwerde zum [X.] zulässig ist ([X.], [X.]eschluss vom 17. März 2021 - 2 [X.] 3.21 - [X.]E 172, 8 Rn. 5 ff.). Dies gilt auch für das Eilrechtsschutzbegehren gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens um ein höherwertiges Amt.

7

Im Übrigen ist der Senat gemäß § 17a Abs. 4 Satz 6 [X.] an die Zulassung der [X.]eschwerde gebunden.

8

b) Die weitere [X.]eschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 [X.] und § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO verfristet.

9

Die [X.]eschwerdefrist beträgt gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 [X.] i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen (vgl. [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41 Rn. 35; vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 18. Mai 2010 - 1 [X.] 1.10 - juris Rn. 4). Auch für die weitere [X.]eschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] gilt die [X.]ezugnahme auf die Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung in § 17a Abs. 4 Satz 3 [X.] (vgl. [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41 Rn. 35). Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgeblichen §§ 146 ff. VwGO sind deshalb auch für die weitere [X.]eschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] einschlägig (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 41. EL Juli 2021, [X.] § 17a Rn. 42; Rudisile, in: [X.]/[X.], VwGO, 41. EL Juli 2021, § 152 Rn. 6; Guckelberger, in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018 § 152 Rn. 11; s. a. [X.], [X.] vom 3. Januar 2018 - 10 [X.] 25.17 -). Dies ergibt sich auch aus § 152 Abs. 1 VwGO, wonach Entscheidungen des [X.] vorbehaltlich u. a. des § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] nicht mit der [X.]eschwerde angegriffen werden können. Denn § 152 VwGO schließt (mit § 152a VwGO) den 14. Abschnitt ("[X.]eschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge") der VwGO ab, sodass die in diesem Abschnitt geregelte [X.]eschwerde gemeint ist (vgl. Guckelberger, in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018 § 152 Rn. 11). Damit ist auch die Regelung der [X.]eschwerdefrist in § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO einschlägig.

Die hiernach geltende zweiwöchige [X.]eschwerdefrist ist im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Gegen den ihm am 21. April 2022 zugestellten [X.]eschluss hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 5. Mai 2022, übermittelt am 6. Mai 2022, [X.]eschwerde eingelegt. Die zweiwöchige [X.]eschwerdefrist des § 17a Abs. 4 Satz 3 [X.] i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO endete mit Ablauf des 5. Mai 2022 (§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 [X.]G[X.]), sodass die am 6. Mai eingegangene [X.]eschwerde verfristet ist.

3. [X.] folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes bedarf es nicht, weil bei der Verwerfung oder Zurückweisung der weiteren [X.]eschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] als einer im [X.] nicht besonders aufgeführten [X.]eschwerde eine Festgebühr anfällt (vgl. KV Nr. 5502).

Meta

2 B 24/22

23.06.2022

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. April 2022, Az: OVG 4 L 4/22, Beschluss

§ 17a Abs 4 S 3 GVG, § 17a Abs 4 S 4 GVG, § 147 Abs 1 S 1 VwGO, § 152 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.06.2022, Az. 2 B 24/22 (REWIS RS 2022, 3511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3511

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