Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2017, Az. V ZR 175/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9136

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230617UVZR175.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
175/16
Verkündet am:

23. Juni 2017

Rinke

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 858 Abs. 1, §§ 992, 823 Abs. 1 Ac, I
Nimmt der Ersteher die ersteigerte Immobilie eigenmächtig in Besitz, trifft ihn die Obliegenheit, ein Verzeichnis über die in der Immobilie vorgefundenen, von dem Zuschlagsbeschluss nicht erfassten Gegenstände zu erstellen und deren Wert schätzen zu lassen. Kommt er dem nicht nach, muss er beweisen, inwie-weit die Angaben des Schuldners zu dem Bestand, Zustand und Wert der [X.], die sich im Zeitpunkt der Räumung in dem Haus befunden haben sollen, unzutreffend sind, soweit dessen Angaben plausibel sind.

[X.], Urteil vom 23. Juni 2017 -
V [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter [X.] und Dr.
Hamdorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 25.
Zivilsenats des [X.] vom 23. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin und ihr Ehemann waren Eigentümer eines mit einem Einfa-milienhaus bebauten Grundstücks. Nach Anordnung der Zwangsversteigerung im [X.] erhielt der [X.] am 9. Dezember 2009 den Zuschlag. Er nahm das Haus ohne Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers in Besitz
und ließ es durch eine private Firma räumen. Einen Teil der vorgefundenen Einrich-tungs-
und Kunstgegenstände gab er in ein Auktionshaus. Im April 2010 wurde das Haus abgerissen.
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Die Klägerin hat zunächst -
aus eigenem und abgetretenem Recht -
von dem [X.]n die Herausgabe einer Vielzahl von Gegenständen
verlangt, im Wesentlichen Bilder und Möbelstücke, die sich in dem Haus befunden haben sollen. Im Verfahren vor dem [X.] haben die Parteien hinsichtlich zahl-reicher Einzelpositionen den Rechtsstreit für erledigt erklärt; hinsichtlich weite-rer Positionen hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Zuletzt hat
sie n-scheins

den zurückgegebenen Gegenständen
verlangt. Das [X.] hat den [X.] zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klä-gerin durch Beschluss gemäß § 522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie
sich mit der von dem
Senat zugelassenen Revision. Der [X.] beantragt deren Zurückweisung.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der [X.] dem Grunde nach gemäß §§ 992, 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, soweit er die
im Wege der verbotenen Eigenmacht in Besitz genommenen Gegenstände nicht oder nur in beschädigtem Zustand herausgeben könne. Gleichwohl habe die Klage im Wesentlichen keinen Erfolg. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargetan, dass sich die von ihr genannten
Einrichtungs-
und Kunstgegenstände
bei Inbesitznahme durch den [X.]n noch in dem Haus befunden hätten
bzw. dass sie unbeschädigt gewesen seien. Ihr kämen keine Darlegungs-
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Beweiserleichterungen zu [X.]. Zu Unrecht berufe sie sich auf die Rechtspre-chung des [X.]
zur sogenannten kalten Räumung einer Woh-nung durch den Vermieter.
Anders als bei einem Mietverhältnis fehle es hier an der für eine Umkehr der Darlegungs-
und Beweislast erforderlichen Sonderver-bindung zwischen der Klägerin und dem [X.]n.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Haftung des [X.]n dem Grunde nach. Indem dieser
das in der Zwangsversteige-rung erworbene Haus ohne die in § 885 ZPO
vorgeschriebene Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers in Besitz genommen
und die vorgefundenen Einrich-tungs-
und Kunstgegenstände eigenmächtig hat wegschaffen lassen, hat er gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann in
verbotener
Eigenmacht gehan-delt (§ 858 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB) und deren Eigentum verletzt (§ 823 Abs.
1 BGB). Sie
sind Eigentümer des in dem Haus befindlichen Mobiliars ge-blieben, da sich der Zuschlag gemäß §§ 90, 55, 20 Abs. 2 [X.] i.V.m. §
1120 BGB hierauf
nicht erstreckte. Der [X.] ist daher, soweit er die in Besitz ge-nommenen Einrichtungs-
und Kunstgegenstände nicht mehr oder nicht mehr unbeschädigt herausgeben kann, dem Grunde
nach zum Ersatz des der Kläge-rin und ihrem Ehemann daraus entstandenen
Schadens
verpflichtet.
2. Nicht frei von [X.] nimmt das Berufungsgericht jedoch an, dass die Klägerin für den Bestand
der in dem Haus befindlichen Objekte sowie für deren Zustand und Wert im Zeitpunkt der Inbesitznahme
durch den [X.] beweispflichtig ist.

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a) Grundsätzlich hat
nach den allgemeinen Regeln der Beweislastvertei-lung derjenige, der einen anderen wegen verbotener Eigenmacht auf [X.] in Anspruch nimmt, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzu-legen und zu beweisen. Allerdings hat der [X.] in den Fällen der sogenannten kalten Räumung, wenn also
ein Vermieter die Wohnung seines Mieters ohne Vorliegen eines gerichtlichen Räumungstitels
in verbotener [X.] in Besitz nimmt, eine Umkehr der Darlegungs-
und Beweislast zu Lasten des Vermieters angenommen. Diesen trifft für die in der Wohnung [X.] Gegenstände eine (nach-)vertragliche Obhutspflicht im Sinne von §
241 Abs. 2 BGB, zu der auch die Pflicht gehört, die Interessen des durch Ortsabwesenheit und mangelnde Kenntnis von der
Inbesitznahme an einer ei-genen Interessenwahrnehmung verhinderten Mieters zu wahren. Er hat deshalb nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass an den in Besitz genommenen Gegen-ständen keine Beschädigungen oder Verluste eintreten; vielmehr obliegt es ihm auch, bei der Inbesitznahme ein aussagekräftiges Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufzustellen und deren Wert schätzen zu lassen, um dem Mieter eine Sicherung seiner Ansprüche zu ermöglichen. Ein Verzeichnis ist nur dann entbehrlich, wenn es sich ersichtlich um verbrauchte und damit offenkundig wertlose (Einrichtungs-)Gegenstände handelt, an deren Dokumentierung der Mieter bereits auf den ersten Blick schlechthin kein Interesse haben kann. Kommt der Vermieter der [X.] nicht nach, geht der Scha-densausgleich des Mieters
auch dahin, dass der Vermieter verpflichtet ist zu beweisen, in welchem Umfang Bestand, Zustand und Wert der der Schadens-berechnung zugrunde gelegten Gegenstände von den Angaben abweichen, die der Mieter hierzu gemacht hat, soweit dessen Angaben plausibel sind (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2010 -
VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 15 ff.).
b) Diese
Grundsätze gelten entsprechend, wenn ein
Ersteher in der Zwangsversteigerung die ersteigerte Immobilie
und die von dem Zuschlagsbe-7
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schluss nicht erfassten Einrichtungsgegenstände
ohne Hinzuziehung des [X.] eigenmächtig
in Besitz nimmt.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es nicht an der für eine Umkehr der Darlegungs-
und Beweislast erforderlichen [X.] zwischen dem Ersteher und dem Zwangsversteigerungsschuldner. Eine solche
wird zwar nicht
schon
allein
durch den Zuschlag an den Ersteher (§ 90 [X.]) begründet. Der Zuschlagsbeschluss, der nach § 93 Abs. 1 [X.] ein Voll-streckungstitel auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks ist (vgl. Senat, Urteil vom 18. November 2016 -
V [X.], [X.] 2017, 260 Rn. 13), bildet aber
die
Grundlage
der Sonderverbindung, die mit dem Vollstreckungszugriff zur Entstehung gelangt.
Durch den Vollstreckungszugriff
entsteht zwischen dem Ersteher als Vollstreckungsgläubiger und dem Schuldner eine gesetzliche [X.] privatrechtlicher Art, aus der Sorgfaltspflichten gegenüber dem anderen Teil erwachsen
(vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2015 -
IX ZR 301/13,
NJW-RR 2015, 850; Urteil vom 10. Februar 2005 -
IX ZR 211/02, [X.]Z 162, 143, 148). Ein
Vollstreckungszugriff liegt
aber nicht nur dann
vor, wenn der Er-steher das in den §§ 885, 885a ZPO für die Zwangsvollstreckung vorgeschrie-bene Verfahren einhält, er also den Schuldner durch den Gerichtsvollzieher aus dem Besitz des Grundstücks
setzen und sich in dessen
Besitz einweisen lässt (§
885 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Um einen
eine Sonderverbindung begründenden Vollstreckungszugriff handelt es sich vielmehr
auch dann, wenn der Ersteher das von dem Gesetz vorgesehene formalisierte Räumungsverfahren nicht ein-hält und sich stattdessen an die Stelle eines Gerichtsvollziehers setzt, indem er die Immobilie eigenmächtig gegen oder ohne den Willen des Schuldners in Be-sitz nimmt.
bb) Aus der durch den Vollstreckungszugriff begründeten [X.] und den daraus erwachsenen
Sorgfaltspflichten folgt die Pflicht des Er-9
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stehers, die Interessen des Schuldners zu wahren
und diesem die Sicherung seiner Ansprüche zu ermöglichen. Bei
einem Vollstreckungszugriff unter Einhal-tung des vorgeschriebenen Verfahrens werden die Interessen des Schuldners dadurch gewahrt, dass der Gerichtsvollzieher die beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand des Zuschlagsbeschlusses sind, dem Schuldner bzw. einer Ersatzperson übergibt (§ 885 Abs. 2 ZPO), bei Abwesenheit des Schuldners oder einer Ersatzperson die vorgefundenen Gegenstände in Verwahrung bringt (§ 885 Abs. 3 ZPO) oder diese nach
Dokumentation in einem Protokoll
in der Immobilie belässt (§ 885a Abs. 2 ZPO).
Erfolgt der Vollstreckungszugriff auf die ersteigerte Immobilie unter Umgehung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfah-rens, ändert dies nichts daran, dass der Ersteher aufgrund der bestehenden Sonderverbindung auf die Interessen des
Schuldners
Rücksicht zu nehmen hat.
Ihn trifft
daher die Obliegenheit, ein Verzeichnis über die
in der Immobilie vorge-fundenen von dem Zuschlagsbeschluss nicht erfassten Gegenstände
zu erstel-len, das einen zuverlässigen Überblick über den vorhandenen wesentlichen Bestand und Zustand der Sachen bietet (vgl. BT-Drucks. 17/10485, [X.] zu §
885a Abs. 2 ZPO),
und deren Wert schätzen zu lassen.
Die Erstellung eines Verzeichnisses ist nur dann entbehrlich, wenn sich in der Immobilie nur
ver-brauchte und für eine weitere Verwendung ersichtlich unbrauchbare Sachen befinden, an deren Dokumentierung und Aufbewahrung der Schuldner bereits auf den ersten Blick schlechthin kein Interesse haben kann (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2010 -
VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 16 sowie § 885 Abs. 3 Satz 2, § 885a Abs. 3 Satz 2 ZPO). Kommt der Ersteher der Obliegenheit zur Dokumentation nicht nach, hat er im Streitfall -
ebenso wie der Vermieter bei -
zu beweisen, inwieweit die Angaben des Schuldners zu dem Bestand, Zustand
und Wert der Gegenstände, die sich im Zeitpunkt der Räumung in dem Haus befunden haben sollen, unzutreffend sind, soweit des--
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sen Angaben plausibel sind (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Juli
2010 -
VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 17).
c) Danach trägt grundsätzlich der [X.], der seiner Obliegenheit zur Erstellung eines Verzeichnisses nicht nachgekommen ist, die Darlegungs-
und Beweislast für sein Vorbringen, dass sich die von der Klägerin benannten [X.] bei der Inbesitznahme des Hauses nicht mehr darin befunden hätten oder wegen massiver Schäden wertlos gewesen seien
und
dass die zurückge-gebenen Möbelstücke und Kunstgegenstände bei Inbesitznahme bereits die beanstandeten Beschädigungen aufgewiesen hätten.

III.
Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es nicht deshalb an der für eine Umkehr der Darlegungs-
und Beweislast erforderlichen Plausibi-lität der Angaben der Klägerin, weil sie und ihr Ehemann im Zeitpunkt der [X.] durch den [X.]n schon über einen längeren Zeit-raum
in wirtschaftlich beengten Verhältnissen gelebt hatten. Die Wohnung auch eines in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Schuldners ist üblicher-weise mit Einrichtungsgegenständen und Bildern ausgestattet. Im konkreten Fall spricht hierfür zudem, dass sich bei der Inbesitznahme durch den [X.] Einrichtungs-
und Kunstgegenstände in dem Haus befanden (die an ein Auktionshaus und an die mit der Räumung beauftragte Firma gelangt sind). Der Plausibilität steht auch nicht entgegen, dass das Haus über längere Zeit nicht bewohnt gewesen sein soll; denn die Klägerin trägt vor, ihr Ehemann habe es 11
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immer wieder einmal betreten und ihr [X.] habe sich zuletzt Mitte November 2009 darin aufgehalten, ohne dass Veränderungen am Inventar festgestellt worden seien.
Ob Letzteres zutrifft oder, wie der [X.] behauptet, Einrichtungsge-genstände während des Leerstands des Hauses durch Diebstähle entwendet oder infolge von Wassereinbrüchen beschädigt worden sind, ist bei dieser Sachlage keine Frage der Plausibilität des Vortrags der Klägerin, sondern im Rahmen der Beweisaufnahme über die Behauptungen des [X.]n zu dem Zustand des Inventars zu klären. Auch die unterschiedlichen
Behauptungen der Parteien zu dem genauen Bestand und dem Zustand der Möbel und Bilder im Zeitpunkt der Inbesitznahme durch den [X.]n berühren nicht die Plausibili-tät des klägerischen Sachvortrags. Vielmehr ist es Sache des [X.]n, zur Überzeugung des Gerichts -
die gemäß §
286 ZPO allerdings auch aus den

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Gesamtumständen gewonnen werden kann -
nachzuweisen, inwieweit der [X.] und tatsächliche Zustand der vorgefundenen Gegenstände von den [X.] der Klägerin abweichen.

[X.]
Brückner
Weinland

Kazele
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.05.2014 -
37 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 23.05.2016 -
25 U 15/14 -

Meta

V ZR 175/16

23.06.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2017, Az. V ZR 175/16 (REWIS RS 2017, 9136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9136

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 175/16

VIII ZR 45/09

V ZR 221/15

IX ZR 301/13

25 U 15/14

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