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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 286/14
vom
30. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. September 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2.
April 2014 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das
[X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg;
im Übrigen ist sie offensichtlich un-begründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Die Strafzumessung ist in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Das [X.] hat nicht erkennbar bedacht, dass die erfolgte Sicherstellung der in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel angesichts des damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellt, der sowohl bei der Strafrah-menwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; zuletzt [X.], Beschluss vom 10. September 2014 -
5 [X.]). Dass die 1
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[X.] diesen Umstand in ihre Strafbemessung eingestellt hätte, ergibt sich -
entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts
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nicht aus der zu Gunsten des Angeklagten angestellten landgerichtlichen Erwägung, er habe von sich aus angegeben, dass die am 29.
August 2013 aufgefundene Menge von 681,33
Gramm Amphetaminzubereitung aus einer Ursprungsmenge von einem Kilogramm stamme. Denn damit hat die [X.] erkennbar lediglich das Geständnis des Angeklagten und die weitergehende Einräumung eines Verhaltens berücksichtigt, das den Strafverfolgungsbehörden zu diesem Zeit-punkt noch gar nicht bekannt war, nicht aber den zusätzlich für den Angeklag-ten sprechenden Umstand, dass diese Betäubungsmittel nicht mehr in den [X.] gelangen konnten.
Die Strafe muss deshalb aufgehoben werden, weil der [X.] nicht aus-schließen kann, dass der Angeklagte bei zusätzlicher Berücksichtigung dieses Umstands zu einer geringeren Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre. Der Auf-hebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit lediglich um ei-nen Wertungsfehler handelt.
Fischer [X.]Krehl
Eschelbach Ott
3
Meta
30.09.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2014, Az. 2 StR 286/14 (REWIS RS 2014, 2528)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2528
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