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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:260116B3STR543.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 543/15
vom
26. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 26.
Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärti-gen großen Strafkammer des [X.] in Moers
vom 1. Oktober
2015 -
unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen -
im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s
zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungs-
und eine [X.] getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
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Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch und zu den Nebenentscheidungen keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Erwägung der Strafkammer, ein minder schwerer Fall ge-mäß §
30 Abs. 2 BtMG komme unter anderem deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte "sich aus wirtschaftlichen Erwägungen ganz bewusst für die Übernahme der angebotenen [X.] und mithin für die Begehung der [X.] entschieden" habe, verstößt gegen §
46 Abs. 3 StGB. Denn damit legt das [X.] dem Angeklagten straferschwerend zur Last, die abgeurteilte Tat überhaupt begangen zu haben
(vgl. [X.], Beschluss vom 1. März 2001 -
4 StR 36/01, [X.], 295). Darüber hinaus handelt es sich bei dem Umstand der polizeilichen Sicherstellung eines Großteils der vom Angeklagten eingeführ-ten und zum Handel durch Dritte bestimmten Betäubungsmittel wegen des [X.] verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit um einen be-stimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne des §
267 Abs. 3 Satz 1 StPO, der zugunsten des Revisionsführers sowohl bei der [X.] als auch bei der konkreten Strafzumessung in die Abwägung hätte eingestellt wer-den müssen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 30. September 2014
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2 [X.], juris Rn. 2).
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Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Eine Aufhebung der zugehörigen Feststellungen war indes nicht angezeigt, weil es sich in beiden Fällen um reine Wertungsfehler handelt (vgl. §
353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen, die zu den bislang ge-troffenen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich.
[X.]
[X.]Mayer
Gericke Tiemann
3
Meta
26.01.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2016, Az. 3 StR 543/15 (REWIS RS 2016, 17174)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17174
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Betäubungsmitteldelikt: Strafzumessung; Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot; Voraussetzungen für die Einziehungsanordnung