Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. XII ZB 515/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8722

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 515/12

vom

23.
Januar 2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §
222 Abs.
3; [X.] §§
6 Abs.
1, 14 Abs.
4
Beschränken die Ehegatten die externe Teilung eines Versorgungsanrechts durch Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auf einen auszugleichenden Be-trag, ist dieser regelmäßig ab dem Ende der Ehezeit mit dem Rechnungszins
zu verzinsen (im [X.] an Senatsbeschluss vom 7.
September 2011

XII
ZB
546/10
Z 2011, 1785).
[X.], Beschluss vom 23. Januar 2013 -
XII ZB 515/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am
23.
Januar
2013
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose und
die Richter [X.], Dr.
Klinkhammer, Schilling
und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
1
wird der Beschluss des 18.
Familiensenats
des [X.]s [X.]
vom 16.
August
2012 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu
1 wird der Beschluss des Amtsgerichts

[X.]
endingen vom 21.
November 2011 hinsichtlich Ziffer
2 Absatz
3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der
V.

versicherung
AG (Versicherungsnummer

) wird im Wege der externen Teilung zugunsten des [X.] ein Anrecht in Höhe von 1.728

bezogen auf den 28.
Feb-ruar 2011 bei der [X.], Zahnärzte und Tierärzte begründet.
Die V.

versicherung AG wird verpflichtet, den Betrag von 1.728

nebst 4
Prozent Zinsen seit dem 1.
März
2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die [X.], Zahn-ärzte und Tierärzte zu zahlen.
-
3
-

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden zwischen
den Ehe-gatten gegeneinander aufgehoben.
[X.]: 1.740

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Verzinsung des bei externer Teilung des Anrechts vom
Versorgungsträger zu zahlenden [X.].
Auf den am 10.
März 2011
zugestellten Antrag hat das [X.] die am 6.
September 1991 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgen-den: Ehemann) und der Antragsgegnerin
(im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden.
Während der Ehezeit (1.
September 1991
bis 28.
Februar 2011; §
3 Abs.
1 [X.]) erwarben
die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Ren-tenversicherung und der Ehemann Anrechte bei der [X.], Zahnärzte und Tierärzte (Beteiligte zu
1). Diese Anrechte hat das [X.] intern geteilt.
Weiterhin erwarb die Ehefrau Anrechte aus
einer privaten Lebensversi-cherung mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 6.569,60

einem
Aus-gleichswert von 3.284,80

.
Der Versicherungsträger dieses Anrechts
(Beteilig-te zu
4)
hat die externe Teilung verlangt. Der Ehemann hat die Beteiligte zu
1 als Zielversorgungsträger bestimmt. Diese hatte zuvor mitgeteilt, dass sie als Zielversorgungsträger bis zu einer
satzungsgemäß
vorgesehenen Zuzahlung
von höchstens 1.728

für das [X.] einverstanden sei.
In der mündlichen 1
2
3
4
-
4
-

Verhandlung vor dem [X.] hat der Ehemann auf den Ausgleich der Anwartschaften
aus der Lebensversicherung der Ehefrau
verzichtet, "soweit der
Ausgleich den Betrag von 1.728

".
Die Ehefrau
hat den Teilverzicht angenommen.
Das [X.] hat im Wege der externen Teilung zulasten des [X.] bei der Beteiligten zu
4
zugunsten des Antragstel-lers ein Anrecht in Höhe von 1.728

bei der Beteiligten zu
1, bezogen auf den 28.
Februar 2011, begründet
und
die Beteiligte zu
4
verpflichtet, diesen
Betrag an die Beteiligte zu
1 zu zahlen. Weiter
hat das [X.]
angeordnet, dass im Übrigen ein Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Betei-ligten zu
4
nicht stattfinde.
Die Beteiligte zu
1 hat Beschwerde eingelegt
und geltend gemacht, dass der Ausgleichsbetrag in der [X.] zwischen dem [X.] und der [X.] der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in Höhe des [X.] von 4
% zu verzinsen sei.
Das [X.] hat die Beschwerde zu-rückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.

II.
Die
gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthafte und auch sonst
zulässige Rechtsbeschwerde
hat Erfolg.
1. Nach Auffassung des
[X.]s
ist
der an den [X.] zu zahlende
Kapitalbetrag nicht zu verzinsen. Zwar sei ein zum Vollzug der externen Teilung zu zahlender
Ausgleichswert grundsätzlich zu ver-zinsen, womit dem im Gesetz vorgeschriebenen Gebot der Halbteilung Rech-5
6
7
8
-
5
-

nung getragen werde. Im vorliegenden Fall hätten die Ehegatten jedoch eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Vereinbarung über den Ausgleich des Anrechts getroffen, indem der Ehemann auf den Ausgleich verzichtet habe, so-weit er den Betrag von 1.728

t-ten die Ehegatten nicht vereinbart.
Bei dem Verzicht auf Verzinsung handle es sich auch nicht um einen
unzulässigen
Vertrag zulasten der Beteiligten zu
1.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Gemäß §
14 Abs.
4 [X.] hat der Versorgungsträger der aus-gleichspflichtigen Person den Ausgleichswert der externen Teilung als Kapital-betrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
Den zu zahlenden Kapitalbetrag setzt das Gericht in der Endentscheidung
fest (§
222 Abs.
3 FamFG).
Der Zahlbetrag ist, wie das Beschwerdegericht im Ansatz zutreffend er-kannt hat, für die Dauer vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Ent-scheidung über den Versorgungsausgleich mit dem Rechnungszins zu verzin-sen.
Denn der Ausgleichswert ist auf das Ende der Ehezeit bezogen (§§
14 Abs.
1, 5 Abs.
2
[X.]). Um dem Grundsatz der Halbteilung (§
1 Abs.
1 [X.])
gerecht zu werden, muss der Zuwachs des Ausgleichswertes beim [X.] ebenfalls auf den [X.]punkt [X.] bezogen werden, was dazu führt, dass der [X.] ab diesem [X.]punkt an der weiteren Entwicklung dieses Anrechts bei
seinem Versorgungsträger teilhat. Dies ist aber außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann gesichert, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält. Die Wertentwicklung der auf den [X.] zu übertragenden Hälfte nach Ende der Ehezeit kann aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, aber auch nicht sei-9
10
11
-
6
-

nem Versorgungsträger verbleiben. Vielmehr ist dieser Betrag in Form der Ver-zinsung des [X.] auf den Versorgungsträger der ausgleichsberech-tigten Person zu übertragen, um ihm zu ermöglichen, ein der Halbteilung nahe kommendes Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person zu begründen. Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert somit generell eine Verzinsung des nach §
14 Abs.
4 [X.] i.V.m. §
222 Abs.
3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom [X.] bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Senatsbe-schluss vom 7.
September 2011

XII
ZB
546/10

FamRZ 2011, 1785
Rn.
21, 24, 27).
b) Auch wenn die Ehegatten den Ausgleichsbetrag
durch Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
beschränken,
besteht die Verzinsungspflicht für den auszugleichenden Teil. Denn auch
für diesen
muss sichergestellt sein, dass sich die Wertentwicklung ab Ende der Ehezeit zugunsten des Ausgleichs-berechtigten und nicht zugunsten des Ausgleichsverpflichteten oder seines Versorgungsträgers auswirkt.
Daraus folgt die Verzinsung auch eines durch Vereinbarung gekürzten
[X.].
c) Entgegen der Auffassung des [X.]s haben die [X.] auch keinen Verzicht auf die Verzinsung des auf das [X.] bezoge-nen [X.] vereinbart, so dass dahinstehen kann, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verzicht der Inhaltskontrolle nach §
8 Abs.
1 [X.]
standhielte.
Zwar hat
das [X.] durch Auslegung der vom Ehemann in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht abgegebenen Erklärung an-genommen, dass dieser auf die Verzinsung des [X.] verzichtet und die Ehefrau den Verzicht auch insoweit angenommen habe. Hierbei handelt 12
13
14
-
7
-

es sich um eine tatsächliche Feststellung des [X.] über den Inhalt abgegebener Erklärungen, welche nur einer eingeschränkten rechtsbe-schwerderechtlichen Kontrolle unterliegt. Denn die Auslegung einer Individual-erklärung gemäß §§
133, 157 BGB kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgemein aner-kannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermit-telt hat (st.
Rspr.; vgl. [X.] Urteil vom 23.
Januar 2009

V
ZR
197/07
NJW 2009, 1810 Rn.
8 mwN). Ein solcher Auslegungsfehler liegt hier jedoch vor, weil das Beschwerdegericht wesentliche Tatsachen übergangen hat.
Der
Verzichtserklärung des Ehemanns war eine Berechnung des Kapi-talwerts auf
6.569,60

des
[X.] auf
3.284,80

des auszuglei-chenden Anrechts vorangegangen. Ferner war vorausgegangen, dass die Be-teiligte zu
1 als Zielversorgungsträger nur eine Zuzahlung in Höhe von [X.] 1.728

Daraufhin hat der Ehemann mit Schriftsatz vom 10.
November 2011 zunächst beantragt, in Höhe von 1.728

recht bei der Beteiligten zu
1 und in Höhe des Restbetrages bis zum Erreichen des [X.] ein Anrecht bei der [X.] zu begründen. Wäre diesem Antrag entsprochen worden, wäre für beide daraus folgenden Ausgleichszahlungen eine Verzinsung vom [X.] bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach dem zugrunde liegenden Rechnungszins auszusprechen gewesen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Ehemann auf den Ausgleich der Anwartschaften aus der Lebensversicherung der Ehefrau verzichtet, "soweit der
Ausgleich den Betrag von 1.728

". Damit ist er erkennbar (lediglich) von dem Begehren abgerückt, hinsichtlich des überschießenden ge-setzlichen [X.] ein weiteres Anrecht zu seinen Gunsten bei der 15
16
-
8
-

Versorgungsausgleichskasse zu begründen, und hat den Ausgleich
auf das bei der Beteiligten zu
1 maximal einzahlbare Kapital, bezogen auf das [X.], begrenzt.
Einen noch
weiter gehenden
Verzicht, etwa in Bezug auf die Verzin-sung
des an die Beteiligte zu
1 zu zahlenden [X.], enthält die Erklärung des Ehemanns weder ausdrücklich, noch kann von einem konkluden-ten Verzicht auf die Verzinsung ausgegangen werden.
Denn der gesetzlich ge-schuldete Ausgleichsbetrag war stichtagsbezogen auf das Ende der Ehezeit berechnet. Auf den Ausgleich
hat der Ehemann durch Beschränkung des [X.] auf 1.728

teilweise verzichtet. Das ändert jedoch nichts [X.], dass nach allgemeinen Grundsätzen
auch für diesen Teil sichergestellt sein
muss, dass sich die Wertentwicklung ab Ende der Ehezeit zugunsten des [X.] und nicht zugunsten des Ausgleichsverpflichteten oder seines Versorgungsträgers auswirkt. Nur mit dem Inhalt
konnte seine Ver-zichtserklärung aus dem [X.] verstanden werden. Daraus folgt die Verzinsung nach dem Rechnungszins des Versorgungsträgers der aus-gleichspflichtigen Person von 4
Prozent.
Das war nach der Versorgungsord-nung der Zielversorgung auch möglich, weil die Begrenzung auf eine Zuzahlung

-
9
-

in Höhe von 1.728

der Berücksichtigung einer dynamischen Entwicklung seit dieser [X.] nicht entge-gensteht.

Dose

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.11.2011 -
1 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.08.2012 -
18 UF 347/11 -

Meta

XII ZB 515/12

23.01.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. XII ZB 515/12 (REWIS RS 2013, 8722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8722

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