Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. XII ZB 201/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7805

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[X.]:[X.]:BGH:2017:190717BXII[X.]201.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 201/17

vom

19. Juli 2017

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
[X.] § 1 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 4;
FamFG §
222 Abs. 3
a)
Als [X.] im Versorgungsausgleich kommen auch bei der
externen Teilung Fondsanteile als die im Versorgungssystem verwendete Bezugsgröße in Betracht.
b)
Der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden [X.] ist bei der Begründung des neuen [X.] (§
14 Abs.
1
[X.]) und der Festsetzung des an den Versorgungsträger der aus-gleichsberechtigten Person zu entrichtenden [X.] (§
14 Abs.
4
FamFG) zu berücksichtigen (Aufgabe des [X.]sbeschlusses vom 29.
Februar 2012

[X.] 609/10

FamRZ 2012, 694).

BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 -
[X.] 201/17 -
[X.] am Main

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juli 2017
durch
den
Vorsitzenden Richter Dose und [X.] Dr. [X.], Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 4. [X.] des [X.] vom 24. März 2017 wird mit der [X.] zurückgewiesen, dass auf die Beschwerde der weiteren Betei-ligten zu 1 der
Beschluss des Amtsgerichts

Familiengericht

Wiesbaden vom 6. August 2015 im Ausspruch zum Wertausgleich des bei der weiteren Beteiligten zu 1 bestehenden [X.] (vier-ter Absatz der [X.]) abgeändert und
wie folgt neu ge-fasst
wird:
Im Wege der externen Teilung wird zu
Lasten des [X.] des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]

) in Höhe von 206,838 Anteilen des [X.] (ISIN [X.]0009786228) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht
bei der weiteren Beteiligten zu 2 ([X.]) nach dem Vertragsangebot Nr.

vom 16.
Juni 2014 mit dem Wert der vorgenannten
Anteile im [X.]punkt der Rechtskraft dieser Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe r-lich 4,91 Prozent seit dem 1. Oktober 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung begründet.
Die [X.] wird verpflichtet, diesen
Ausgleichswert als [X.] an die [X.] zu zahlen.
-
3
-
Die Entscheidung ist bezogen auf das [X.] am 30. Sep-tember 2013.
Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde
werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
[X.]: 1.200

Gründe:
I.
Auf den am 2.
Oktober 2013
zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 21. August 2009 geschlossene Ehe der
Antragstellerin
(im Folgenden: Ehefrau) und des
Antragsgegners
(im Folgenden:
Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. August 2009
bis 30. September 2013; § 3 Abs. 1 [X.]) hat die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und aus privater Vorsorge erworben, der Ehemann ein Anrecht aus einer berufsständischen Versorgung, ein
fondsge-bundenes
betriebliches Anrecht mit garantierter Mindestversorgung aus einer Direktzusage der Beteiligten zu 1 sowie ein Anrecht aus privater Vorsorge. Das Familiengericht hat
wechselseitig zwei Anrechte aus der privaten Vorsorge we-gen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen und die übrigen Anrechte intern geteilt mit
Ausnahme des bei der Beteiligten zu 1 bestehenden [X.], welches es extern geteilt
hat. Hierzu hat es
angeordnet, dass der auf das [X.] be-zogene Ausgleichswert von 6.507,13

als hälftiger
Wert der Fondsanteile im [X.]punkt des [X.]s an die Beteiligte zu 2 als Zielversorgungsträger zu zahlen und ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über 1
-
4
-
den Versorgungsausgleich mit jährlich 5,05 % als dem dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen ist.
Auf die
Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das [X.] das bei ihr bestehende
Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe des Werts von 206,838 Anteilen des Fonds im [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung, vom
1. Oktober 2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung,
übertragen und die Beteiligte zu 1 verpflichtet, diesen Betrag an die Beteiligte zu 2 zu zahlen. Hier-gegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet; sie führt lediglich zu einer Klar-stellung der [X.].
1. Das [X.] hat seine Entscheidung unter weitgehender Wiederholung seines
zuvor in [X.], 1806 veröffentlichten Beschlusses
wie folgt begründet: Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 sei die Teilung des bei ihr bestehenden [X.] nicht nur in Bezug auf den konkret angegriffenen Ausspruch zur Verzinsung, sondern insgesamt auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die externe Teilung eines fondsgebundenen [X.] mit garantier-ter Mindestversorgung habe durch Zahlung eines Betrags in Höhe des hälftigen Werts der ehezeitlich erworbenen Fondsanteile im
[X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe der hälftigen ehezeitlich erworbenen Mindestversorgung zuzüglich des für diese maßgeblichen [X.] für den [X.]raum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen. Damit seien auch Wertsteigerungen der Fondsanteile in der [X.] zwischen [X.] und Rechtskraft der Entschei-dung einbezogen. Der Wertzuwachs stelle zwar keine auf das [X.] zu-2
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-
5
-
rückwirkende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, jedoch sei die Be-rücksichtigung der Wertzuwächse aus Gründen des Prinzips der Halbteilung geboten.
Die Anordnung einer Zahlung in Höhe des hälftigen Werts der Fondsanteile im [X.]punkt des Wirksamwerdens der Entscheidung entspreche
auch
dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Es genüge die Fest-setzung eines anhand allgemein zugänglicher, leicht und zuverlässig feststell-barer und damit offenkundiger Daten bezifferbaren Geldbetrags.
Die insoweit erforderliche
Offenkundigkeit ergebe sich aus § 170 KAGB.
Den Barwert
der garantierten Mindestversorgung müsse die Beteiligte zu
1 jedenfalls ausgleichen, auch wenn sie dadurch negative Wertentwicklun-gen gegebenenfalls zu tragen habe, ohne von positiven Wertentwicklungen pro-fitieren zu können. Der [X.] führe zu einer für die Beteiligte zu 1 aufwandsneutralen Teilung bei gleichzeitig bestmöglicher Umsetzung des [X.]. Bei der Berechnung des [X.] der garantierten Mindestver-sorgung könne die Beteiligte zu 1 den sogenannten BilMoG-Zinssatz zugrunde
legen, auch wenn dieser den Zinssatz überschreite, welcher den erworbenen Versorgungsbausteinen zugrundeliege.
Denn mit diesem Zinssatz bilde die [X.] zu 1 Rückstellungen für die garantierte Mindestversorgung und lege ihn auch für die Bemessung des Übertragungswerts im Falle des Ausscheidens eines Mitarbeiters zugrunde.
Für die [X.] zwischen dem [X.] und dem Eintritt der Rechtskraft sei der Zahlbetrag aus der garantierten Mindestversorgung mit dem [X.], allerdings
ohne Zinseszins,
zu verzinsen.
2. Diese
Ausführungen halten
einer rechtlichen Nachprüfung
stand.
a) Zutreffend ist das
[X.]
davon ausgegangen, dass
auf die Beschwerde des Versorgungsträgers gegen den ihn betreffenden Aus-5
6
7
8
-
6
-
spruch zum Versorgungsausgleich das betroffene Anrecht insgesamt den Be-schwerdegegenstand bildet ([X.]sbeschluss vom 31. Oktober 2012

[X.] 588/11

[X.], 207 Rn. 10). Der Prüfungsgegenstand ist weder dadurch beschränkt, dass sich der [X.] gegen ein bestimmtes
Element der Entscheidung wie hier die Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 Vers-AusglG zu zahlenden [X.] richtet, noch durch das allgemeine Verschlechterungsverbot. Denn als Wächter über die rechtmäßige [X.] des Versorgungsausgleichs verfolgt der Versorgungsträger mit seiner
Be-schwerde stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft. Deshalb hat das Gericht auf eine
Beschwerde des Versorgungsträgers stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach-
und Rechtslage entspricht. Dies
verstößt auch dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Entscheidung entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt ([X.]sbeschlüsse vom 18. Februar 2009

[X.] 221/06

FamRZ 2009, 853
Rn. 12
und [X.], 207, 211 f.
= FamRZ 1985, 59, 60
mwN).
b) Zu Recht hat das [X.] im Wege der externen Teilung nach §
14 Abs.
1 [X.] Anrecht mit einem
Ausgleichswert in Höhe des Werts von 206,838 Anteilen des Fonds im [X.]punkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung

begründet.
[X.] ist hier nicht der
zu einem Geldbetrag umgerechnete
Wert der Anteile, sondern sind die Fondsanteile als solche.
aa) Gemäß § 14 Abs. 1 [X.] begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des [X.] der ausgleichspflichti-gen Person ein Anrecht in Höhe des [X.]. Das vollzieht sich, indem durch richterlichen [X.] das Anrecht des ausgleichspflichtigen [X.] gekürzt
und daraus ein neues Anrecht für den 9
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-
7
-
ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Zielversorgungsträger begründet wird.
Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte des Werts des jeweiligen Ehe-zeitanteils (§ 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Diesen berechnet
der Versorgungs-träger in Form
der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugs-größe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]).
Diese grundlegenden Bestimmungen sind
im Kapitel 1 von Teil 1 des Versorgungsausgleichs-gesetzes geregelt und gelten
deshalb sowohl für die interne als auch für die externe Teilung. Daher
ist gesetzlicher [X.] auch bei der [X.] grundsätzlich das
Anrecht in Form der für das jeweilige Versor-gungssystem maßgeblichen Bezugsgröße
(vgl. zur internen Teilung [X.] vom 11. Mai 2016

[X.] 480/13

[X.], 1343 Rn. 12; vom 27. Januar 2016

[X.] 656/14

[X.], 617 Rn. 20 und vom 27. Juni 2012

[X.] 492/11

FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.).
[X.]) Die Teilung in Form der jeweiligen Bezugsgröße entspricht
der [X.] des Versorgungsausgleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen Teilung grundsätzlich am besten. Wird hingegen

wie nach ver-breiteter Praxis

der Ausgleichswert im Sinne des § 14 Abs. 1 [X.] von vornherein als auf das Ende der Ehezeit umgerechneter Kapitalbetrag angege-ben, erlangt
dieser
Gestaltungswirkung mit der Folge, dass der abgebende Versorgungsträger den Kapitalbetrag wieder in die von ihm verwendete Be-zugsgröße zurückrechnen muss, um die Kürzung zu vollziehen. Dieser Umweg kann vermieden werden, wenn der Ausgleichswert von vornherein in der [X.] Bezugsgröße des Versorgungssystems angegeben wird.
Das erleichtert sowohl die Umsetzung der [X.]kürzung für den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person als auch im [X.] die Kontrolle der Umsetzung 11
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8
-
durch die dazu berufene [X.] der jeweiligen Versorgungszweige (anders wohl [X.], 206
= [X.], 535).
cc) r-dert erst § 14 Abs. 4 [X.], nach dem
mit einem zweiten Ausspruch fest-gelegt wird, welche konkrete Geldsumme bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der
ausgleichsberechtigten Person zu zahlen ist. Der auf diesen [X.]punkt bemessene Kapitalbetrag enthält mithin die Dyna-mik der abgebenden Versorgung. Anhand dieser Geldsumme gestaltet sich das für die ausgleichsberechtigte Person bei dem Zielversorgungsträger neu zu be-gründende Anrecht.
Kann der Ausgleichswert auf der Grundlage der Bezugsgröße der abge-benden Versorgung für den [X.]punkt der Rechtskraft in vollstreckbarer Weise abstrakt angegeben werden, ist dieser Wert in gleicher Weise für den [X.] nach § 14 Abs. 1 [X.] und § 14 Abs. 4 [X.] geeignet. Soweit der [X.] abweichend hiervon in seiner bisherigen Rechtsprechung ausschließlich den umgerechneten Kapitalwert als zutreffenden
Teilungsgegen-stand einer externen
Teilung angesehen hat (vgl. nur [X.]sbeschluss

vom 29.
Februar 2012

[X.] 609/10

FamRZ 2012, 694 Rn. 20 ff.), hält er daran nicht fest.
dd) Die maßgebliche Bezugsgröße für das hier auszugleichende Anrecht sind die ehezeitlich erworbenen Fondsanteile als solche. Zwar ist durch die Be-wertungsvorschrift des § 45 Abs. 1 [X.]
für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bestimmt, dass der Versorgungsträger bei der Berechnung des Ehezeitanteils wahlweise vom Wert des [X.] als Rentenbetrag gemäß § 2 [X.] oder als Kapitalbetrag gemäß § 4 Abs. 5 [X.] ausgehen kann. 13
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15
-
9
-
Mit dieser Regelung ist allerdings keine Beschränkung der maßgeblichen Be-zugsgrößen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bezweckt. Denn der sich aus §§ 5 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 2 [X.] ergebende Grundsatz, dass der Ausgleichswert in der im jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Be-zugsgröße zu bestimmen ist, soll

auch nach den Vorstellungen des [X.] (vgl. BT-Drucks. 16/10144
S. 49)

für alle Versorgungsträger und damit auch für
die Träger der betrieblichen Altersversorgung gleichermaßen Geltung beanspruchen. Das dem Versorgungsträger durch § 45 Abs. 1 [X.] ein-geräumte Wahlrecht schließt daher die Berücksichtigung anderer Bezugsgrö-ßen für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nicht von vornherein aus ([X.]sbeschluss vom 19. November 2014

[X.] 353/12

FamRZ 2015, 313 Rn. 25). Das gilt für die
interne wie für die externe Teilung.
ee) Ein Bezug auf das [X.]
soll
im Rahmen des Ausspruchs nach § 14 Abs. 1 [X.]

neben seiner Bedeutung für die Wertgrenzen der §§ 14, 17,
18 [X.] und als Bezugspunkt für den korrespondierenden Kapitalwert (§ 47 [X.])

lediglich klarstellen, dass der ausgleichspflich-tige Ehegatte im Umfang des
[X.]
rückwirkend von dem genannten [X.]punkt an nicht mehr an dessen
Dynamik teilhat, vielmehr die Wertentwick-lung insoweit bereits zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten
wirkt.

c) Dem [X.] ist weiterhin
darin zuzustimmen, dass auch bei der externen Teilung die
nachehezeitliche Wertsteigerung
der auszuglei-chenden Fondsanteile bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person in der [X.] zwischen [X.] und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.
Soweit der [X.] bisher
den Ehezeitbezug anders bewertet und für den [X.] eine Wertsteigerung für die [X.] zwischen [X.] und Rechtskraft der Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich bei seiner Zielversorgung zugrunde ge-16
17
-
10
-
legt hat
([X.]sbeschluss vom 29. Februar 2012

[X.] 609/10

FamRZ 2012, 694
Rn. 20 ff.), hält er daran nicht fest.
aa) Der [X.] hat seine bisherige
Auffassung auf die Erwägung gestützt, dass
ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert eines fondsgebundenen [X.] bei der gebotenen Halbteilung deshalb nicht zu berücksichtigen sei, weil Dyna-mikunterschiede zwischen der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person und der Zielversorgung nach neuem Recht zum Versorgungsausgleich nicht mehr korrigiert würden. Im Falle einer internen Teilung bestehe dafür kein [X.], weil die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung von vornherein nach §
11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] gesichert sei. Bei der externen Teilung verzichte das Gesetz in den in § 14 Abs. 2 [X.] genannten Fällen auf eine nachträgliche Korrektur von Dynamikunterschieden
zwischen dem [X.] der ausgleichspflichtigen Person und dem Zielversorgungsträger ([X.]sbeschluss vom 29. Februar 2012

[X.] 609/10

FamRZ 2012, 694 Rn. 26).
Der [X.] hat sich dabei von der Einschätzung des Gesetzgebers leiten lassen, durch den stichtagsbezogenen Ausgleich sei es dem Ausgleichsberech-tigten unbenommen, ab dem Ende der Ehezeit aus dem begründeten Anrecht
entsprechende Zuwächse im Rahmen der gewählten Zielversorgung zu errei-chen ([X.]sbeschluss vom 29.
Februar 2012

[X.] 609/10

FamRZ 2012, 694 Rn. 27). Dem lag die seinerzeit herrschende Vorstellung zugrunde, mit der Begründung eines neuen [X.] für den [X.] bezogen auf das [X.] werde für diesen ein Anrecht begründet, welches ab
dem Stichtag [X.], somit rückwirkend, an der Dynamik der Zielversorgung teilhabe. Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungs-ausgleich nach § 14 Abs. 1 [X.] führe nämlich dazu, dass die Begrün-dung des [X.] der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des 18
19
-
11
-
[X.] der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag [X.] erfolgten. Der Ausgleichswert gehe dem Versorgungsanrecht des [X.] somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit ver-loren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zum Stichtag begründet werde. Das für den [X.] begründete Anrecht nehme somit grundsätzlich ab
dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versor-gungssystem geltenden Entwicklung teil ([X.]sbeschluss [X.], 36
= [X.], 1785 Rn. 17
ff.).
[X.]) Die
darin zum Ausdruck kommende Annahme entspricht zwar im Wesentlichen der Gesetzeslage bei der gesetzlichen Rentenversicherung
als aufnehmendem
Versorgungsträger (§ 76 Abs. 4 Sätze 2 bis 4
SGB VI). Anders verhält es sich jedoch überwiegend mit
der Rechtspraxis der anderen
Zielver-sorgungsträger, welche das neue [X.] für den ausgleichsbe-rechtigten Ehegatten,
teils schon
aus versicherungsrechtlichen Notwendigkei-ten, nicht mit Wirkung vor Rechtskraft der Entscheidung
begründen
können, so dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte erst ab diesem [X.]punkt
mit dem ge-mäß § 14 Abs. 4 [X.] bis dahin bei der Versorgung der ausgleichspflich-tigen Person dynamisierten Wert an der Dynamik der Zielversorgung teilhaben kann
(vgl. bereits [X.]/[X.]. § 14 [X.] Rn. 2, § 9 [X.] Rn. 9; [X.] [X.] 2013, 507, 510; [X.] [X.] 2013, 51, 55
und [X.] 2012, 177, 178).

Entsprechend hat der [X.] zum Zahlungsanspruch zwischen den Ver-sorgungsträgern
nach § 14 Abs. 4 [X.] bereits ausgesprochen, dass der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den [X.] der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des [X.] der auszuglei-20
21
-
12
-
chenden Versorgung zu verzinsen ist ([X.]sbeschluss [X.], 36

= [X.], 1785
Rn. 18 ff.).
Er hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Teilhabe des [X.] an der [X.]entwicklung in der [X.] zwischen [X.] und Rechtskraft
der Entscheidung
über den [X.] nur dann gesichert
ist, wenn der Versorgungsträger der aus-gleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält, und dass
des-halb eine dem Rechnungszins beim Versorgungsträger der ausgleichspflichti-gen Person gemäße Verzinsung des [X.] in der Zwischenzeit er-forderlich ist, um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 [X.] ge-recht zu werden ([X.]sbeschluss [X.], 36 = [X.], 1785
Rn.
21).
Liegt es so, dass
der aufnehmende Versorgungsträger nach dem
für ihn geltenden Rechtsrahmen
ohnehin nur in der Lage
ist, das neue Anrecht mit Wirkung ab Rechtskraft zu begründen, führt die vom [X.] ausgesprochene Verzinsungspflicht zu dem mit dem [X.] ebenfalls grundsätz-lich übereinstimmenden Ergebnis, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der [X.] zwischen [X.] und
Rechtskraft der Entscheidung zum [X.]
noch an der Dynamik des auszugleichenden [X.] teilhat und sein neues Anrecht zwar erst mit Wirkung ab
Rechtskraft der Entschei-dung, jedoch unter Einbeziehung
der zwischenzeitlich
erlangten Wertsteigerung begründet wird.
cc) Innerhalb dieses an gleicher Teilhabe orientierten Systems kann die Partizipation
des [X.] an der zwischenzeitlich
realisierten
Dynamik allerdings nicht davon abhängen,
dass sich diese im Berechnungswe-ge einer Barwertaufzinsung vollzieht. Vielmehr
können insgesamt nur solche Lösungen als folgerichtig erscheinen, bei denen der Ausgleichsberechtigte ge-nerell und unabhängig von der Art
der Dynamik des auszugleichenden [X.] 22
23
-
13
-
an der allgemeinen
zwischenzeitlichen Wertsteigerung teilhat. Dazu muss bei fondsgebundenen
Anrechten auch die Anteilpreissteigerung aufgrund positiver
Fondsentwicklung
als Dynamik der Versorgung der ausgleichspflichtigen
Per-son berücksichtigt werden.
Blieben die Wertsteigerungen bei der Ermittlung des nach §§ 14 Abs. 4 [X.], 222 Abs. 3 FamFG festzusetzenden [X.] unberücksichtigt, ergäbe sich nämlich die nicht hinnehmbare Konsequenz, dass Wertverluste
in der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person zu Kürzungen des [X.] führen müssen, weil nicht ausgeglichen werden kann, was nicht mehr vorhanden ist
([X.]sbeschluss BGHZ 209, 32
= [X.], 775 Rn.
43 mwN), während umgekehrt der Ausgleichsberechtigte auf
Wertsteige-rungen
der Zielversorgung verwiesen wäre, die mangels entsprechender [X.] des abgebenden Versorgungsträgers in unzulässiger Weise belas-tet wäre. Schon wegen dieser Folgen
war die
frühere [X.]srechtsprechung in der Rechtsprechung und Literatur teilweise kritisiert worden (vgl. OLG Düssel-dorf [X.], 139
und FamRZ 2015, 1805; [X.] FamRZ 2015, 1112, 1114; MünchKommBGB/[X.]. § 14 [X.] Rn. 40 ff.; Berg-ner NJW
2013, 2790, 2792 f.;
[X.]
[X.] 2012, 177, 178; [X.]/
[X.]/[X.], 597; [X.] Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 341; [X.]/[X.]. § 9
[X.] Rn. 9; Wagner [X.] 2013, 242).
dd) Eine Berücksichtigung der auf den [X.]punkt der Rechtskraft aktuali-sierten [X.] ist für den Versorgungsträger hingegen aufwandsneutral, weil die damit zusammenhängenden Wertsteigerungen tatsächlich vorhanden sind, während sie dem ausgleichpflichtigen Ehegatten insoweit

aufgrund der Teilung zum [X.]

nicht mehr zugutekommen
(vgl. zum
Vorschlag des 24
25
-
14
-
Gesamtverbands der [X.] ([X.])
insoweit bereits [X.]/[X.]/[X.] [X.], 333, 335 f.).
d) In der konkreten Umsetzung hat
das
[X.] die Beteiligte zu
1 zutreffend nach §
14 Abs.
4 [X.] verpflichtet, einen Ausgleichswert in Höhe des Anteilpreises
von 206,838 Anteilen des [X.] (ISIN [X.]0009786228) im [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung an die [X.] zu 2 zu zahlen.
aa) Zwar ordnet § 222
Abs. 3 FamFG an,
dass das Gericht in der En-dentscheidung den nach § 14 Abs. 4 [X.]
zu zahlenden Kapitalbetrag festsetzt. Das erfordert regelmäßig den
Ausspruch eines der Höhe nach konkret bestimmten [X.], denn die Entscheidung des Gerichts über die Festset-zung des zu transferierenden [X.] soll klar bestimmbar und damit auch Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein.
Insoweit muss die Entscheidung zur externen Teilung den allgemeinen Anforderungen an ei-nen Vollstreckungstitel genügen.
Jedenfalls erlaubt
die Vorschrift k
r-son überlassen bleibt, die konkrete Höhe des [X.]
nach eigenen Be-rechnungen selbst festzulegen ([X.]sbeschluss vom 24. August 2016

[X.] 84/13

[X.], 2000 Rn. 38, 40
mwN).
Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimm-barkeit eindeutig festlegen. Insofern
genügt es allerdings für eine Bestimmbar-keit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger Um-26
27
28
-
15
-
stände möglich ist
([X.]sbeschluss vom 24. August 2016

[X.] 84/13

[X.], 2000 Rn. 39).
[X.]) Nach diesen Grundsätzen begegnet die vom [X.] ge-wählte
[X.] keinen
Bedenken, weil
der zu zahlende Ausgleichswert in der Weise offenkundig bestimmt ist, dass er aus jedermann zugänglichen Quellen ohne besondere Schwierigkeiten berechnet werden kann.
Die
hier in Rede stehenden Fondsanteile
unterliegen nämlich der gesetzlichen Veröffentli-chungspflicht des Ausgabe-
und Rücknahmepreises gemäß § 170 KAGB, so dass deren Anteilpreis tagesgenau
aus jedermann zugänglichen Quellen (hier: www.deka.de) ermittelt
werden kann.
e) Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] die [X.] zu 1 verpflichtet hat, unabhängig vom Kapitalwert der Fondsanteile [X.] den halben Ehezeitanteil an der garantierten Mindestversorgung in [X.] eines Betrags von

e von jährlich 4,91 Prozent seit dem 1. Oktober 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung an die Beteiligte zu 2 zu zahlen.
aa) Unabhängig von der Wertentwicklung der Fondsanteile ist dem [X.] nämlich für den Versorgungsfall die Zahlung einer Rente aus einem ga-rantierten Mindestkapital zugesagt, welches sich anhand jährlich jeweils zum 1. Dezember gutgeschriebener Versorgungsbausteine errechnet.
Nach den ge-troffenen Feststellungen würde auch bei einem Ausscheiden des [X.] aus dem Betrieb das angesammelte Fondsvermögen, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des [X.] der durch die Bausteine garantierten Versor-gungsleistung,
übertragen.
Schon deshalb ist neben dem angesammelten Fondsvermögen auch die garantierte Mindestleistung
für
die [X.]bewer-tung maßgebend (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
29
30
31
-
16
-
Der Ehemann erwarb während der Ehezeit aufgrund der von ihm erwor-benen
Versorgungsbausteine eine garantierte Mindestversorgung mit einem auf das [X.] abgezinsten Barwert iie Hälfte davon () ist mindestens als Kapitalwert an den Versorgungsträger der
aus-gleichsberechtigten Person gemäß § 14 Abs. 4 [X.]
zu zahlen.
[X.]) Ebenfalls zutreffend hat das [X.] eine Verzinsung des [X.] aus der garantierten Mindestversorgung mit dem für die [X.] verwendeten Rechnungszins ausgesprochen (vgl. [X.]sbeschlüsse [X.], 36 = [X.], 1785 Rn. 17 ff. und vom 6. Februar 2013

[X.] 204/11

[X.], 773
Rn. 20 ff.; für die Mindestversorgung [X.] Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 511 mwN).
Dabei ist das [X.] im Ergebnis zutreffend davon [X.], dass in der [X.] nur eine einfache Verzinsung des Betrags
ausgesprochen
werden kann, nicht jedoch eine den Zinseszins beinhaltende [X.]. Zwar bildet die [X.] als Gegenstück zur Abzinsung den zu-treffenden mathematischen
Rechenweg für die Barwertentwicklung zwischen dem [X.] und dem [X.]punkt der Rechtskraft (vgl. [X.]
FamRZ 2015, 1799; [X.]/[X.] Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl.
Rn. 465). Entgegen der Auffassung des [X.]s (vgl. auch OLG Celle
[X.], 1370, 1371)
fiele die Durchführung der Aufzin-sung auch nicht unter das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB. Die Rege-lung
des § 248 Abs. 1 BGB betrifft nämlich nur vereinbarte Zinsen und hat die Bedeutung einer Schutzvorschrift für den Schuldner, die eine Zinskumulation verhindern will ([X.]/[X.] BGB 76. Aufl. § 248 Rn. 1). Demgegenüber geht es bei der [X.] des [X.] einer auszugleichenden Versor-gung um die mathematische Korrektur der zuvor im Rahmen der Barwertermitt-32
33
34
-
17
-
lung durchgeführten Abzinsung.
Dies
liegt außerhalb des Schutzbereichs von
§
248 Abs. 1 BGB.
Eine [X.] kann jedoch
deshalb nicht in die [X.] auf-genommen werden, weil sie
durch ein Vollstreckungsorgan nicht ohne weiteres durchgeführt werden könnte
(vgl. OLG Celle [X.], 1370, 1372); sie würde nämlich eine erneute versicherungsmathematische Barwertermittlung zum Stichtag der Rechtskraft der Entscheidung erfordern. Dem
Versorgungs-träger der ausgleichspflichtigen
Person, der diese Berechnung durchführen könnte, darf es
hingegen nicht überlassen bleiben, die konkrete Höhe des Kapi-talbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen ([X.]sbeschluss vom 24. August 2016

[X.] 84/13

[X.], 2000 Rn. 38, 40 mwN).
Liegt zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entschei-dung zum Versorgungsausgleich ein besonders langer [X.]raum, kann das [X.]

unter Einbeziehung des Versorgungsträgers (§ 220 Abs. 4
und
5
FamFG)

die [X.] auf einen [X.]punkt zeitnah zum Eintritt der Rechts-kraft konkret
berechnen und den sich daraus ergebenden
Endbetrag als Kapi-talwert zur Zahlung nach § 14 Abs. 4 [X.] aufgeben. Im
gewöhnlichen

35
36
-
18
-
Scheidungsverfahren von nicht überlanger Dauer kann davon allerdings
abge-sehen werden.
Dose
[X.]
Schilling

Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.08.2015 -
533 [X.]/13 -

[X.] am Main, Entscheidung vom 24.03.2017 -
4 UF 249/15 -

Meta

XII ZB 201/17

19.07.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. XII ZB 201/17 (REWIS RS 2017, 7805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7805

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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