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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:090620B5STR122.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 122/20
vom
9. Juni 2020
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung im Fall B. II.
17 wegen [X.] zwischen Verwandten entfällt (vgl. Antragsschrift des [X.]); im Übrigen hat die Nachprüfung des [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.]Mosbacher Köh-ler
Resch von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
432 [X.] jug 2 KLs
Meta
09.06.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2020, Az. 5 StR 122/20 (REWIS RS 2020, 11535)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11535
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