Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. 5 StR 344/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 7896

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:131020B5STR344.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 344/20

vom
13. Oktober 2020
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1.
Der Antrag des Angeklagten L.

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Verfahrensrüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts wird zurückgewie-sen.
2.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Der Wiedereinsetzungsantrag vom 16. Juni 2020 ist bereits verspätet gestellt
(§ 45 Abs. 1 StPO). Spätestens am 18. Mai 2020 hatte der Angeklagte Kenntnis von den [X.] erlangt. Überdies dient das Rechtsinstitut der [X.] nicht der Heilung von [X.] hinsichtlich fristge-mäß erhobener Verfahrensrügen (vgl. [X.], Beschluss
vom 11. April 2019

1 [X.], [X.], 625).
Gericke

Berger

Mosbacher

Köhler

Resch
Vorinstanz:
[X.], [X.], 22.01.2020 -
6500 [X.]/17 611 KLs 22/18 2 Ss 53/20

Meta

5 StR 344/20

13.10.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. 5 StR 344/20 (REWIS RS 2020, 7896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 7896

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