Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. VIII ZR 128/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 801

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[X.]/03vom11. November 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 11. November 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.]-HolsteinischenOberlandesgerichts in [X.] vom 15. April 2003 wird [X.], weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutunghat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt255.645,94 Gründe:Zwar hat sich das Berufungsgericht unter Verletzung des § 563 Abs. [X.] über die Bindungswirkung des vorangegangenen Senatsurteils vom17. April 2002 hinweggesetzt, soweit es im Zusammenhang mit der ergänzen-den Auslegung des [X.] vom 3. Dezember 1996 [X.] einer planwidrigen Regelungslücke wiederum damit begründet [X.] 3 -wegen der Größenordnung des streitgegenständlichen Darlehens hätte in [X.] hierüber eine Vereinbarung getroffen werden müssen. Gleiches gilt [X.] erneute Übergehen des [X.] der Klägerin auf Vernehmung [X.] Dr. S. , das der Senat bereits in dem Urteil vom 17. April 2002ebenfalls ausdrücklich gerügt hatte (§ 286 ZPO). Diese Rechtsfehler verhelfender Nichtzulassungsbeschwerde jedoch letztlich nicht zum Erfolg. Denn [X.] hat sich seine Überzeugung in erster Linie aufgrund der ein-deutigen und von der Revision nicht angegriffenen Aussagen der [X.] und [X.]gebildet. Das Schreiben des Rechtsanwalts [X.]hat es im Rahmen seiner Beweiswürdigung lediglich unterstützend he-rangezogen.Daß das Berufungsurteil auf der Verletzung der §§ 563, 286 ZPO beruht,kann daher ausgeschlossen werden.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 128/03

11.11.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. VIII ZR 128/03 (REWIS RS 2003, 801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 801

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