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PDF anzeigen[X.] ZB 530/02vom17. Juli 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] §§ 57, 78 Abs. 1Der Beschluß der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen [X.] kann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 [X.] angefochten werden.[X.], Beschluß vom 17. Juli 2003 - [X.] 530/02 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Kirchhof,[X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]am 17. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 25. September 2002 wird [X.] des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.[X.]: 714 Gründe:[X.] Beteiligte zu 2 ist als Insolvenzverwalter in dem am 13. März 2002 eröff-neten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1 bestellt [X.]. In der ersten Gläubigerversammlung, in welcher von den Gläubigern nurder Beteiligte zu 3 erschienen war, wurde anstelle des Beteiligten zu 2 [X.]zum Insolvenzverwalter gewählt. Das Insolvenzgericht - [X.] - hat den Beschluß der Gläubigerversammlung mit der Begründungaufgehoben, er widerspreche dem gemeinsamen Interesse der [X.] (§ 78 Abs. 1 [X.]). Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat- 3 -das [X.] diesen Beschluß aufgehoben. Hiergegen wendet sich der [X.] zu 2 mit der Rechtsbeschwerde.[X.] Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzli-che Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung [X.] auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).1. [X.] hat den auf § 78 Abs. 1 [X.] gestützten [X.] des Beteiligten zu 2 auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerver-sammlung als unzulässig angesehen. Denn diese Bestimmung sei auf die [X.] nach § 57 [X.] nicht anwendbar, weil § 57 Sätze 3 und 4 [X.]insoweit eine abschließende Sonderregelung enthielten. Dieser [X.] mit der zu §§ 57, 78 Abs. 1 [X.] ergangenen veröffentlichten Recht-sprechung der Oberlandesgerichte überein (vgl. [X.] ZIP 2001,2240; [X.] ZIP 2000, 1394; [X.] ZIP 2000, 2173 f;NZI 2001, 204; offengelassen von [X.] Z[X.] 2001, 755). Durch Artikel 1des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 ([X.] I S. 2710) ist - auch in Kenntnisder Gegenstimmen im Schrifttum - § 57 Satz 2 [X.] geändert worden. [X.] zusätzlich für die Abwahl in der ersten Gläubigerversammlung eingeführteErfordernis der "Mehrheit der abstimmenden Gläubiger" wird gerade den [X.] Bedenken Rechnung getragen, dem allein auf Vorschlag eines Groß-gläubigers gewählten neuen Insolvenzverwalter fehle die für sein Amt notwen-dige Unabhängigkeit (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 26; siehe ferner [X.]. 2240 f). Hätte der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang einen größerenKorrekturbedarf gesehen, hätte es vor dem Hintergrund der [X.] 4 -den veröffentlichten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (aaO) nahegele-gen, die klare gesetzliche Regelung im Sinne des [X.] zu ändern. Dies ist nicht geschehen. Üben Gläubiger - wiehier - ihre eigenen Mitwirkungsrechte nicht aus, ist es nicht Aufgabe des [X.], für sie die abstimmenden Gläubiger bei der [X.] zubevormunden.2. Da der nach § 57 Satz 1 [X.] gefaßte Beschluß der Gläubigerver-sammlung nicht im Verfahren nach § 78 [X.] aufgehoben werden kann, stelltsich die weitere von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nicht,ob der abgewählte, aber noch nicht abberufene Insolvenzverwalter diesen [X.] stellen kann.3. Die Unabhängigkeit des neu gewählten Insolvenzverwalters ist in [X.] nicht angezweifelt worden. Dieser ist nun seinerseits verpflichtetzu prüfen, ob gegen den beteiligten Gläubiger [X.].[X.]Ganter Rae-bel [X.] [X.]
Meta
17.07.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. IX ZB 530/02 (REWIS RS 2003, 2234)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2234
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