Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. IX ZB 198/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5678

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 198/11

vom

16. Mai 2013

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 5 Abs. 2, § 57 Satz 1, § 75 Abs. 1
Ordnet das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss das schriftliche Verfahren an und bestimmt es einen dem Berichtstermin entsprechenden Zeitpunkt, hat es auf [X.] die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters auf [X.] Weg durchzuführen oder in das regelmäßige Verfahren überzugehen. Ein sol-cher Gläubigerantrag ist an kein Quorum gebunden.
[X.], Beschluss vom 16. Mai 2013 -
IX ZB 198/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin
Möhring

am 16. Mai 2013
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden die [X.] der 7. Zivilkammer des [X.] vom 25.
Mai 2011 und des [X.] vom 14. März 2011 aufgehoben, soweit der Antrag auf Wahl eines neuen [X.] betroffen ist.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Von den Gerichtskosten tragen die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 jeweils die Hälfte. Ihre eigenen notwendigen Auslagen tragen die Beteiligten jeweils selbst.

t-gesetzt.

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Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 20.
September 2010 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den [X.] Beteiligten zu
2 zum
Insolvenzverwalter. In dem Beschluss wurde ferner bestimmt, dass eine Gläubigerversammlung vorerst nicht einberufen und das Verfahren schriftlich durchgeführt werde. Als Stichtag, der dem Berichts-
und Prüfungstermin entspricht, wurde der 19.
Dezember 2010 festgesetzt. Den Gläubigern wurde nachgelassen, bis zu diesem Zeitpunkt zur Person des Insol-venzverwalters und gegebenenfalls zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens, zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des [X.] und zu Betriebsveräußerungen Stellung zu nehmen.

Mit am 17.
Dezember 2010 bei Gericht eingegangenem Schreiben bean-tragte der weitere Beteiligte zu
1, der als Gläubiger bei [X.] in Höhe von insgesamt 375.236,92

37.387,49

m-lung" den Insolvenzverwalter abzuwählen und an seiner Stelle eine bestimmte andere Person zum Insolvenzverwalter zu wählen. Außerdem erklärte er, dass der Verkauf des [X.] als Ganzes nicht genehmigt werde. Zur [X.] führte er ein angeblich nicht sachdienliches Verhalten des [X.] bei der Verwertung des Anlagevermögens der Schuldnerin an.

Das Insolvenzgericht hat das Begehren des weiteren Beteiligten zu 1 als Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung nach §
75 Abs.
1 [X.] behandelt und diesen Antrag zurückgewiesen, weil das Einberufungsquorum 1
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nicht erreicht sei. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu
1 sein Begehren weiter.

Während des [X.] hat das Insolvenzgericht den bisherigen Insolvenzverwalter entlassen und an seiner Stelle den weiteren [X.] zu
3 zum Insolvenzverwalter bestellt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 betroffen ist, den Verkauf des [X.] im Ganzen nicht zu genehmigen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO, §
7 [X.] aF, Art.
103f EG[X.]). Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 [X.] eröffnet war ([X.], Beschluss vom 21.
Juli 2011 -
IX ZB 64/10, [X.], 1607 Rn.
4 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Das Gesetz sieht im Zusammenhang mit Entschei-dungen betreffend die Einholung einer Zustimmung der Gläubigerversammlung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters nach § 160 [X.] keine Beschwerdemöglichkeit vor. Sofern man das Begehren des [X.] Beteiligten zu 1 einem Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversamm-lung nach §
75 Abs.
1 [X.] zu dem Tagesordnungspunkt einer Abstimmung nach §
160 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gleichstellt, setzt bereits die Beschwerdebefugnis nach §
75 Abs. 3 [X.] voraus, dass das Einberufungsquorum nach
§
75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 [X.] erfüllt ist ([X.], Beschluss vom 10.
März 2011 -
IX [X.], [X.], 662 Rn. 8). Daran fehlt es.

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III.

Soweit der weitere Beteiligte zu 1 die Wahl eines neuen Insolvenzverwal-ters erstrebt, ist die Rechtsbeschwerde hingegen statthaft
und auch im Übrigen zulässig (§
574 Abs. 2 Nr. 1,
§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie hat auch in der Sa-che Erfolg.

1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde folgt aus §§
6, 7 aF, 57 Satz
4 [X.]. [X.] eines neuen Verwalters unterlag in entsprechender Anwendung von §
57 Satz 4 [X.] der sofortigen Beschwerde. Diese Norm eröffnet den [X.] das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn das Insolvenzgericht die Bestellung des nach §
57 Satz
1 und 2
[X.] gewählten Insolvenzverwalters versagt. Das Beschwer-derecht sichert das Recht der Gläubiger
auf
Mitbestimmung bei der Bestellung des Insolvenzverwalters und verwirklicht damit den verfassungsrechtlichen An-spruch der Gläubiger auf ein die effektive Durchsetzung ihrer Forderungen er-möglichendes Verfahren (Art.
14 Abs. 1, Art.
2 Abs.
1 iVm Art.
20 Abs.
3 GG; vgl. [X.], Urteil vom 22.
Januar 2009 -
III
ZR 172/08, [X.], 613 Rn.
18;
Beschluss
vom 24.
März 2011 -
IX
ZB 217/08, [X.], 841 Rn.
13,
jeweils
mwN). Es muss deshalb auch dann gegeben sein, wenn das Insolvenzgericht die von Gläubigern nach §
57 [X.] erstrebte Wahl von vorneherein verhindert.

2. In der Sache hat das Beschwerdegericht gemeint, das Amtsgericht habe das Begehren des weiteren Beteiligten zu
1 mit Recht als Antrag auf [X.] einer Gläubigerversammlung ausgelegt. Eine andere Möglichkeit, sein Anliegen zu verfolgen, bestehe nämlich nicht. Die Voraussetzungen für die [X.] einer Gläubigerversammlung nach §
75 [X.] seien jedoch
nicht ge-geben.
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Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Antrag des weite-ren Beteiligten zu 1 ist nach seinem eindeutigen Wortlaut darauf gerichtet, "im Rahmen der schriftlichen Gläubigerversammlung"
einen neuen [X.] zu wählen. Eine solche Wahl
ist im schriftlichen Verfahren möglich. [X.] kann das Insolvenzgericht zur Durchführung des [X.] in das regelmäßige Verfahren übergehen.

a) Hat das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bestellt, können die Gläubiger gemäß §
57 Satz
1 [X.] in der ersten darauf folgenden Gläubiger-versammlung an dessen Stelle eine andere Person wählen. Wird, wie es re-gelmäßig der Fall ist, der Insolvenzverwalter im Eröffnungsbeschluss bestellt, ist die erste darauf folgende Gläubigerversammlung der Berichtstermin (§
29 Abs.
1 Nr.
1, §
156 [X.]), gegebenenfalls verbunden mit dem Prüfungstermin (§
29 Abs.
1 Nr.
2 und Abs. 2, §
176 [X.]). Diese Termine hat das Insolvenzge-richt im Eröffnungsbeschluss von Amts wegen zu bestimmen. Zusätzliche Gläubigerversammlungen können nach §
75 Abs.
1 [X.] einberufen werden, wenn dies vom Insolvenzverwalter, vom Gläubigerausschuss oder von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen [X.], deren Absonderungsrechte oder Forderungen einen be-stimmten Anteil am Wert aller Absonderungsrechte und [X.] er-reichen, beantragt wird.

Die durch Art.
1 Nr.
1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzver-fahrens vom 13.
April 2007 ([X.]) mit Wirkung vom 1.
Juli 2007 einge-führte Bestimmung des §
5 Abs.
2 Satz 1 [X.] gestattet es dem Insolvenzge-richt, das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchzuführen, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der 9
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Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens kann vom Insolvenzgericht jederzeit aufgehoben oder geändert werden (§
5 Abs.
2 Satz
2 [X.]). Die Möglichkeit, das Verfahren schriftlich durchzuführen, soll nach der Begründung des [X.] der Verfahrenserleichterung dienen (BT-Drucks. 16/3227, [X.]). Die Einschränkung von Rechten der Verfahrensbeteiligten war nicht beabsichtigt. Nähere Regelungen, wie das schriftliche Verfahren durchzuführen ist, wurden nicht geschaffen.

b) Das Insolvenzgericht hat im Streitfall von der Möglichkeit, das Verfah-ren schriftlich durchzuführen, uneingeschränkt Gebrauch gemacht. Es hat folge-richtig in Anlehnung an die Regelung in §
29 [X.] bereits im
Eröffnungsbe-schluss den Stichtag bestimmt, der dem Berichts-
und Prüfungstermin ent-spricht. Somit wurde auch die erste Gläubigerversammlung im schriftlichen Ver-fahren durchgeführt. Die für diese Versammlungen vorgesehenen Entscheidun-gen waren schriftlich vorzubereiten und zu treffen (vgl. HK-[X.]/Kirchhof, 6.
Aufl., §
5 Rn.
30; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], §
5 Rn.
47). Den Gläubigern mussten in diesem Fall gleichwertige Rechte gewährt werden, wie sie ihnen im Falle der Durchführung dieser Versammlung im regelmäßigen Verfahren zustanden. Dies gilt insbesondere für das Recht, nach §
57 [X.] ei-nen anderen Insolvenzverwalter zu wählen. Auf den rechtzeitig gestellten [X.] war
eine solche Wahl, wenn nicht in das regel-mäßige Verfahren gewechselt wurde, auf schriftlichem Wege durchzuführen.

aa) Das Recht jedes Insolvenzgläubigers, in der ersten Gläubigerver-sammlung die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters zu beantragen, wäre im regelmäßigen Verfahren nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig ge-wesen. Der weitere Beteiligte zu 1 hätte deshalb bei Abhaltung des Berichts-12
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termins die Durchführung der Wahl eines neuen Insolvenzverwalters erzwingen können, ohne ein bestimmtes Quorum der Gläubiger oder der Forderungssum-men für seinen Antrag gewinnen zu müssen. Lediglich der Erfolg der Wahl selbst hätte vorausgesetzt, dass die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger der Wahl des neuen Verwalters zustimmte und dass die Summe der Forderungsbe-träge der zustimmenden Gläubiger mehr
als die Hälfte der Summe der [X.] aller abstimmenden Gläubiger betrug (§
57 Satz 2, §
76 Abs.
2 [X.]). Die Voraussetzungen, unter denen Gläubiger nach §
75 Abs.
1 Nr.
3 und 4 [X.] die Einberufung einer Gläubigerversammlung beantragen können, [X.] daneben nicht vorliegen müssen.

Da
die Voraussetzungen der §
57 Satz
2, §
76 Abs.
2 [X.] auf die ab-stimmenden Gläubiger, die Voraussetzungen des §
75 Abs.
1 Nr.
3 und 4 [X.] aber auf sämtliche Insolvenzgläubiger bezogen sind, kann es im Einzelfall leich-ter sein, das Quorum für die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters zu [X.] als das Quorum für die Einberufung einer zusätzlichen Gläubigerver-sammlung. Deshalb hätten sogar für eine erfolgreiche Wahl bessere Aussichten bestehen können als für die Einberufung einer Gläubigerversammlung. Nimmt lediglich ein Gläubiger an der ersten Gläubigerversammlung nach der Bestel-lung des Insolvenzverwalters teil, kann dieser sogar allein einen anderen [X.] wählen. Maßgeblich ist aber zunächst, dass jeder Insolvenzgläubiger in der ersten Gläubigerversammlung ohne weitere Voraussetzungen, also auch ohne die Erfüllung eines bestimmten [X.], die Wahl eines neuen Verwal-ters beantragen und so zumindest das Wahlverfahren erzwingen kann. Dieses Recht wird unzulässig beschnitten, wenn das Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren den Antrag eines Gläubigers auf Wahl eines neuen Verwalters als Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung auslegt und an die Vo-raussetzungen des §
75 Abs.
1 Nr.
3 und 4 [X.] knüpft.
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bb) In vergleichbarer Weise können nach der Rechtsprechung des Se-nats Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung, die gemäß §
290 Abs.
1 [X.] zwingend im Schlusstermin zu stellen sind, bei einer Abhaltung des [X.] im schriftlichen Verfahren innerhalb der dafür gesetzten Frist schriftlich gestellt werden und müssen dann vom Insolvenzgericht beschieden werden ([X.], Beschluss vom 20.
März 2003 -
IX
ZB 388/02, [X.], 980, 982; vom 25. Oktober 2007 -
IX
ZB 187/03, [X.], 2252 Rn. 3; vom 12. Mai 2011 -
IX
ZB 229/10, [X.], 1144 Rn. 9). Der Einberufung einer Gläubiger-versammlung bedarf es auch in diesem Fall nicht, obwohl es sich beim Schluss-termin nach §
197 Abs.
1 [X.] um eine solche handelt.

cc) Eine andere Frage ist es, ob im Rahmen einer einberufenen [X.] schriftliche Abstimmungen unter Beteiligung nicht anwesender Gläubiger zulässig sind. Diese im Schrifttum streitige Frage (ablehnend etwa MünchKomm-[X.]/Ehricke, 2. Aufl., §
76 Rn.
26; [X.], [X.], 13.
Aufl., §
57 Rn.
11 und § 76 Rn. 25; FK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., § 76 Rn.
10; HK-[X.]/Eickmann, 6.
Aufl., §
57 Rn. 5; befürwortend BK-[X.]/[X.], 2000, §
76 Rn. 9; [X.], Insolvenzrecht, § 76 [X.] Rn. 50) bedarf hier keiner Entscheidung.

dd) Die Auffassung des [X.], die Wahl eines neuen [X.] nach §
57 [X.] könne auch bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens nur in einer nach §§
74, 75 [X.] einberufenen Gläubigerversamm-lung erfolgen, würde dem Ziel zuwiderlaufen, zeitnah nach
der Bestellung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht Klarheit darüber zu schaffen, ob es bei dieser Bestellung bleibt, und damit auch den Zeitraum zu begrenzen, in dem die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters noch nicht gesichert ist (vgl. dazu [X.],
Z[X.] 2005, 368, 369). Diesem Ziel dient die Begrenzung der 15
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Abwahlmöglichkeit auf die erste Gläubigerversammlung, die bei einer Bestel-lung des Verwalters im Eröffnungsbeschluss spätestens drei Monate später stattzufinden hat (§
29 Abs. 1 Nr. 1
[X.]). Der Referentenentwurf der Insolven-zordnung hatte demgegenüber noch die Möglichkeit vorgesehen, jederzeit ei-nen neuen Insolvenzverwalter zu wählen (§
62 RefE-[X.]). Zählte als erste Gläubigerversammlung im Sinne von §
57 Satz 1 [X.] nur eine nach §§
74, 75 [X.] einberufene, könnte es bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens noch lange nach der Bestellung des Insolvenzverwalters zu der Wahl eines neuen Verwalters kommen.

ee) Zu unvertretbaren praktischen Schwierigkeiten führt die hier [X.] Auffassung nicht. Angesichts der Voraussetzungen, an welche die Anord-nung des schriftlichen Verfahrens gemäß §
5 Abs. 2 Satz 1 [X.] geknüpft ist, wird regelmäßig nur eine geringe Anzahl von Gläubigern an der schriftlich durchzuführenden Wahl zu beteiligen sein. Sofern das Insolvenzgericht den entstehenden Aufwand scheut, bleibt es ihm unbenommen, entweder für die Durchführung der Wahl oder insgesamt wieder in das regelmäßige Verfahren überzugehen (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, 2.
Aufl., §
5 Rn. 64c).

IV.

Die Entscheidung des [X.] ist deshalb
aufzuheben, so-weit der Antrag auf Wahl eines neuen Insolvenzverwalters betroffen ist. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§
577 Abs.
5 Satz 1 ZPO), kann
auch die hierauf bezogene ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts keinen [X.] haben. Dieses wird eine Abstimmung der Gläubiger über den
Antrag
des weiteren Beteiligten zu 1 auf Wahl eines neuen Insolvenzverwalters herbeizu-18
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führen haben, sei es auf schriftlichem Weg oder nach vollständigem oder teil-weisem Übergang in das regelmäßige Verfahren. Der Umstand, dass das Insol-venzgericht zwischenzeitlich einen anderen als den ursprünglich bestellten In-solvenzverwalter bestellt hat,
ändert daran nichts. Der Antrag des weiteren [X.] zu 1, eine namentlich benannte, vom jetzt bestellten Verwalter ver-schiedene Person zum Insolvenzverwalter zu wählen, hat sich dadurch nicht erledigt.

Kayser
Raebel
Fischer

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.03.2011 -
80 IN 752/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.05.2011 -
I-7 [X.] -

Meta

IX ZB 198/11

16.05.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. IX ZB 198/11 (REWIS RS 2013, 5678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5678

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23 T 217/03 (Landgericht Bielefeld)


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