Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2018, Az. 1 WB 41/17

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2018, 9997

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Gegenstand

Neubildung einer Referenzgruppe; freigestelltes Personalratsmitglied


Tatbestand

1

[X.]ie Antragstellerin wendet sich gegen die [X.], die für sie als freigestelltes Personalratsmitglied gebildet wurde.

2

[X.]ie ... geborene Antragstellerin ist Soldatin auf [X.]; ihre zuletzt auf 22 Jahre festgesetzte [X.]ienstzeit endet mit Ablauf des 30. Juni ... [X.]ie Antragstellerin ist seit 1. Juni ... approbierte Ärztin und seit 29. Mai ... Fachärztin für ... Zuletzt wurde sie am 29. September ... zum Oberstabsarzt befördert und mit Wirkung vom 1. Juli ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. [X.]ie Antragstellerin ist Mitglied des Personalrats beim ..., des [X.] beim Kommando ..., des Hauptpersonalrats und des [X.] beim [X.] und seit 1. Februar ... für ihre Tätigkeit im Bezirkspersonalrat vom [X.]ienst freigestellt.

3

[X.]ie Antragstellerin wurde letztmals planmäßig zum [X.] 31. März 2014 beurteilt. [X.]abei wurde die Aufgabenerfüllung auf dem [X.]ienstposten mit einem [X.]urchschnittswert von "6,0" bewertet; die Entwicklungsprognose lautet auf "bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive".

4

Aufgrund ihrer Freistellung bildete das [X.] (im Folgenden: [X.]) am 5. April 2016 eine [X.], die auf Beschwerde der Antragstellerin wieder aufgehoben wurde.

5

Unter dem 16. März 2017 wurde für die Antragstellerin eine neue [X.] gebildet, die am 24. März 2017 durch den [X.] im [X.] gebilligt wurde. In dieser - hier gegenständlichen - [X.], die aus insgesamt 17 Personen besteht, nimmt die Antragstellerin den Rangplatz 14 ein. Ausweislich der Anmerkungen zur [X.] wurde der Kreis der Referenzpersonen von Facharzt ... auf alle Fachärzte erweitert, weil eine Förderung nicht ausschließlich in der Fachrichtung erfolge, sondern auch auf Querschnittsdienstposten möglich sei. Mit der Erweiterung werde zugleich der Forderung Rechnung getragen, die freigestellte Person nicht am Ende der [X.] zu platzieren. Alle Referenzpersonen seien [X.] Arzt, seien wie die Antragstellerin in den Jahren 2007 bis 2009 zum Oberstabsarzt befördert worden, hätten 2013 bis 2014 die Facharztprüfung abgelegt und seien 2014 beurteilt worden.

6

[X.]ie Antragstellerin wurde über die [X.]nbildung am 25. April 2017 durch ihre Personalführerin informiert. Bei dieser Gelegenheit wurde ihr auch eine anonymisierte Übersicht der [X.] ausgehändigt.

7

Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 erhob die Antragstellerin Beschwerde gegen die [X.]. Zur Begründung beantragte sie, offenzulegen, wie viele Männer und Frauen jeweils in der neu gebildeten [X.] berücksichtigt seien. Unter dem Blickwinkel der Chancengerechtigkeit sei in diesem Zusammenhang auch für die letzten 20 Jahre zu prüfen, wie viele Frauen in einer [X.] gereiht worden seien. [X.]es Weiteren sei mitzuteilen, wie viele Personen mit einer Bewertung unterhalb von "5,6" bereits zum [X.] befördert worden seien. [X.] werde, ob die [X.] in Bezug auf die Ausbildungs- und Verwendungsreihe korrekt gebildet worden sei. Fraglich sei ferner, ob es zulässig sei, eine Spanne von "0,4" oberhalb und unterhalb des eigenen Leistungswerts von "6,0" zu bilden. Zudem seien nicht nur die Bewertungen für 2014, sondern auch für die [X.] (2016, 2018 usw.) auszuweisen. Schließlich werde beantragt, die Bezeichnung "[X.]r. med." sowie die [X.] Fachkunde Rettungsmedizin in der [X.] anzugeben.

8

Mit Bescheid vom 1. August 2017 wies das [X.] - [X.] 2 - die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die [X.] rechtsfehlerfrei gebildet und ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sei. Bei der Reihung seien Soldaten mit einem Leistungswert von "5,60" bis "6,20" und der Entwicklungsprognose "bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive" berücksichtigt worden. [X.]ie Antragstellerin liege mit einem Leistungswert von "6,0" fast mittig innerhalb dieser Spanne. [X.]a in der Laufbahn der Antragstellerin [X.] für die Besoldungsgruppen [X.] und [X.] ausschließlich gebündelte [X.]ienstposten vorgesehen seien, sei nicht auf das Jahr der erstmaligen Versetzung auf einen solchen [X.]ienstposten, sondern auf die Beförderung zum Oberstabsarzt abgestellt worden; diese Vorgehensweise ermögliche eine bessere Vergleichbarkeit und entspreche einer bei gebündelten [X.]ienstposten gängigen Verwaltungspraxis. Ebenfalls zulässig sei es, auch Soldaten zu betrachten, die in den zum Beförderungsjahr der Antragstellerin (2008) benachbarten Jahren, also in den Jahren 2007 und 2009, zum Oberstabsarzt befördert worden seien. Bei dem Kriterium der möglichst gleichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe sei der Kreis der [X.] auf andere Gebiete der Humanmedizin erweitert worden, weil nicht genügend ... zur Bildung der [X.] zur Verfügung gestanden hätten. Auch dies begegne keinen Bedenken, weil die Förderung von [X.]en auf sog. Querschnittsdienstposten ohnehin fachgebietsübergreifend erfolge. Zudem wäre die Antragstellerin bei einer Betrachtung allein des Fachgebiets ... auf dem letzten Platz zu reihen gewesen, was eine objektive Unmöglichkeit ihrer Förderung zur Folge gehabt hätte.

9

Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 6. September 2017 die Entscheidung des [X.] beantragt. [X.]as [X.] - [X.] 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2017 dem Senat vorgelegt.

Zur Begründung führt die Antragstellerin insbesondere aus:

[X.]ie [X.] vom 16. März 2017 sei fehlerhaft gebildet. [X.]a sie einer Rechtskraft nicht fähig sei, könne und müsse sie jederzeit berichtigt oder neuen Erkenntnissen angepasst werden. [X.]ie Fehlerhaftigkeit der [X.] ergebe sich bereits daraus, dass ein Soldat, der in der Beurteilung 2014 eine schlechtere Note als "5,6" erhalten habe, aufgrund gestiegener Leistungen, die sich in einer besseren Beurteilung niederschlagen, zum Oberfeldarzt befördert werden könne; der Nachweis einer vergleichbaren Leistungssteigerung sei ihr, der Antragstellerin, aufgrund ihrer Freistellung nicht möglich. Sie beantrage, der Antragsgegnerin aufzugeben, sich zu folgenden Punkten zu erklären: Personenzahl der Gesamtreferenzgruppe; Zahl der Personen in der [X.] mit einer Bewertung unterhalb von "5,6", die bereits zum Oberfeldarzt befördert worden seien; Gründe für die Schnittmenge von "0,4" oberhalb und unterhalb von "6,0" im Beurteilungsdurchschnitt; Zahl der Frauen und Männer, die in der [X.] gereiht seien; Angabe der Mitglieder der [X.], die promoviert seien oder über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügten; Angabe der Beurteilungsschnitte der [X.]nmitglieder im Jahr 2016 sowie deren Entwicklungsprognose 2014 und 2016.

[X.]ie Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass der angefochtene Beschwerdebescheid vom 1. August 2017 rechtswidrig ist.

[X.]as [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen im Beschwerdebescheid. Beförderungen von Soldatinnen und Soldaten mit einem [X.]urchschnittswert der Aufgabenerfüllung unterhalb von "5,6" seien irrelevant, weil es sich dabei nur um Personen handeln könne, die nicht der [X.] angehörten. Auch die von der Antragstellerin im Übrigen erbetenen Auskünfte seien nach der Erlasslage nicht von Bedeutung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. [X.]ie Beschwerdeakte des [X.] - [X.] 2 - Az.: ... und die Personalgrundakte der Antragstellerin, Hauptteile A bis [X.], haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Das [X.] der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin ist sachgerecht dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO), dass sie beantragt, die [X.] des [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 16. März 2017 und den Beschwerdebescheid des [X.] vom 1. August 2017 aufzuheben und das [X.] zu verpflichten, eine neue [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bilden.

2. Der so gefasste Antrag ist zulässig.

Insbesondere stellt die strittige, nach dem [X.] ([X.]) [X.]/2 "Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" gebildete [X.] eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]O und damit einen geeigneten Gegenstand im gerichtlichen Antragsverfahren nach der [X.] dar (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 [X.] 5.16 - juris LS und Rn. 18 ff.). Maßgeblich für die Qualifikation als dienstliche Maßnahme ist vor allem die Erwägung, dass die Bildung der - grundsätzlich statischen - [X.] und die Zuteilung eines Rangplatzes hierin die künftige berufliche Entwicklung des freigestellten Soldaten und seine Chancen auf eine höherwertige Verwendung und Beförderung weitgehend determinieren. Sobald und solange die Betrachtung auf der Grundlage der [X.] erfolgt (Nr. 504 und 505 [X.] [X.]/2), ist das Fortkommen des freigestellten Soldaten nicht mehr von eigenen Leistungen, sondern allein davon abhängig, dass die Anzahl der Auswahlentscheidungen zugunsten anderer Angehöriger der [X.] seinen Rangplatz erreicht. Die wesentliche und vorentscheidende Weichenstellung für die Verwirklichung des Rechts des freigestellten Soldaten auf ein Fortkommen nach Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) erfolgt damit über die [X.]nbildung, während das nachfolgende Verfahren der Umsetzung (Nr. 601 und 602 [X.] [X.]/2) nur noch gleichsam automatisch die Konsequenzen zieht, die sich für ihn aus den Auswahlentscheidungen zugunsten anderer Angehöriger der [X.] ergeben. Die [X.]nbildung stellt damit kein bloß vorbereitendes Element innerdienstlicher Willensbildung, sondern die für die Rechtsposition des freigestellten Soldaten maßgebliche Entscheidung dar.

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die [X.] vom 16. März 2017 und der Beschwerdebescheid des [X.] vom 1. August 2017 sind rechtmäßig. Die Antragstellerin hat deshalb auch keinen Anspruch auf Neubildung einer [X.].

a) Der [X.] hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 23 und vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 14) - wiederholt entschieden, dass das in dem [X.] [X.]/2 vorgesehene [X.]nmodell eine geeignete und rechtlich nicht zu beanstandende Umsetzung der - auch zugunsten der Soldatenvertreter in den [X.] geltenden (§ 62 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2016) - Verpflichtung aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darstellt, wonach die Freistellung eines [X.]s von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 [X.] 6.13 - [X.] 449.7 § 51 [X.] Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 [X.] 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 [X.] 8.16 - [X.] 449.7 § 51 [X.] Nr. 8 Rn. 28 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 [X.] 5.16 - juris Rn. 19). Dabei hält sich insbesondere auch der Katalog der Kriterien, nach denen gemäß Nr. 502 Abs. 1 [X.] [X.]/2 unter dem Gesichtspunkt der Homogenität die jeweilige [X.] zu bilden ist (wesentlich gleiches Eignungs- und Leistungsbild zu Beginn der Freistellung, Versetzung im gleichen Jahr wie die freigestellte Person auf einen nach der [X.] vergleichbaren Dienstposten, möglichst gleiche Ausbildungs- und Verwendungsreihe/gleicher Werdegang/Verwendungsbereich/Kompetenzbereich), im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Praxis des [X.], bei der Ermittlung des "wesentlich gleichen Eignungs- und Leistungsbilds" (Nr. 502 Abs. 1 Punkt 1 [X.] [X.]/2) und der Reihung innerhalb der [X.] (Nr. 502 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.]/2) auf den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose in den (zu Beginn der Freistellung vorliegenden) planmäßigen dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. August 2017 - 1 [X.] 28.16 - juris Rn. 28).

b) Die auf dieser Grundlage unter dem 16. März 2017 gebildete, der Antragstellerin am 25. April 2017 eröffnete und mit der Beschwerde vom 15. Mai 2017 fristgerecht (§ 6 Abs. 1 [X.]O) angefochtene [X.] ist rechtmäßig.

aa) Verfahrensfehler liegen nicht vor.

(1) Die [X.] wurde der Antragstellerin ordnungsgemäß bekanntgegeben. Nr. 605 Satz 5 [X.] [X.]/2 bestimmt, dass die freigestellte Person über die Bildung bzw. eine Änderung der [X.], deren Größe und ihre Platzierung aktenkundig zu informieren ist. Diese Informationen sind in der der Antragstellerin bei der Eröffnung ausgehändigten anonymisierten Übersicht der [X.] enthalten.

(2) Die Bildung der [X.] nach dem [X.] [X.]/2 unterliegt nicht der Anhörungspflicht in Personalangelegenheiten gemäß §§ 21, 24 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 [X.] 11.16 - juris Rn. 35).

bb) Die [X.] ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Maßgeblich für die [X.]nbildung ist nicht die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der [X.] Stelle, sondern die Sachlage zu Beginn der Freistellung des betroffenen Soldaten (siehe insbesondere Nr. 502 Abs. 1 Punkt 1 [X.] [X.]/2). Da dieser zeitliche Bezugspunkt unveränderbar feststeht, ist es unschädlich, wenn - wie vorliegend - eine zunächst gebildete, fehlerhafte [X.] aufgehoben und durch eine neue [X.] ersetzt wird, die auf die Sachlage zu Beginn der Freistellung der Antragstellerin (1. Februar 2015) abstellt.

Die [X.] vom 16. März 2017 entspricht den Vorgaben der Nr. 501 und 502 [X.] [X.]/2.

(1) Die [X.] überschreitet mit 17 Personen die regelmäßig erforderliche Mindestgröße von zehn Mitgliedern (Nr. 501 Satz 2 [X.] [X.]/2; zur Bedeutung der Mindestgröße vgl. [X.], Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 [X.] 6.13 - [X.] 449.7 § 51 [X.] Nr. 1 Rn. 36 ff.). Dabei wurden, um die Mindestgröße zu erreichen, zulässigerweise nicht nur Fachärzte des Fachgebiets ..., sondern auch anderer Fachgebiete (hierzu noch nachfolgend <4>), und dabei nicht nur [X.], die im selben Jahr wie die Antragstellerin (2008) in den Dienstgrad Oberstabsarzt befördert wurden, sondern auch solche aus den unmittelbar benachbarten Jahren 2007 und 2009 einbezogen (Nr. 502 Abs. 2 [X.] [X.]/2).

(2) Die Angehörigen der [X.] weisen ein Eignungs- und Leistungsbild auf, das wesentlich gleich ist mit dem der Antragstellerin zu Beginn ihrer Freistellung (Nr. 502 Abs. 1 Punkt 1 [X.] [X.]/2).

Maßgeblich für den Vergleich ist der Stand der letzten planmäßigen dienstlichen Beurteilung, die die Antragstellerin vor ihrer Freistellung erhalten hat, also der planmäßigen Beurteilung zum [X.] 31. März 2014. Allen Angehörigen der [X.] wurde in ihrer jeweiligen Beurteilung zu diesem [X.] die identische Entwicklungsprognose von "bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive" zugesprochen. Die Durchschnittswerte in der Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten bewegen sich zwischen "5,60" und "6,20", wobei die Antragstellerin einen Durchschnittswert von "6,00" aufweist.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s (vgl. zum Folgenden [X.], Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 54 und vom 24. Mai 2016 - 1 [X.] 26.15 - juris Rn. 42) kommen im Hinblick auf die zentrale Bedeutung der mit Richtwerten versehenen Wertungsbereiche für eine Einschätzung als "im Wesentlichen gleich" nur solche Bewertungen der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten in Betracht, die innerhalb desselben Wertungsbereichs liegen (Nr. 610 Buchst. b [X.] A-1340/50: "7,31" bis "9,00"; "6,21" bis "7,30"; "6,20" und darunter). Denn mit der Zuordnung zu den [X.] wird eine nach § 2 Abs. 5 und 6 [X.] gewollte Abstufung von Leistungsgruppen der beurteilten Soldaten zum Ausdruck gebracht (oberste 15 %; folgende 20 %; restliche 65 %). Liegen die Bewertungen innerhalb desselben Wertungsbereichs, so muss sich der [X.] in einem begrenzten Rahmen halten, damit die von den Beurteilungsbestimmungen mit der Einführung der neunstufigen Skala beabsichtigte Differenzierung und Aussagekraft der Beurteilungen nicht letztlich wieder eingeebnet wird. Der [X.] hat insoweit jedenfalls eine Differenz der Leistungswerte von "0,30" innerhalb desselben Wertungsbereichs als noch im Rahmen des Spielraums gebilligt, in dem unterschiedliche Leistungsbewertungen als "im Wesentlichen gleich" eingestuft werden können.

Die Leistungsbewertungen aller Mitglieder der [X.] vom 16. März 2017 liegen in demselben - dritten - Wertungsbereich von "6,20" und darunter (Nr. 610 Buchst. b [X.] A-1340/50). Abgesehen von einer einzigen Ausnahme weicht der Durchschnittswert der Leistungsbewertung der gereihten [X.] von dem Durchschnittswert der Antragstellerin nur um maximal "0,20" ab, so dass insoweit ein "im wesentlichen gleiches Leistungsbild" vorliegt. Ob auch der Durchschnittswert des an 17. und letzter Stelle gereihten Soldaten von "5,60" (Differenz zur Antragstellerin von "0,40") noch als "im Wesentlichen gleich" einzustufen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des [X.]s liegt ein Verstoß gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot nicht vor, wenn eine [X.] bei Erfüllung aller sonstigen Kriterien auch auf Soldaten erstreckt wird, die gegenüber dem freigestellten [X.] kein im wesentlichen gleiches Beurteilungsbild aufweisen, sofern dadurch dessen Rangplatz in der [X.] nicht berührt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 [X.] 8.16 - [X.] 449.7 § 51 [X.] Nr. 8 LS und Rn. 45). So liegt der Fall auch hier. Denn der an letzter Stelle gereihte Soldat verschlechtert nicht den Rangplatz der Antragstellerin, deren [X.] sich durch die Hinzunahme eines weiteren (des letztgereihten) Soldaten vielmehr nur verbessern können.

(3) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das [X.] bei der Bildung der [X.] auf das Jahr der Ernennung der Antragstellerin zum Oberstabsarzt und nicht, wie es Nr. 502 Abs. 1 Punkt 2 [X.] [X.]/2 grundsätzlich bestimmt, auf das Jahr der Versetzung auf einen nach der [X.] vergleichbaren Dienstposten abgestellt hat. Es handelt sich hierbei - wie dem [X.] aus einer in einem vergleichbaren Wehrbeschwerdeverfahren angeforderten Amtlichen Auskunft sowie aus weiteren Verfahren bekannt ist - um eine generelle Verwaltungspraxis, die in allen Fällen der Verwendung auf gebündelten Dienstposten (hier: [X.]/[X.]) zur Anwendung kommt; maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) ist deshalb nicht der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift der Nr. 502 Abs. 1 Punkt 2 [X.] [X.]/2, sondern die tatsächliche, generell geübte Verwaltungspraxis, die der [X.] als sachgerecht und dem Zweck des [X.] aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG und § 62 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2016 entsprechend gebilligt hat (vgl. hierzu näher [X.], Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 [X.] 11.16 - juris Rn. 44 ff. sowie zuletzt Beschluss vom 23. Februar 2018 - 1 [X.] 6.17 - juris Rn. 25).

(4) Die [X.] ist schließlich vereinbar mit der Vorschrift, dass ihre Mitglieder möglichst der gleichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe bzw. dem gleichen Werdegang/Verwendungsbereich/Kompetenzbereich angehören sollen (Nr. 502 Abs. 1 Punkt 3 [X.] [X.]/2).

Die Begriffe der Ausbildungs- und Verwendungsreihe bzw. des Werdegangs oder [X.] finden im Bereich der [X.] keine Anwendung. Als Bezeichnung der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Aufgabenbereich entsprechen ihnen dort am ehesten die Fachgebietsbezeichnungen, auf die sich die Anerkennung als Facharzt bezieht.

Es ist daher plausibel, dass das [X.] für die Bildung der [X.] zunächst alle [X.] Arzt betrachtet hat, die wie die Antragstellerin als Facharzt für ... anerkannt sind. Insoweit ergab sich allerdings - auch unter Einbezug der unmittelbar benachbarten Jahre (Nr. 502 Abs. 2 [X.] [X.]/2) - nur eine Zahl von insgesamt drei Soldaten, die auch hinsichtlich der übrigen Kriterien mit der Antragstellerin vergleichbar waren; dies ist eine schlechterdings zu geringe Gruppengröße (Nr. 501 [X.] [X.]/2). Darüber hinaus wäre die Antragstellerin an letzter Stelle gereiht gewesen, was ihre Förderung von vornherein ausgeschlossen hätte; auch dies wäre unzulässig (vgl. hierzu im Einzelnen [X.], Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 76 LS und Rn. 6 ff.).

Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Betrachtung auf alle [X.] Arzt mit Facharztanerkennung erweitert hat und auf diese Weise zu der ausreichenden Zahl von insgesamt 17 Soldaten, die auch hinsichtlich der übrigen Kriterien mit der Antragstellerin vergleichbar sind, gelangt ist. Die Gruppe der "[X.] Arzt mit Facharztanerkennung" stellt unter den gegebenen Umständen eine nach der Verwendung hinreichend homogene Vergleichsbasis dar. Hierfür ist zum einen von Bedeutung, dass - wie das [X.] ausgeführt hat - die Förderung auf die [X.]-Ebene auch auf Querschnittsdienstposten erfolgt, die grundsätzlich für alle ärztlichen Fachrichtungen offenstehen. Zum anderen entspricht die Förderung in die [X.]-Ebene der allgemeinen Laufbahnperspektive für alle [X.] (Anlage 14.7 zu [X.] A-1340/50). Jeder Sanitätsstabsoffizier, unabhängig von seiner fachlichen Ausrichtung, soll also grundsätzlich [X.] 15 erreichen, weshalb die Erstreckung auf alle Fachgebiete die Chancen der Antragstellerin, nach der [X.] gefördert zu werden, nicht mindert.

(5) Die von der Antragstellerin angeführten weiteren Merkmale, wie zum Beispiel Promotion oder Zusatzqualifikationen (wie Rettungsmedizin), sind nach dem [X.]nmodell unerheblich. Da die [X.] statisch auf den Zeitpunkt der Freistellung bezogen ist (Nr. 502 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] [X.]/2), bedarf sie auch keiner "Fortschreibung" anhand späterer Beurteilungsdurchgänge ([X.] 31. März 2016 und folgende). Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass ihr der Nachweis eigener Leistungssteigerungen nicht möglich sei, verkennt sie die Funktionsweise der Förderung nach dem [X.]nmodell. Diese beruht nicht auf der Annahme eigener Leistungssteigerungen, die während der Freistellung real nicht bewertbar sind, sondern darauf, dass die freigestellte Person entsprechend ihrem Rangplatz in der [X.] "mitgezogen" wird, wenn die Zahl der aus der [X.] geförderten Soldaten ihren Rangplatz erreicht (Nr. 601 und 602 [X.] [X.]/2).

Meta

1 WB 41/17

26.04.2018

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 3 Abs 1 SG, § 46 Abs 3 S 6 BPersVG, § 62 Abs 3 S 1 SBG 2016

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2018, Az. 1 WB 41/17 (REWIS RS 2018, 9997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9997

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