Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.01.2024, Az. 2 VR 9/23

2. Senat | REWIS RS 2024, 279

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Tenor

Der vom [X.] am [X.] ... mit dienstlicher Erklärung vom 8. November 2023 und ihrer Ergänzung vom 20. November 2023 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit.

Gründe

I

1

Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Ende August 2023 beantragte [X.] gegenüber seinem Rechtsbeistand zu erteilen, die sich auf eine Weisung im Umgang mit Dienstkräften, die Versagung der Einsicht in die die Binnenorganisation des [X.]s betreffenden Archivakten und mehrere Anordnungen des Präsidenten des [X.]s über [X.] im Jahr 2023 bezieht. Das [X.] hat den am 28. September 2023 gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 wegen sachlicher Unzuständigkeit an das [X.] verwiesen, nachdem die Beteiligten zuvor mit richterlicher Verfügung vom 29. September 2023 darauf hingewiesen worden waren.

2

Mit dienstlicher Erklärung vom 8. November 2023 hat der [X.] am [X.] ... angezeigt, von 2018 bis zum Ausscheiden des Antragstellers aus dem [X.]dienst dessen Kollege im 3. Senat des [X.]s gewesen zu sein, mit dem Antragsteller seither freundschaftlich verbunden zu sein und in allgemeiner Art über seine neue berufliche Verwendung und deren Besonderheiten gesprochen zu haben. Unter dem 20. November 2023 hat er ergänzt, sich seither mit dem Antragsteller einmal privat und etwa drei- bis viermal ohne vorherige Verabredung in seinem Dienstzimmer am [X.] getroffen zu haben; das letzte Treffen habe ungefähr Anfang Oktober 2023 stattgefunden. Die allgemeinen Gespräche über die neue berufliche Tätigkeit des Antragstellers hätten sich u. a. auf die grundsätzlichen Möglichkeiten der Behördenstrukturierung bezogen. Der Antragsteller habe aber erwähnt, dass ihm gegenüber ein Kontaktverbot zu Mitarbeitern ausgesprochen und die Erteilung einer [X.] verweigert worden sei; über weitere Einzelheiten hierzu sei nicht gesprochen worden.

3

Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der dienstlichen Äußerung Stellung zu nehmen. Sie haben hiervon keinen Gebrauch gemacht.

II

4

Der Senat entscheidet anlässlich der dienstlichen Äußerung eines Senatsmitglieds über dessen Befangenheit gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 48 und 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des betreffenden [X.]s in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei [X.]n (§ 10 Abs. 3 VwGO).

5

Wegen Besorgnis der Befangenheit ist ein [X.] an der Mitwirkung und Entscheidung eines Streitfalls gehindert, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. Die Vorschriften über die Befangenheit von [X.]n bezwecken, bereits den bösen Schein, d. h. den möglichen Eindruck fehlender Unvoreingenommenheit und mangelnder Objektivität zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des [X.]s zu zweifeln (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - [X.] 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38 f.>; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 16; [X.], Beschlüsse vom 15. März 2012 - [X.] 102/11 - NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 8. Januar 2020 - [X.]/19 - juris Rn. 5 und vom 19. November 2020 - [X.] 59/20 - NJW-RR 2021, 187 Rn. 7). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des [X.]s aufkommen lassen ([X.], Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - [X.] - NJW-RR 2012, 61 Rn. 5 und vom 20. November 2017 - [X.]/15 - ZInsO 2018, 547 Rn. 3). Solche Zweifel können sich aus einer besonderen Beziehung des [X.]s zum Gegenstand des Rechtsstreits oder - wie vorliegend in Rede stehend - zu den Prozessbeteiligten ergeben. Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 C 35.18 - [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 87 Rn. 6; [X.], Beschlüsse vom 21. Juni 2018 - [X.]/17 - NJW 2019, 516 Rn. 10 und vom 6. Juli 2021 - [X.]/21 - NJW-RR 2021, 1360 Rn. 5 m. w. zahlr. N.).

6

Persönliche Beziehungen eines [X.]s zu einem Beteiligten können die Besorgnis der Befangenheit begründen. Für die Annahme der Befangenheit eines [X.]s reicht aber nicht die Tatsache aus, dass er eine Prozesspartei persönlich seit längerem kennt. Es kommt entscheidend auf die Nähe der Beziehung an (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2023 - 10 C 4.22 - juris Rn. 6, vom 8. November 2022 - 1 [X.] 6.22 - [X.] 2023, 281 Rn. 9 und vom 18. Juli 2019 - 2 C 35.18 - [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 87 Rn. 6 m. w. N.). Eine lang dauernde und persönlich enge freundschaftliche Verbindung zu einer Prozesspartei und dessen Familie wird regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit begründen. Ein allein kollegiales Verhältnis des zur Entscheidung berufenen [X.]s zu einem Beteiligten genügt dagegen für die Besorgnis der Befangenheit noch nicht. Vielmehr muss über das bloße kollegiale Verhältnis hinaus auch ein engeres persönliches Verhältnis bestehen. Eine frühere Mitgliedschaft in einem Spruchkörper führt deshalb - auch bei längerer Dauer - nur dann zur Besorgnis der Befangenheit eines [X.]s, wenn aus ihr in der Zukunft fortwirkende Umstände resultieren, etwa eine Freundschaft oder Feindschaft ([X.], Nichtannahmebeschluss vom 29. Juni 2004 - 1 BvR 336/04 - NJW 2004, 3550 <3551>; [X.], Beschluss vom 18. Januar 2001 - 2 M 4.01 - juris Rn. 14; [X.], Beschluss vom 25. Juli 2019 - 4 W 610/19 - juris Rn. 4).

7

Davon ausgehend ist die Besorgnis der Befangenheit des [X.]s am [X.] ... zwar nicht aufgrund der zwischenzeitlich beendeten und über einen Zeitraum von vier Jahren andauernden Zusammenarbeit mit dem Antragsteller in demselben Spruchkörper, aber im Hinblick auf das sich nach der dienstlichen Erklärung des [X.]s seither bestehende persönliche Näheverhältnis zum Antragsteller in Verbindung mit den Gesprächen zur Tätigkeit des Antragstellers beim [X.] begründet.

8

Nach seiner dienstlichen Erklärung ist der [X.] am [X.] ... mit dem Antragsteller seit der gemeinsamen Tätigkeit im 3. Senat freundschaftlich verbunden. Diese Freundschaft dauert nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem Dienst am [X.] an und hat ausweislich der Ergänzung der dienstlichen Erklärung vom 20. November 2023 zu mehreren Zusammentreffen geführt, bei denen auch über die neue dienstliche Verwendung des Antragstellers gesprochen wurde. Hinzukommt, dass der Antragsteller den [X.] sogar nach der Stellung seines Antrags am 28. September 2023 im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang in dessen Dienstzimmer Anfang Oktober 2023 aufgesucht hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Verwaltungsgericht den richterlichen Hinweis zu der beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das [X.] bereits verfügt. Auch diese Umstände sind aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei in Zusammenschau mit den vorgenannten Umständen bei ihrer Gesamtwürdigung - unabhängig davon, dass dem [X.] am [X.] ... die beabsichtigte Verweisung des Rechtsstreits an das [X.] und damit die eigene Sachbefassung bei dem letzten Treffen mit dem Antragsteller nicht bekannt war - objektiv geeignet, Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit des [X.]s zu begründen. Darauf, ob die Unvoreingenommenheit tatsächlich fehlt, kommt es nicht an.

Meta

2 VR 9/23

09.01.2024

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.01.2024, Az. 2 VR 9/23 (REWIS RS 2024, 279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 279

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Referenzen
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Zitiert

II ZR 97/21

I ZB 58/17

IX ZR 80/15

V ZR 8/10

V ZB 59/20

III ZR 160/19

V ZB 102/11

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