Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.06.2011, Az. 9 B 87/10

9. Senat | REWIS RS 2011, 5568

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Gegenstand

Verfahrensmangel; Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz


Gründe

1

Die [X.]eschwerde kann keinen Erfolg haben. Aus der [X.]eschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Revisionsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.

2

Die [X.]eschwerde bezeichnet es als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip im [X.]eitragsrecht verletzt ist, wenn die Umstellung eines Kanalsystems von einem Misch- auf ein Trennsystem als nochmalige erste Herstellung angesehen wird, und ob es gegen den auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zurückzuführenden Grundsatz der Einmaligkeit einer erstmaligen Herstellung verstößt, wenn eine "nochmalige erstmalige Herstellung" anerkannt wird.

3

[X.]eide Fragen betreffen die Auslegung des [X.]egriffs der erstmaligen Herstellung in § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung der [X.] durch das [X.]erufungsgericht und damit eine irrevisible Norm (§ 137 Abs. 1 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] vermag die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]undesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft ([X.]eschlüsse vom 20. September 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 11.95 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom 13. Juni 2009 - [X.]VerwG 9 [X.] 2.09 - [X.]uchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 m.w.[X.]). Aus diesem Grund hätte die [X.]eschwerde im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern durch das vorliegende Verfahren in [X.]ezug auf das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der hierzu vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. Daran fehlt es. Die [X.]eschwerde beschränkt sich darauf, in Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels zu rügen, es verstoße gegen "die Äquivalenz" und stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung dar, wenn durch die Erfindung des [X.] beitragsrechtlich so getan werde, als sei das Grundstück des [X.] erstmals durch die Umstellung vom Misch- auf das Trennsystem an das Abwassersystem angeschlossen worden.

4

Die weitere von der [X.]eschwerde unter dem Revisionsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung aufgeworfene Frage, ob es gegen Denkgesetze verstößt, dass das [X.]erufungsgericht ohne nähere [X.]egründung und Prüfung angenommen hat, die Aufwendungen für ein Trennsystem müssten höher ausfallen als Aufwendungen für ein Mischsystem, ist ebenfalls nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in [X.]etracht gezogen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 - [X.]VerwG 4 C 28.89 - [X.]VerwGE 84, 271 <272 f.>), liegt ersichtlich nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des [X.]eschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 - [X.]VerwG 9 C 147.86 - [X.]uchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 4). Die [X.]eschwerde rügt, es sei gerade nicht zwangsläufig so, dass bei der Herstellung eines Trennsystems höhere Kosten entstünden als bei der Herstellung eines Mischsystems, da es auch bei einer Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser nur der Errichtung einer neuen Leitung bedürfe; die bisherige Mischleitung könne bestehen bleiben und weiter genutzt werden. Dies steht mit den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die ihrerseits nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, nicht in Einklang. Danach sind "im Jahr 2007 vor dem Grundstück des [X.] getrennte Schmutz- und Niederschlagswasserleitungen unter Einrichtung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum" verlegt worden ([X.]), um die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Mischwasserleitung aus [X.]etonfalzrohren ohne Dichtungen durch eine völlig neue Flächenkanalisation zu ersetzen (UA S. 9).

5

Auch die von der [X.]eschwerde für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage, ob es gegen das bundesrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes verstößt, wenn das [X.]erufungsgericht ohne inhaltliche Prüfung und [X.] auf eine Kostenkalkulation verzichtet, die möglicherweise einen Verstoß gegen das Verbot der Kostenüberdeckung ergeben hätte, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die [X.]eschwerde kritisiert erneut lediglich die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts als inhaltlich unzutreffend, ohne gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, zur Klärung welcher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang unbeantworteter Rechtsfragen in [X.]ezug auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes der vorliegende Fall in einem Revisionsverfahren Anlass geben könnte.

Meta

9 B 87/10

22.06.2011

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 23. August 2010, Az: 6 A 10558/10, Urteil

§ 86 Abs 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.06.2011, Az. 9 B 87/10 (REWIS RS 2011, 5568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5568

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