Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. 4 StR 270/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4649

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[X.] vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 20. Juli 2010 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2010, soweit es ihn betrifft, a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen vorsätz-licher [X.] in vier Fällen verur-teilt worden ist; insoweit wird das Verfahren einge-stellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körper-verletzung, der sexuellen Nötigung, der gefährli-chen Körperverletzung und der Körperverletzung schuldig ist, und c) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafe für die Tat II. 1. b) und der Gesamtstrafe sowie im Maßre-gelausspruch; die Maßregel entfällt. 2. Auf die Revision der Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2010, soweit es sie betrifft, - 3 - a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Ange-klagte im Fall II. 1. b) der [X.] Nötigung schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat II. 1. b) der Urteilsgründe und im Gesamtstrafaus-spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben. 3. Im Umfang der Aufhebung der Strafaussprüche wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 4. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen ge-fährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und vorsätzlicher [X.] in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und die Angeklag-te [X.]wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat angeordnet, dass von den verhängten Gesamtfreiheitsstrafen bei dem An-geklagten [X.] sechs Monate und bei der Angeklagten [X.] vier Monate als vollstreckt gelten, und des Weiteren die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten [X.] vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. 1 - 4 - Hiergegen richten sich die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit der Angeklagte [X.]
wegen vorsätzlicher [X.] in vier Fällen verurteilt worden ist, ist das angefochtene Urteil aufzuhe-ben und das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustel-len. 2 Die abgeurteilten [X.] beging der Angeklagte im Mai, September und Oktober 2005 sowie im Februar 2006. Der Lauf der dreijährigen Frist des § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB für die Verfolgungsverjährung wurde jeweils durch die [X.] zum Amtsgericht am 14. November 2005, 27. März und 7. April 2006 sowie für die Tat vom Mai 2005 darüber hinaus durch den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 21. März 2006 unterbro-chen. Weitere Unterbrechungshandlungen erfolgten in den jeweils dem [X.] zur Übernahme vorgelegten Verfahren nicht, so dass die Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB bezüglich sämtlicher Taten zum Zeitpunkt der [X.] der Verfahren mit dem beim [X.] anhängigen Verfahren am 17. September 2009 bereits abgelaufen war. Prozesshandlungen, welche - wie die Beauftragung eines Sachverständigen zur Klärung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten [X.] am 9. Januar 2007 - vor der Verbindung in dem beim [X.] anhängigen Strafverfahren vorgenommen wurden, konnten hin-sichtlich der Taten der [X.] keine verjährungsunterbrechen-de Wirkung entfalten, weil sie in einem anderen getrennt geführten Verfahren erfolgten (vgl. [X.], Beschluss vom 2. September 1992 - 3 [X.], [X.] - 5 - 1993, 71; [X.] in LK 12. Aufl. § 78 c Rdn. 2) und zudem andere prozessuale Taten betrafen (vgl. [X.] aaO Rdn. 15 m.w.N.). Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Aufhebung des [X.] zur Folge und führt, da die Anordnung einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 69 a StGB wegen der von der Einstellung nicht berührten Taten des Angeklagten aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt, zum [X.] der Maßregel. 4 2. Der Schuldspruch gegen die Angeklagten wegen Vergewaltigung im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. 5 Nach den Urteilsfeststellungen zwangen die Angeklagten das Tatopfer mit Schlägen dazu, an einem Dritten den Oralverkehr auszuführen. Zur Verwirk-lichung des [X.] des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ist aber erfor-derlich, dass der Täter die als Vergewaltigung zu qualifizierende sexuelle Hand-lung entweder selbst am Opfer vornimmt oder vom Opfer an sich vornehmen lässt ([X.], Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 3/99, [X.], 452; [X.] StGB 57. Aufl. § 177 Rdn. 72). Dass die Angeklagten die gewaltsame Nötigung zum Oralverkehr gemeinschaftlich begingen und damit das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllten, vermag einen Schuldspruch wegen Vergewaltigung nicht zu tragen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. April 2009 - 4 StR 531/08, [X.], 278). 6 Die Angeklagten haben sich im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe damit je-weils der sexuellen Nötigung schuldig gemacht. Die Schuldspruchänderung kann der Senat selbst vornehmen; § 265 StPO steht nicht entgegen. 7 - 6 - Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der für die Tat II. 1. b) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und - neben der Teileinstel-lung des Verfahrens gegen den Angeklagten [X.] - zur Aufhebung der [X.]. Die Strafkammer, die auch bei der Bemessung der Einzelstrafen für die zutreffend als Vergewaltigung gewertete Tat II. 1. a) der Urteilsgründe die Erfüllung beider Regelbeispiele des § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB zu Lasten der Angeklagten herangezogen hat, hat bei der Bestimmung der ge-gen den Angeklagten [X.] zu verhängenden Einzelstrafe für die Tat II. 1. b) der Urteilsgründe ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass beide Regel-beispiele nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB verwirklicht seien. Der [X.] kann daher nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Annahme des Re-gelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB im Rahmen der Strafzumes-sung zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. Das gilt angesichts der in gleicher Höhe festgesetzten Einzelstrafe auch für die Angeklagte [X.], obgleich der unzutreffend als verwirklicht angesehene Regelfall des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in den sie betreffenden Urteilsausführungen zur Bemessung der Einzelstrafe nicht ausdrücklich angeführt wird. 8 [X.][X.] Roggenbuck Mutzbauer Bender

Meta

4 StR 270/10

20.07.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. 4 StR 270/10 (REWIS RS 2010, 4649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4649

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