Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2009, Az. 3 StR 505/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5579

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[X.] vom 20. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2008 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]s und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das [X.] hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 Nach den Feststellungen des [X.]s trank der Angeklagte zu-sammen mit seinen beiden Mittätern und dem späteren Tatopfer, in [X.] - 3 - chem Umfang Alkohol. Er gab diesem 30 Euro zum Einkauf weiterer alkoholi-scher Getränke. Als der Geschädigte zurückkam und nicht die in Anbetracht des Geldes erwartete Anzahl von Schnapsflaschen mitbrachte, folterten der Angeklagte und seine beiden Mittäter ihn über mehrere Stunden hinweg durch Schläge mit einem Knüppel sowie durch Tritte, um ihn zur Herausgabe weiterer, bei ihm vermuteter Alkoholika zu zwingen. Nach mindestens vierstündiger Tor-tur verstarb das Opfer aufgrund der multiplen schweren Verletzungen. Während die Überprüfung des Schuldspruchs keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hält der [X.] rechtlicher Überprüfung nicht stand. 3 1. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-kenhaus nach § 63 StGB kann nicht bestehen bleiben. Sie setzt u. a. die [X.] andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustan-des des [X.] voraus, der dazu führte, dass er - sicher feststehend - die Tat zumindest mit erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beging (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27; [X.], StGB 56. Aufl. § 63 Rdn. 6) und bedarf wegen ihres schweren Eingriffs in das Leben des Betroffe-nen einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung. Den danach zu stellenden Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. 4 Das [X.] stützt die Unterbringung im [X.] an den gehörten Sachverständigen auf eine "ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung mit entsprechender Neigung zu kriminell geprägten Verhaltensmustern und sadisti-scher Gewaltbereitschaft" ([X.]). Für sadistische Persönlichkeitsanteile lässt das Urteil indes den Nachweis vermissen, nachdem die verfahrensgegen-ständliche Tat erkennbar von Gruppendynamik geprägt war und sich die zum 5 - 4 - Beleg angeführte gefährliche Körperverletzung als eine 14 Jahre [X.] erweist. Dass die Persönlichkeitsstörung ein solches Ausmaß erreicht hätte, dass sie dem [X.] einer schweren anderen seeli-schen Abartigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden könnte, wird vom [X.] - von einer formelhaften Nennung des Begriffs zu Beginn der Erörterungen zur Schuldfähigkeit ([X.]) abgesehen - nicht belegt. [X.] führt das Urteil aus, die festgestellte "Persönlichkeitsstörung allein" führe nicht zu einer Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit, zu ihr komme es erst, wenn Alkoholkonsum hinzutrete ([X.]). Damit sind aber auch nicht die Voraussetzungen belegt, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise für das Zusammenwirken von schwerer anderer seelischer Abartigkeit und Alko-holsucht bzw. Alkoholkonsum die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB eröffnet (vgl. BGHSt 44, 338 und 44, 369). 2. Die Aufhebung des [X.] entzieht auch der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe die Grundlage. Das [X.] hat trotz der fest-gestellten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten von einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen, weil es die [X.] als verschuldet angesehen hat. Dies setzt voraus, dass dem Angeklagten der Alkoholkonsum uneingeschränkt vor-werfbar ist (vgl. [X.], 495; 2008, 330), wobei an diese Entscheidung besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn es um die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe geht (vgl. [X.], 384). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass der neue Tatrichter aufgrund erneuter Verhandlung - bei der sich die Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen empfehlen wird - zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten aufgrund seiner psychi-schen Beeinträchtigungen der Alkoholkonsum nicht uneingeschränkt vorwerfbar war. Eine vollkommene Aufhebung der Schuldfähigkeit scheidet dagegen aus. 6 - 5 - [X.] Miebach [X.][X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 505/08

20.01.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2009, Az. 3 StR 505/08 (REWIS RS 2009, 5579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5579

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