Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2009, Az. 3 StR 376/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1320

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[X.] vom 6. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer [X.]stiftung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Okto-ber 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schwerer [X.]stiftung und wegen Diebstahls in vier Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er mit der Rüge der Verlet-zung formellen und materiellen Rechts begründet. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge im Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - [X.] Nach den Feststellungen zur schweren [X.]stiftung trank der Ange-klagte am Tattag ab etwa 18.00 Uhr 12 bis 13 Flaschen Bier. Gegen 23.30 Uhr betrat er die in einem Mehrfamilienhaus gelegene Dachwohnung seiner frühe-ren Freundin [X.], zündete an der Garderobe und am [X.] hängende Kleidungsstücke an und verließ die Wohnung. Dabei hielt er es für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass das Feuer das [X.] werde. Das Haus geriet in [X.] und die Wohnungen wurden unbewohn-bar. Es entstand ein Schaden in Höhe von 139.000 •. 2 I[X.] Der gesamte Strafausspruch hat keinen Bestand. 3 1. Die sachverständig beratene [X.] hat bei der schweren [X.]stiftung eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten bejaht und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Der Angeklagte leide an einer schweren Borderline-Persönlichkeitsstörung impulsiven Typs bei durchgängig bestehender Störung der Impulskontrolle. Da seine [X.] deutlich herabgesetzt sei, äußerten sich Wutausbrüche in Körperverletzungen, Sachbe-schädigungen, Autoaggressionen und in [X.]stiftungen. Zerstörerische Taten zum Nachteil von Personen, mit denen er eine Beziehung gehabt habe, hätten [X.] für die Persönlichkeitsstörung. Bei dieser handele es sich nach ihrem Gewicht um eine schwere andere seelische Abartigkeit, weil durch sie das Selbstwertgefühl, die Beziehungsgestaltung, die [X.] und damit insgesamt die Lebensführung des Angeklagten in erheblichem Maße be-einträchtigt seien. Infolge der Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Al-koholisierung sei von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit auszugehen. 4 Das [X.] hat auf die verfahrensgegenständlichen Taten, die der Angeklagte zum Teil als Heranwachsender beging, gemäß § 32 JGG Erwach-5 - 4 - senenstrafrecht angewendet. Es hat einen minder schweren Fall der schweren [X.]stiftung verneint, den Strafrahmen des § 306 a Abs. 1 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und eine [X.] von zwei Jahren und drei Mona-ten festgesetzt. Aus dieser Strafe sowie den [X.]n für die jeweils zwei Fälle des vollendeten und des versuchten Diebstahls von einmal fünf, zweimal drei und einmal zwei Monaten Freiheitsstrafe hat es dann eine Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren gebildet. 2. Gegen die Begründung, mit der die [X.] einen minder schweren Fall der schweren [X.]stiftung abgelehnt hat, bestehen durchgrei-fende rechtliche Bedenken. 6 Sie hat nicht erkennbar geprüft, ob wegen der zu Gunsten des Angeklag-ten angeführten Strafzumessungserwägungen und der verminderten [X.] infolge der Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der [X.] ein minder schwerer Fall der schweren [X.]stiftung bejaht werden kann (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 86; § 50 Rdn. 4). Die [X.] hat lediglich darauf abgestellt, dass die Alkoholisierung nicht ohne weiteres die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt, und zwar selbst dann nicht, wenn infolge der Alkoholisierung die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen sollten ([X.]). Damit hat sie weder die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten noch den vertypten [X.] des § 21 StGB, den sie we-gen der Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit dem Alkoholkonsum als ge-geben angenommen hat, in ihre Abwägung einbezogen. 7 Weiterhin hat die [X.] bei der Ablehnung des minder schwe-ren Falles und der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten gewertet, die [X.]stiftung aus Wut darüber, dass sich die Ge-schädigte [X.][X.] zugewandt habe, stelle sich als [X.] - 5 - druck eines krassen, nicht mehr nachvollziehbaren Besitzdenkens und damit eines besonders verachtenswerten Motivs dar. Diese Formulierung lässt [X.], dass das [X.] dem Angeklagten diese [X.] uneinge-schränkt vorgeworfen hat, obwohl sie ihre Ursache in der festgestellten Persön-lichkeitsstörung hat (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 5; [X.] 46 Rdn. 28). Der [X.] kann nicht sicher ausschließen, dass sich die dargestellten Rechtsfehler bei der Bemessung der für die schwere [X.]stiftung verhängten [X.] zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. 9 3. Die Aufhebung der wegen der schweren [X.]stiftung verhängten [X.] führt zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Der [X.] hat auch die [X.]n für die jeweils zwei Fälle des Diebstahls und des versuchten Diebstahls aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine in sich stimmige [X.] zu ermöglichen, zumal dieser wiederum zu prüfen haben wird, ob auf alle Taten Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Außerdem kann bei der Anwendung von Jugendstrafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 JGG von einer Jugendstrafe abgesehen werden. 10 II[X.] Die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus (§ 63 StGB) kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. 11 Diese Maßregel setzt die positive Feststellung eines länger andauern-den, nicht nur vorübergehenden Zustands voraus, der zumindest eine erhebli-che Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begrün-det (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.). Sie bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. 12 - 6 - Das Vorliegen eines länger andauernden Zustandes im Sinne des § 63 StGB beim Angeklagten ist nicht belegt. Vielmehr ist zu besorgen, dass die Ju-gendkammer rechtsfehlerhaft den Zustand mit der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gleichgesetzt hat (vgl. [X.] 63 Rdn. 6). Nach den Feststellungen war der Angeklagte bei der schweren [X.]stiftung, die ent-scheidend für die Unterbringungsanordnung war, als Folge der [X.] in Kombination mit der Alkoholisierung, die regelmäßig nur vorüberge-hender Natur ist, in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Diese [X.] legen es nahe, dass die Persönlichkeitsstörung allein die verminderte Schuldfähigkeit nicht bewirkte. In einem Fall, in dem die erhebliche Verminde-rung der Steuerungsfähigkeit auf das Zusammenwirken von Persönlichkeitsstö-rung und Alkoholkonsum zurückzuführen ist, liegt ein die Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigender Zustand nur vor, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet, in krankhafter Weise alkohol-überempfindlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 9 und 30) oder eine länger andauernde geistig-seelische Störung hat, bei der bereits geringer Alkoholkon-sum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGHSt 44, 369, 373 ff.). Dazu verhält sich das Urteil nicht. 13 [X.] Wegen der dargestellten Rechtsfehler hebt der [X.] den Rechtsfol-genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen zur [X.] und zu den Voraussetzungen des § 63 StGB auf. Der Schuldspruch kann bestehen bleiben, weil eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei allen Taten sicher auszuschließen ist. Sollte der neue Tatrichter die Voraussetzungen des § 21 StGB auch aufgrund einer Alkoholisierung bejahen und wiederum feststel-len, dass vom Angeklagten auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu er-warten sind, so wird er zu prüfen haben, ob dieser Gefahr schon durch die [X.] - 7 - niger beschwerende Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt (§ 64 StGB) ausreichend begegnet werden kann (vgl. [X.] 72 Rdn. 5). [X.] von [X.]Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 376/09

06.10.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2009, Az. 3 StR 376/09 (REWIS RS 2009, 1320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1320

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