Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2010, Az. IX ZR 227/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4745

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 15. Juli 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 114; BGB § 675 Ein bei einer Sozietät angestellter Rechtsanwalt, der ein Mandat akquiriert und dabei erkennen kann, dass das Mandat unter Inanspruchnahme von [X.] geführt werden soll, hat auf den Gleichlauf von [X.] und [X.] hinzuwirken. [X.], Urteil vom 15. Juli 2010 - [X.]/09 - [X.] Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2010 durch [X.] [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 17. November 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Am 27. August 2004 beauftragte die Beklagte die [X.] (fortan: Sozietät) mit der Wahrneh-mung ihrer Interessen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der seiner-zeit bei der Sozietät angestellte Rechtsanwalt [X.]erhob namens und im Auftrag der Beklagten Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht und [X.] zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 30. Januar 2007 wurde der Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt und [X.]beigeordnet. Am 1. Oktober 2007 endete das Arbeitsverhältnis des Rechtsanwalts [X.]. Die Beklagte wünschte weiterhin von Rechtsanwalt [X.] vertreten zu werden und kündigte das Mandat der Sozietät. 1 - 3 - Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger als Rechtsnachfolger der Sozietät Zahlung von Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.029,23 • nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 785,28 • nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger weiterhin die Zurückweisung der Beru-fung der Beklagten erreichen. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe die Sozietät als die Rechtsvorgängerin des [X.] mandatiert. Nach [X.] und Glauben stehe dem Kläger jedoch kein Anspruch auf Vergütung zu. Die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, nach welcher der beigeordnete Anwalt gegen seine [X.] Ansprüche auf Vergütung nicht geltend machen dürfe, gelte zwar nur für den beigeordneten Rechtsanwalt. Die Sozietät sei nicht beigeordnet worden. Der für sie handelnde Rechtsanwalt [X.] habe jedoch pflichtwidrig versäumt, für einen Gleichlauf von Mandat und Beiordnung Sorge zu tragen. Aus dem Fehler des Rechtsanwalts [X.] , den der Kläger sich zurechnen lassen müsse, [X.] der Sozietät und dem Kläger als deren Rechtsnachfolger kein Vorteil entste-hen. 4 - 4 - I[X.] 5 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 6 1. Der Kläger hat aus dem Anwaltsvertrag, welchen der seinerzeit für seine Rechtsvorgängerin handelnde Rechtsanwalt [X.]

mit der Beklagten geschlossen hat, Anspruch auf Vergütung entsprechend den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Rechtsanwalt [X.]

hat den [X.] nicht in eigenem Namen geschlossen, sondern namens und im Auftrag der Sozietät. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] änderte daran nichts. Die öffentlich-rechtliche Bei-ordnung lässt den zivilrechtlichen Mandatsvertrag unberührt, hat also auf den schon bestehenden Anwaltsvertrag - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, was hier nicht der Fall war - keinen Einfluss (vgl. [X.], Urt. v. 23. September 2004 - [X.] ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 495; v. 17. September 2008 - [X.], [X.], 147, 148 Rn. 6). 2. Nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) ist der Kläger jedoch gehindert, den Anspruch gegen die Beklagte durchzusetzen. 7 a) Der Beklagten steht wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) gegen den Kläger ein Anspruch auf Befreiung von dessen Vergütungsanspruch zu. 8 (1) Der für die Sozietät handelnde Rechtsanwalt [X.] war verpflichtet, der Beklagten vor Übernahme des Mandats die gebührenrechtlichen Folgen einer Beauftragung der Sozietät einerseits, nur desjenigen Mitglieds der (oder 9 - 5 - Angestellten) der Sozietät, das schließlich im Wege der Prozesskostenhilfe [X.] werden würde, andererseits zu erläutern. Nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt stand bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung fest, dass Prozesskostenhilfe beantragt und das Mandat entsprechend abgerechnet werden sollte. Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann der beigeordnete Rechts-anwalt Ansprüche auf Vergütung gegen seine [X.] nicht geltend machen. Bei der Beauftragung der Sozietät - nicht nur des Rechtsanwalts [X.] - stellte sich jedoch das Problem, dass es bis zur Grundsatzentscheidung des Bundes-gerichtshofs vom 17. September 2008 (aaO [X.]) gängiger Praxis der Gerich-te entsprach, keine Anwaltssozietäten, sondern nur einzelne Anwälte beizuord-nen (vgl. [X.]. 2007, 847 mit Nachweisen in [X.]. 8, Schultz, Festschrift für [X.] S. 525, 533 f mit Nachweisen in [X.]. 43). Der Gebührenan-spruch der nicht beigeordneten Sozietät unterfiel nicht § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der für die Sozietät handelnde Rechtsanwalt [X.] hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass sie trotz der Bewilligung von Prozesskostenhilfe [X.] der Sozietät ausgesetzt sein konnte. Nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ([X.] 123, 311, 314 ff; vgl. [X.] aaO S. 848) hätte die Beklagte dann, wenn sie auf diesen Umstand hingewiesen worden wäre, nur Rechtsanwalt [X.]

als denjenigen Rechtsanwalt beauftragt, dessen Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe bei Gericht beantragt werden sollte. Ein Anspruch der Sozietät gegen sie [X.] wäre nicht entstanden. Ob Rechtsanwalt [X.] im Verhältnis zur [X.], seiner damaligen Arbeitgeberin, arbeitsvertraglich befugt war, Verträge im eigenen Namen abzuschließen, ist für die Entscheidung unerheblich. Der Arbeitsvertrag eines Rechtsanwalts kann diesen nicht wirksam zu einem [X.] verpflichten, das den Interessen der Mandanten zuwiderläuft (vgl. [X.] aaO S. 848). 10 - 6 - 11 (2) Der Kläger zieht dies im Grundsatz nicht in Zweifel. Er meint jedoch, der Anspruch der Beklagten auf Befreiung von dem streitgegenständlichen Ho-noraranspruch richte sich ausschließlich gegen Rechtsanwalt [X.] als den-jenigen Rechtsanwalt, der die Beklagte beraten habe und schließlich allein [X.] worden sei. Diese Ansicht trifft nicht zu. Die Pflicht, die Beklagte auf die für sie nachteiligen Folgen eines Vertragsschlusses mit der Sozietät hinzu-weisen und auf eine Beauftragung nur desjenigen Anwalts hinzuwirken, der schließlich beigeordnet werden würde, traf die Sozietät als die Vertragspartne-rin der Beklagten. Das Verschulden ihres Angestellten, welcher das Mandat im Einverständnis der Beklagten für sie bearbeitete, ist ihr gemäß § 278 BGB zu-zurechnen (vgl. [X.], Urt. v. 23. September 2004, aaO). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des [X.] des [X.] vom 17. September 2008 (aaO). (3) Rechtsfolge der vorvertraglichen Pflichtverletzung ist die Verpflich-tung zum Schadensersatz. Der Kläger als Rechtsnachfolger der Sozietät ist verpflichtet, denjenigen Zustand wieder herzustellen, der bestünde, wenn kein Vertrag zwischen der Sozietät und der Beklagten geschlossen worden wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). 12 b) Der Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verbietet die Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder an den Schuldner herauszugeben hätte (dolo agit, [X.], quod statim redditurus est). Gleiches gilt, wenn der Schuldner vom Gläubiger Befreiung von der [X.] verlangen kann (§ 257 BGB). Zahlt der [X.] die Schuld, von der er freizustellen ist, erwirbt er einen Erstattungsanspruch gegen den [X.]; sind Hauptgläubiger und [X.] iden-13 - 7 - tisch, heißt das, dass der Hauptgläubiger den erlangten Betrag ohne weiteres wieder an den Schuldner zurückzuzahlen hätte. [X.] [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.04.2009 - 811A C 494/08 - [X.], Entscheidung vom 17.11.2009 - 309 S 69/09 -

Meta

IX ZR 227/09

15.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2010, Az. IX ZR 227/09 (REWIS RS 2010, 4745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4745

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IX ZR 227/09

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