Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZB 249/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1012

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[X.][X.] 249/08 vom 22. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 295 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 850c Abs. 4 Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, "verheimlicht" keine von der [X.] erfassten Bezüge. [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2009 - [X.] 249/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 22. Oktober 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 8. Oktober 2008 und der Beschluss des [X.] vom 20. März 2007 aufgehoben. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbe[X.]verfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Am 12. Juni 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Mit Beschluss vom 21. März 2002 wurde die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt. Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: [X.]) wurde zum Treuhänder bestellt. Mit der Überwachung der Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners wurde der Beteiligte zu 2 nicht gesondert [X.]. Am 16. Mai 2002 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. 1 - 3 - Die Schuldnerin war (und ist) abhängig beschäftigt. Der pfändbare Teil ihres Arbeitslohns konnte wegen einer vorrangigen Abtretung zunächst nicht zur Masse gezogen werden. Vom 1. Juli 2004 an überwies der Arbeitgeber der Schuldnerin den pfändbaren Teil ihres Einkommens an den Treuhänder. 2 Am 4. November 2004 heiratete die Schuldnerin. Sie teilte dies dem Treuhänder am 25. November 2004 mit. Zum 1. Januar 2005 wählte die Schuldnerin die Steuerklasse [X.] Dies hatte zur Folge, dass kein pfändbares Einkommen der Schuldnerin mehr verblieb. Der Treuhänder erfuhr hiervon durch Nachfragen beim Arbeitgeber der Schuldnerin. Zum 1. Juni 2005 wech-selte die Schuldnerin in die Steuerklasse I[X.] Dadurch erhöhte sich ihr Nettoein-kommen. [X.] Beträge wurden weiterhin nicht an den [X.], weil der Ehemann der Schuldnerin als unterhaltsberechtigte Person ge-zählt wurde. Der Treuhänder bemerkte dies, nachdem er die Schuldnerin am 8. Mai 2006 in Vorbereitung seines jährlichen Berichts um Übersendung der letzten drei Lohnmitteilungen gebeten und erneut beim Arbeitgeber der Schuld-nerin rückgefragt hatte. Auskunft über die Höhe des Einkommens ihres Ehe-mannes erteilte die Schuldnerin nicht. Am 14. Juli 2006 beantragte der [X.], dem Ehemann bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des [X.] rückwirkend unberücksichtigt zu lassen. Der Antrag hatte [X.], jedoch erst mit Wirkung ab Antragstellung. Wäre der Antrag vor dem 1. Juli 2005 gestellt worden, hätte der Treuhänder im Zeitraum Juli 2005 bis Juni 2006 insgesamt 737,40 • zur Masse ziehen können. 3 Am 7. Oktober 2006 hat die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin) die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschluss vom 20. März 2007 hat das Insolvenzgericht antragsgemäß entschieden. Die sofortige [X.] - 4 - [X.] der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbe[X.] will die Schuldnerin weiterhin die Abweisung des [X.] der Gläu-bigerin erreichen. I[X.] Die Rechtsbe[X.] ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und zur Abweisung des [X.]. 5 1. Das Be[X.]gericht hat ausgeführt: Die Schuldnerin habe von der Abtretungserklärung erfasste Bezüge verheimlicht, indem sie den Wechsel von Steuerklasse V in [X.] nicht dem Treuhänder mitgeteilt habe. Der Schuldner sei verpflichtet, den Treuhänder ungefragt über eine Lohnerhöhung oder eine Erbschaft zu unterrichten; denn nach der Vorstellung des Gesetzge-bers müsse sich der Schuldner nach besten Kräften bemühen, während der Laufzeit der Abtretungserklärung seine Gläubiger so weit wie möglich zu befrie-digen. Der Treuhänder sei auf Angaben des Schuldners angewiesen, um einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO rechtzeitig stellen zu können. Die Schuldnerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihr Arbeitgeber die pfändbaren Beträ-ge auskehre, weil die Obliegenheiten des § 295 [X.] den Schuldner persönlich träfen. Ihr habe auffallen müssen, dass nach dem erneuten Wechsel der Steu-erklasse keine pfändbaren Beträge einbehalten worden seien, obgleich dies vor der Eheschließung bei einem etwa gleichen Einkommen der Fall gewesen sei. Die behauptete Mitteilung einer Mitarbeiterin des Arbeitgebers sei erst im Mai 2006 erfolgt und damit jedenfalls zu spät. Dass im "[X.]" nur der Wortlaut des § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] wie-6 - 5 - dergegeben sei, ändere im Ergebnis nichts. Die Schuldnerin hätte bei Anwen-dung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass sie die Er-höhung der Nettobezüge dem Treuhänder auch ungefragt mitzuteilen habe. Ihr habe sich aufdrängen müssen, dass die unterbliebene Abführung von [X.] nicht richtig sein konnte. Infolge des Verheimlichens der höhe-ren Bezüge seien den Gläubigern insgesamt 737,40 • entgangen. Das [X.] der Schuldnerin sei nicht so unerheblich, dass es vernachlässigt wer-den könne. Ein Schuldner, der in den Genuss des Privilegs der Restschuldbe-freiung kommen wolle, müsse seinen Obliegenheiten besonders sorgfältig und gewissenhaft nachkommen. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] verpflichtet den Schuldner nicht, den Treuhänder von sich aus auf eine Erhöhung des an ihn ausgezahlten Nettolohns oder darauf hinzuweisen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte hat. 7 a) Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] hat der Schuldner (nur) jeden Wech-sel des Wohnsitzes und der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenz-gericht und dem Treuhänder anzuzeigen. Von Änderungen des [X.] und von eigenen Einkünften unterhaltsberechtigter Personen ist im [X.] nicht die Rede. 8 b) Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] darf der Schuldner außerdem keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge verheimlichen. Die Vorausset-zungen dieses Tatbestandes werden durch unterlassene Hinweise auf einen höheren Auszahlungsbetrag sowie auf den Wegfall (oder das anfängliche [X.]) der Bedürftigkeit eines Unterhaltsberechtigten jedoch ebenfalls nicht erfüllt. 9 - 6 - aa) Entgegen der Annahme der Rechtsbe[X.] stellen Bezüge, die nur aufgrund eines Beschlusses nach § 850c Abs. 4 ZPO gepfändet werden können, allerdings grundsätzlich —von der Abtretung erfasste [X.] im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] dar. Dies folgt bereits daraus, dass der Treuhänder den nach § 850c Abs. 4 ZPO erforderlichen Antrag stellen und den infolge des Beschlusses zusätzlich pfändbaren Teil der Bezüge zur Masse ziehen kann (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 [X.]). Dafür gäbe es sonst keinen Grund. 10 bb) Der Begriff des —[X.] geht jedoch (ebenso wie in §§ 283, 283b, 283d StGB; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 295 Rn. 15; [X.] in Ringst-meier/Mohrbutter, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rn. 145) über denjenigen des schlichten Verschweigens hinaus. Er bezeichnet ein [X.], durch das von der Abtretung erfasste Bezüge oder von Todes wegen erworbenes Vermögen der Kenntnis des Treuhänders entzogen werden ([X.], 647, 648; vgl. zu § 283 StGB LK-StGB/[X.], 12. Aufl. § 283 Rn. 38; [X.]/[X.], § 283 Rn. 17; vgl. auch [X.], StGB 56. Aufl. § 283 Rn. 5, der ein Verhalten für ausreichend hält, das darauf gerichtet ist, das Vorhandensein des Vermögensbestandteils der [X.] zu entziehen). Ein schlichtes Unterlassen stellt dann ein "Verheimlichen" dar, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln - zur Offenbarung des [X.] (LK-StGB/[X.], aaO Rn. 38a; [X.]/[X.], aaO Rn. 18; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 283 Rn. 5; FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 295 Rn. 49; Graf-Schlicker/ [X.], [X.] § 295 Rn. 13; MünchKomm-[X.]/Ehricke, 2. Aufl. § 295 Rn. 82; [X.], [X.] § 295 Rn. 50; a.A. AG Holzminden, [X.] 2006, 260; [X.] Z[X.] 2008, 49, 50; [X.], Privatinsolvenz 3. Aufl. Rn. 90; HK-[X.]/[X.] - [X.], [X.] 5. Aufl. § 295 Rn. 18 mit [X.]. 65; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 295 Rn. 24; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 295 Rn. 48; HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 295 Rn. 18; [X.] aaO). Eine Pflicht, den Treuhänder unaufgefordert über einen höheren ausgezahlten Lohn oder über die Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten, enthält § 295 Abs. 1 [X.] jedoch gerade nicht. Ob eine streng am Wortlaut des Gesetzes bleibende Auslegung dem Willen des Gesetzgebers der Insolvenzordnung und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ganz entspricht, könnte allerdings in Zweifel gezogen werden. Nach der amtlichen Begründung des [X.] sollen die Obliegenheiten gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] (§ 244 [X.]-E) dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder ermöglichen, das Verhalten des Schuldners ohne großen eigenen Untersuchungsaufwand zu überwachen und erforderlichenfalls zu überprüfen. Dabei sei die Anzeige des Wechsels des Wohnsitzes und der Arbeitsstelle von besonderer Bedeutung. Wichtig sei weiter, dass der Schuldner stets dazu bei-trage, dass die von der Abtretung erfassten Beträge vollständig an den [X.] abgeführt würden. Erhalte der Schuldner trotz der Abtretungserklärung pfändbare Bezüge ausgezahlt, habe er diese unverzüglich an den Treuhänder weiterzuleiten (BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Je umfangreicher die Anzeige- und Mitwirkungspflichten des Schuldners verstanden werden, desto eher ist gewährleistet, dass alles pfändbare Einkommen sowie das in § 295 Abs. 1 Nr. 2 [X.] genannte Vermögen zur Masse gelangt und an die Gläubiger verteilt wer-den kann. 12 Diese Überlegungen ändern jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber nur zwei Fälle geregelt hat, in denen der Schuldner von sich aus aktiv werden muss. Hinsichtlich der pfändbaren Bezüge werden die [X.] - 8 - gelmäßig bereits dann gewahrt, wenn der Schuldner jeden Wechsel des Ar-beitsplatzes unverzüglich anzeigt. Die Anzeige ermöglicht es dem Treuhänder, den neuen Arbeitgeber des Schuldners von der Abtretungserklärung zu unter-richten und dadurch sicherzustellen, dass der pfändbare Teil des Arbeitsein-kommens zur Masse gelangt. Dass eine Lohnerhöhung durch den bisherigen Arbeitgeber nicht anzeigepflichtig geworden ist, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass der Arbeitgeber die höheren pfändbaren Beträge in aller Regel selbst errechnet und den höheren pfändbaren Betrag von sich aus an den Treuhänder abführt. Gleiches gilt grundsätzlich auch bei einem Wechsel der [X.], der eine Erhöhung des Nettolohns zur Folge hat. Den Sonderfall einer Erhöhung des Nettolohns, die sich wegen der Be-rücksichtigung eines Schein-Unterhaltsberechtigten nicht in der Abführung ei-nes entsprechend erhöhten Betrages niederschlägt, hat der Gesetzgeber [X.] nicht bedacht oder aber nicht für regelungsbedürftig gehalten. Geht man von einer nicht beabsichtigten Regelungslücke aus, ist als nächstes zu prüfen, ob eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 295 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 [X.] in Betracht kommt. Für die Analogie spricht die Absicht des Gesetzgebers sicherzustellen, dass alles pfändbare Einkommen des Schuldners zur Masse gelangt. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Erlan-gung der Restschuldbefreiung für den Schuldner häufig von elementarer Be-deutung ist. Pflichten zu schaffen, die sich nicht aus dem Gesetz ergeben, de-ren Verletzung aber zur Versagung der Restschuldbefreiung führt, ist vor die-sem Hintergrund bedenklich. 14 [X.] Überlegungen sprechen ebenfalls gegen eine analoge Anwendung der Hinweispflichten des § 295 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 [X.] auf andere, nicht ausdrücklich geregelte Fälle. Der Gesetzgeber hat eine 15 - 9 - Versagung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag eines Gläubigers vorgese-hen (vgl. § 290 Abs. 1, § 296 Abs. 1 [X.]). Nach bisherigem Rechtszustand bleibt also sogar ein gravierendes Fehlverhalten des Schuldners folgenlos, wenn kein Gläubiger reagiert. Wollen die Gläubiger umgekehrt sicherstellen, dass der Schuldner alles ihm Mögliche zu ihrer Befriedigung beiträgt und kein Pflichtverstoß unbemerkt bleibt, können sie durch Beschluss der Gläubigerver-sammlung dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 Satz 1 [X.]). In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu [X.], wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt (§ 292 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen, ist allerdings zusätzlich zu vergüten (§ 15 InsVV). Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzli-che Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird (§ 292 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Nach der Konzeption des Gesetzes müssen die Gläubiger also den Treuhänder beauftragen und erforderlichenfalls seine Vergütung vorschießen, wenn der Schuldner besonders überwacht werden soll. Abgesichert wird die Beauftra-gung des Treuhänders durch die in § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] normierte Verpflich-tung des Schuldners, dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine [X.] oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine [X.] und sein Vermögen zu erteilen. Die Initiative liegt insoweit beim Treuhänder: Er muss in Erfüllung des Auftrags der Gläubigerversammlung je nach Lage des Falles regelmäßig um Auskünfte nachsuchen. Der Schuldner ist gehalten, wahrheitsgemäß zu antworten. Stellt der Treuhänder eine Obliegenheitsverlet-zung fest, unterrichtet er die Gläubiger, die daraufhin einen Versagungsantrag stellen können. Eine engere Überwachung des Schuldners führt auch dazu, dass die Voraussetzungen eines Antrags nach § 850c Abs. 4 ZPO zeitnah er-- 10 - mittelt werden; der entsprechende Antrag kann dann gestellt werden, bevor ein zu großer Verlust entsteht. Zu dieser Konzeption des Gesetzgebers passen keine zusätzlichen, im Gesetz nicht vorgesehenen Auskunftspflichten des Schuldners auf eigene Ver-anlassung und in eigener Verantwortung. Außerdem wird der Schuldner im Be-schluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung darauf hingewiesen, dass er "den Obliegenheiten nach § 295" nachzukommen hat (§ 291 Abs. 1 In-sO). Auf ungeschriebene Verpflichtungen wird er nicht hingewiesen. Im [X.] Fall geht es um einen verspätet erwirkten Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO. Dass das Einkommen von Familienangehörigen Auswirkungen auf den Umfang des Pfändungsschutzes haben kann, ist einem Schuldner nicht ohne weiteres bekannt (vgl. [X.] in [X.] u.a., Insolvenzrecht 3. Aufl. 15. Kap. Rn. 104). Unterlassene Mitteilungen können auch aus diesem Grund nicht unbesehen zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Eine Kor-rektur eines wegen der Überforderung des Schuldners für unbillig gehaltenen Ergebnisses wäre zwar auch über das Verschuldenserfordernis des § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] möglich, wobei hier allerdings die Darlegungs- und Feststellungslast den Schuldner trifft. Näher liegt jedoch, am Wortlaut des Gesetzes zu bleiben, der sich - wie gezeigt - in ein in sich geschlossenes Sys-tem von Mitwirkungspflichten des Schuldners einerseits, Regel- und Zusatz-pflichten des Treuhänders andererseits einfügt und die ganz überwiegende [X.] sachgerecht löst. 16 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Da der Beschluss des Be[X.]gerichts ebenso wie derjenige des Insolvenzgerichts nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach 17 - 11 - letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 577 Abs. 5 ZPO). Der Versagungsantrag der Gläubigerin ist abzuweisen, weil die Schuldnerin keine ihrer Obliegenheiten ver-letzt hat. Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.03.2007 - 87 IK 9/01 - [X.], Entscheidung vom 08.10.2008 - 5 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 249/08

22.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZB 249/08 (REWIS RS 2009, 1012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1012

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