Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. 5 StR 59/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3686

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5 StR 59/07 [X.] vom 24. Mai 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Mai 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten

[X.] wird das Ur-teil des [X.] vom 30. März 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die-ser Angeklagte des Betruges in neun Fällen schuldig ist, b) in den [X.] in den Fällen [X.]. 2 (laufende Nummer 17 der Tabelle), [X.]. 3 b (laufen-de Nummer 5 der Tabelle) und [X.]. 3 c (laufende Nummer 11 der Tabelle) der [X.]; diese drei Einzelstrafen entfallen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.] und die Revision des Angeklagten [X.]. gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten H.

wegen Betruges in 125 tateinheitlichen Fällen (Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe) sowie in weiteren elf hierzu in Tatmehrheit stehenden Fällen des Betruges 1 - 3 - ([X.] zwischen drei Monaten und zwei Jahren sechs Mona-ten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein Berufsverbot verhängt. Den Angeklagten [X.]. hat es wegen Betruges in 119 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten [X.]. gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Revision des Angeklag-ten [X.] führt nach Schuldspruchänderung lediglich zum Wegfall von drei [X.]. Im Übrigen sind die Rechtsmittel aus den Grün-den der Antragsschrift des [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, sind die im Tenor näher bezeichneten Taten nicht von der Anklage umfasst und durften daher nicht Gegenstand tatmehrheitlicher Verurteilungen sein. Ob die in den tatmehrheitlich ausgeurteilten Fällen mit den Anlegern geführten [X.] die bereits geleisteten organisatorischen [X.] nur ergänzten und damit auch die nicht angeklagten Fälle dem Angeklagten [X.] in-nerhalb der hier vom [X.] zutreffend angenommenen Organisations-herrschaft insgesamt als tateinheitlich begangen zugerechnet werden [X.] (vgl. auch [X.], 217, 218), kann der Senat offenlassen. [X.] ist der Angeklagte [X.]

nicht auf eine derartige Erhöhung des Schuldumfangs hingewiesen worden. Dass es im Übrigen bei der Annahme von Tatmehrheit verbleibt, beschwert ihn nicht. 2 - 4 - Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter aus den verbleibenden neun [X.] eine andere als die verhängte Gesamtfreiheits-strafe gebildet hätte. 3 [X.] [X.] Jäger

Meta

5 StR 59/07

24.05.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. 5 StR 59/07 (REWIS RS 2007, 3686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3686

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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