Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. 1 StR 236/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 699

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:151215U1STR236.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
236/15

vom
15. Dezember
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. Dezember 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Graf

als Vorsitzender,

die [X.]in
am [X.]
Cirener
und die [X.] am [X.]
Prof. [X.],
Prof. Dr. Mosbacher,
[X.],

Oberstaatsanwalt
beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

aus Hamburg

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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3
-
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2015 wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung einer Entschädigung des Angeklagten für in dieser Sache erlittene [X.] wird als unbegründet verworfen.

3. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der unerlaubten [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils als Bandenmitglied handelnd, freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die -
gestützt auf eine Verfahrensrüge sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts -
in erster Linie die Beweiswürdigung der [X.] angreift. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1
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I.

Die Anklage hatte dem Angeklagten vorgeworfen, er habe im Zeitraum von Jahresende 2011 bis zum 4. Juli 2013 in sechs Fällen Betäubungsmittel verkauft, indem er MDMA, Kokain, Amphetamin, Heroin und Cannabis aus den [X.] nach [X.] einführte und dann mittels Paketpost dem Zeugen

[X.]

übersandte, welcher im Gegenzug ebenfalls per Paket-post den Kaufpreis in Banknoten an [X.] in E.

und
K.

geschickt habe, wo diese dann vom Angeklagten oder dessen Beauftrag-ten abgeholt worden seien. Die hierzu erforderliche Kommunikation sei entwe-der über eine Internetplattform oder den [X.] worden. Bei den vom Angeklagten gelieferten Betäubungsmitteln habe es sich um insgesamt 6 kg MDMA mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % [X.], 5 kg Haschisch mit einer Gesamtwirkstoffmenge von mindestens 150 g THC, 850 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 50 % [X.], 300 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % [X.] sowie 8 kg Amphetamin mit einem
Wirkstoffgehalt von 15 % Amphetaminbase ge-handelt. Des Weiteren habe der Angeklagte noch weitere Betäubungsmittel im Bereich von mehreren Kilogramm an unterschiedliche Abnehmer verkauft, wo-bei Bestellungen und Lieferungen jeweils über den Zeugen [X.]

erfolgt [X.].

II.

Das [X.] hat sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten hin-sichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten zu überzeugen vermocht und ihn 2
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daher aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zu den ihm zur Last gelegten Taten hat es folgende Feststellungen getroffen:

Der anderweitig verfolgte [X.] Staatsangehörige

[X.]

be-trieb seit 2011 über die Internetplattform "[X.]" unter dem Account "[X.]" und später unter dem Account "Pfandleiher reloaded" einen zunehmend florierenden Handel mit Betäubungsmitteln. Auf seine Veranlassung hin ließ sich seine Lebensgefährtin

D.

im April 2012 bei der Firma [X.] als Kundin registrieren und eine [X.]-Kundenkarte zuteilen. Mit dieser Karte sowie einer -
im Einzelfall vom Transportunternehmen [X.] auf ein Mobiltelefon des Kunden per [X.] übermittelten -
Transaktionsnummer ([X.]) ist es mög-lich, Paketsendungen an beliebige Paketstationen / Packstationen im Bundes-gebiet zu versenden
bzw. von dort abzuholen. Die genannte Karte überließ

D.

in der Folge ihrem
Lebensgefährten [X.]

. Auf dessen Ver-anlassung hin teilte sie die in der Folge wiederholt eingegangenen [X.] über [X.] an [X.] Mobilfunknummern mit, deren Anschlussinhaber nicht näher bekannt sind.

[X.]

verfügte zudem über eine eigene [X.]-Kundenkarte.

Am 9.
Januar 2013 wurde von den Ermittlungsbehörden in E.

ein Paket mit etwa 7 kg Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 1.075 g
Amphe-taminbase sichergestellt. Dieses Paket war an

[X.]

, Packstation

Fr.

, adressiert. Da die Kundennummer des Empfängers nicht -
wie zwingend erforderlich -
angegeben war, ging das Paket an den angeblichen Absender S.

in E.

zurück, der jedoch von nichts wusste und sich schließlich an die Polizei wandte.
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-
Am 4. März 2013 wurde eine an

D.

adressierte [X.], Absender unbekannt, an der Packstation

in

E.

von drei nicht näher bekannten Personen abgeholt. Die Personen benutzten den auf den Angeklagten zugelassenen PKW [X.] mit dem [X.]n Kennzeichen

, mit dem sie das Paket anschließend in [X.] verbrachten. Den genannten PKW hatte der Angeklagte im September 2012 vom anderweitig
verfolgten

W.

erworben, wobei offen ist, ob dies in einem Zusammenhang mit [X.] stand.

Noch im März 2013 wurde ein weiteres -
an

D.

adressier-tes -
Paket unbekannten Inhalts von nicht näher bekannten Personen von der Packstation in E.

abgeholt.

Am 4. April 2014 wurde ein Paket des anderweitig verfolgten Absenders

W.

von den Ermittlungsbehörden in E.

im Rahmen einer durchgeführten Postbeschlagnahme sichergestellt. In dem Paket, das ebenfalls an

D.

, Packstation

in E.

, adressiert war, befanden sich 100.500
[X.] in bar.

Am 11.
April 2013 wurde ein weiteres an

D.

, Packstation

in E.

, adressiertes Paket des

W.

von den [X.] angehalten. In dem Paket befanden sich 60.000 [X.] in bar. Das Paket wurde schließlich wieder verschlossen in die Packstation eingelegt, die in der Folge überwacht wurde. Noch am gleichen Tag wurde das Paket von einer männlichen Person aus der Packstation entnommen und zu einem PKW [X.] mit [X.]m Kennzeichen gebracht. Der [X.] fuhr daraufhin mit seinem Fahrzeug eine Schleife und begab sich zu einem Parkplatz, an dem ein Geländewagen [X.] Sportage mit ebenfalls [X.]m Kennzeichen 6
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7
-
stand. Dort übergab der Fahrer des [X.] an die beiden Insassen des [X.] das Paket. Sodann fuhren beide Fahrzeuge nach A.

(NL), wo sie zwei Adres-sen ansteuerten, die in keinem ersichtlichen Zusammenhang zum Angeklagten stehen.

Am 9.
Mai 2013 wurde durch polizeiliche Observationsmaßnahmen fest-gestellt, dass sich der anderweitig verfolgte

[X.]

, der in Begleitung ei-ner weiblichen Person war, auf dem Bahnhofsvorplatz in E.

mit den nicht näher bekannten Insassen des auf den Angeklagten zugelassenen PKW [X.] traf. Bei einer später durchgeführten Fahrzeugkontrolle bei [X.]

wur-de ein leeres Paket aufgefunden, das an

[X.]

adressiert war und als Absender den Namen der Mutter des anderweitig verfolgten

W.

nann-te.

Am 23.
Mai 2013 wurde ein weiteres Paket mit 10 kg Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 2.014,8 g
Amphetaminbase durch die [X.] angehalten. Das Paket war von (einer) nicht näher bekannten Per-son(en) in der Nähe der [X.]n Grenze aufgegeben worden. Es war an

D.

, Packstation

in B.

, adressiert. Das Paket wurde
durch Falschware befüllt und wieder verschlossen
der Packstation in B.

zugeführt, die in der
Folge polizeilich observiert wurde. Am 24.
Mai 2013 öffne-ten die anderweitig verfolgten T.

und X.

mit Hilfe der [X.]-Kundenkarte der D.

und der [X.]-Nummer die Packstation, [X.] das Paket und verstauten dieses im Kofferraum ihres PKWs. Die bei-den Personen wurden daraufhin festgenommen. Das Fahrzeug des X.

war auf die Lebensgefährtin des H.

zugelassen, bei der es sich um die [X.] des X.

handeln soll. Zu den möglichen Hinterleuten des X.

und des T.

bestehen keine näheren Erkenntnisse.
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Das [X.] vermochte hinsichtlich der festgestellten Sachverhalte sowie der im [X.] darüber hinausgehenden Anklagevorwürfe sich nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte in konkret feststellbaren Fällen in einen Betäubungsmittelhandel involviert war. Die Kammer sah sich auch im Übrigen nicht in der Lage, zu den Anklagevorwürfen weitere Feststellungen ob-jektiver Art zu treffen, aus welchen sich eine unerlaubte Einfuhr von Betäu-bungsmitteln durch den Angeklagten nach [X.] oder seine Täterschaft oder Beteiligung in Bezug auf unerlaubte [X.] innerhalb [X.]s ergab.

III.

Die Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft die mangelhafte Ab-lehnung eines Beweisantrags rügt, dringt nicht durch. Sie ist nicht in einer §
344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt.

1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt dem zugrunde:

In der Sitzung vom 26. Februar 2015 hatte die Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, den Vorsitzenden der [X.] zu hören, vor welcher das Strafverfahren gegen den Zeugen

[X.]

durchgeführt wurde, zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge in seinem Strafverfahren Käufe von [X.] beim Angeklagten eingeräumt habe. Diesen Beweisantrag hat das [X.] als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt und sich darauf gestützt, dass aus der unter Beweis gestellten Tatsache mehrere Schlüsse gezogen werden könnten und die [X.] nach dem Ergebnis 12
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der bislang durchgeführten Beweiserhebungen nicht gewillt sei, den Schluss zu ziehen, der Angeklagte habe dem Zeugen Betäubungsmittel verkauft.

2. Unter den maßgeblichen Umständen des konkreten Einzelfalles ist die erhobene Rüge nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt, weil bei der Begründung der Verfahrensrüge in Bezug genommene Aktenstellen nicht mitgeteilt werden, so
dass der Senat allein unter [X.] und ohne Rückgriff auf die Akten nicht prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten [X.] bewiesen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2013
-
1 [X.], [X.], 672 und
vom 11. März 2014 -
1 [X.], [X.], 532 f. jeweils mwN).

IV.

Der angefochtene Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung noch stand.

1. Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täter-schaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätz-lich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist. Der Be-urteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechts-fehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung wi-dersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforde-rungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.;
vgl. etwa
[X.], Ur-16
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teil vom 10. Dezember 2014 -
5 StR 136/14 mwN). Dabei hat das Revisionsge-richt die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl.
[X.], Urteil vom 5. Dezember 2013 -
4 StR 371/13,
NStZ-RR 2014, 87; [X.] in [X.], 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN).

Daran gemessen ist die Beweiswürdigung nicht durchgreifend rechtsfeh-lerhaft. Entgegen der Ansicht der der
Revision beigetretenen [X.] in [X.] hat das [X.] die erforderliche Gesamtwürdigung der be-
und entlastenden Umstände in den tatgegenständlichen Fällen
vorge-nommen und sich mit den erhobenen Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Die Schlussfolgerungen und Wertungen des [X.]s entsprechen den möglichen Feststellungen, lassen insoweit keine Rechtsfehler erkennen und halten sich im tatgerichtlichen Beurteilungsspielraum.

Soweit die Revision eine detaillierte Darstellung der den Angeklagten be-lastenden Aussage des Zeugen [X.]

vermisst, ist dies noch hinreichend durch die Bezugnahme auf den im Urteil wiedergegebenen und
auf dessen Aussage beruhenden Anklagesatz gewährleistet. Hinzu kommt, dass die poli-zeiliche Aussage des Zeugen [X.]

ebenso wie dessen Einlassung in seinem eigenen Strafverfahren schon deshalb durch die [X.] einer kritischen Würdigung unterzogen werden musste, weil er im vorliegenden Strafverfahren gegen den Angeklagten gemäß § 55 StPO die Auskunft auch im Hinblick auf eine falsche Verdächtigung durch seine vorangegangenen Aussagen verwei-gert hatte ([X.] 9).

2. Im Übrigen hat das [X.] bei der durchgeführten Gesamtwürdi-gung ohne ersichtlichen Rechtsfehler neben der Wertung der Widersprüche 19
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zwischen Angaben der Zeugen [X.]

und W.

, welcher zudem im Ermitt-lungsverfahren ein weitreichendes Geständnis abgelegt und als seinen Betäu-bungsmittellieferanten einen gewissen G.

angegeben hatte, eingestellt, dass der Zeuge [X.]

in seiner eigenen Hauptverhandlung ein Interesse ha-ben konnte, mit dem Angeklagten einen falschen Hintermann bzw. Drogenliefe-ranten zu nennen; außerdem hatten auch die beiden Observationen des PKWs [X.] des Angeklagten ([X.]) keinerlei belastenden Hinweise ergeben. Schließlich gab es auch keine Hinweise darauf, dass die über den Internet-Nachrichtendienst [X.] ausgetauschten Nachrichten tatsächlich vom [X.] herrührten ([X.] 11).

-
12
-
V.

Die sofortige Beschwerde gegen die Gewährung einer Entschädigung gemäß §
2 Abs. 1 und Abs. 3 StrEG ist zu verwerfen, da Ausschluss-
oder [X.] gemäß §§ 5, 6 StrEG entsprechend den Ausführungen des [X.]s in der angefochtenen Entscheidung nicht vorliegen.
Graf Cirener Radtke

Mosbacher Bär
22

Meta

1 StR 236/15

15.12.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. 1 StR 236/15 (REWIS RS 2015, 699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 699

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 602/12

1 StR 711/13

5 StR 136/14

4 StR 371/13

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