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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 647/13
vom
26. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Bandendiebstahls u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. März 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17. März 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 wird auf seine Kos-ten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom
13. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben.
Der Rechtsbehelf ist zwar zulässig, aber unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der angegriffene Beschluss nicht zu allen vom Verurteilten mit seiner Revision erhobenen [X.] eine Begründung enthält. Hierzu bestand auch mit Blick auf die Antragsschrift des [X.] vom 28. Januar 2014 keine rechtliche Veranlassung.
[X.] Dölp
König
Bellay
1
2
Meta
26.03.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2014, Az. 5 StR 647/13 (REWIS RS 2014, 6781)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6781
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